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Person A kauft das (handyhersteller entf. by spraadhans) neu mit 24 Monaten Garantie bei (elektromarkt entf. by spraadhans)
Er verkauft dieses Handy bei (internetauktionshaus entf. by spraadhans).
Person B kauft dieses Handy, erhält es mit Garantiebeleg usw.
Ihm fällt auf, dass der Slider im geschlossenen Zustand Spielraum hat.
Da dies ein Defekt ist, müsste es auch darauf Garantieanspruch geben.
Wie soll aber nun B vorgehen?
Mit dem Laden Kontakt aufnehmen, sagen, dass er ein Handy bei (internetauktionshaus entf. by spraadhans) ersteiegert hat, was noch 24 Monate Garantie hat, oder einfach mit dem Laden Kontakt aufnehmen und sagen, dass man den Defekt per Garantie abwickeln möchte, auch wenn auf der Rechnung nicht der Name steht von Person B.
Könnte dann seitens des Ladens nicht das Argument kommen, Person A habe den Schaden verursacht, oder fällt "Slider wackeln" immer unter Garantie.
Garantie müsste doch immer vorhanden sein, egal ob Erst, Zweit oder Drittkäufer, oder ?!
Also in dem Fall konkret, das Handy wurde direkt nach dem Kauf in (internetauktionshaus entf. by spraadhans) reingestellt, mit Schutzfolien etc. verkauft, ist jetzt nun nach 19 Tagen ab Kauf bei Person B, der es bei Internetauktionshaus [Name geändert] ersteigert hat und das Handy bei dortigem Laden wieder zurückgeben will, um ein neues (selbe Handy) zu bekommen.
Muss/Sollte man erwähnen, dass man es bei (internetauktionshaus entf. by spraadhans) ersteigert hat, oder gibt das nur Probleme?
Und wie handhabt man die Tatsache, dass das Handy von Adresse von Person B kommt, aber auf der Rechnung eine ganz andere Person steht ?!
Sollte man dazu schreiben, "bitte zurücksenden an Person B" oder wie läuft das ab?
Sorry, bin gerade etwas verwirrt, bitte um Rat.
Eine gesetzliche Pflicht zum automatischen Übergang von Gewährleistung oder Garantie an einen Drittkäufer gibt es nicht. Die Garantiezusage bzw. die Gewährleistung ist eine freiwillige bzw. gesetzliche "Vereinbarung" zwischen Verkäufer und Käufer. Ein Übergang müsste in Vorfeld vereinbart (Durch AGBs oder Garantiebestimmungen) oder nachträglich zugestimmt werden. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Alsoo, ich weiß, dass es einen Unterschied zw. Garantie und Gewährleistung gibt, Garantie ist glaube ich 24 Monate laut Hersteller, Gewährleistung ca. 12 Monate...Handy ist aber nur 19 Tage "alt".
Umtausch müsste doch möglich sein, oder ? Zumal die Schutzfolien etc. noch dran sind und es sowieso ein bekanntes Problem ist, mit dem Slider wackeln.
Alsoo, ich weiß, dass es einen Unterschied zw. Garantie und Gewährleistung gibt, Garantie ist glaube ich 24 Monate laut Hersteller, Gewährleistung ca. 12 Monate...Handy ist aber nur 19 Tage "alt".
Zum grundlegenden Unterschied von Gewährleistung und Garantie:
hier klicken
Ganz allgemein wirkt die Gewährleistung immer zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. In Ihrem Beispiel könnte A Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller haben und B Gewährleistungsansprüche gegen den A.
Eine Garantie ist wie gesagt - eine freiwillige Leistung des Herstellers (manchmal aus des Verkäufers). Zu welchen Bedingungen eine Garantie erfolgt, ist den Garantiebestimmungen zu entnehmen. Die Garantie kann auch einem Dritten zustehen, wenn dies im Garantievertrag so vorgesehen ist.
Ob das Wackeln des Sliders ein Sachmangel ist, weiss ich nicht. Wenn ja, so könnte B die Gewährleistung gegenüber A in Anspruch nehmen oder im Falle der Haltbarkeitsgarantie auch die Garantie gegenüber dem Hersteller.
Liegt kein Sachmangel vor, so könnte nur die Garantie greifen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Heißt das, wenn ich mir ein Handy über eine Internetauktion kaufe was neu ist und für den Verkäufer noch 2 Jahre Garantie beinhaltet, bei mir nicht greift, außer wenn der Käufer mich bei der Firma wo er es gekauft hat mit in den Garantievertrag mit einschreiben lässt?
"generell ist es egal wer das handy gekauft hat und wie oft es den besitzer gewechselt hat solange Garantie drauf ist, der Kaufbeleg vorhanden ist und der schaden sich im Gewährleistungsbereich hält kann Person a, b, c, d die garantie geltend machen"
Handy wurde am 28.01.08 bei xy abgegeben, dieser bekannte Elektro/Medien/Technik - Markt schickte das Handy dann zu Samsang bzw. einer Partnerwerkstatt.
Bis heute, 8.März.2008, hat A immer noch nicht sein Handy zurück.
Mitte Februar erkundigte sich A nochmal bei dem Laden, dieser sagte, dass man nicht sagen kann, wie lang die Reperatur dauert...nach 2 Wochen würden sie von sich aus eine Mahnung losschicken, nach 3 Wochen eine weitere etc.
Ist das rechtens/normal ?
Ende Januar abgegeben, nun 8.März nochz nix zurück...
Ich hätte eine Frage zur folgenden Situation!
Da mir die Frage hier iwie zu Zweiseitig erklärt wird!
Ich weiß nun nicht richtig wie es nun richtig ist und würde euch bitten mir eine hilfestellung zu geben!
Aufjedenfall vielen Dank für eure Bemühungen!!!
Situation:
Käufer A kauft eine gebrauchte Spielekonsole (zb 3 monate alt) bei Internetauktionshaus [Name geändert] bei Verkäufer B(Sie sähe aus wie neu und tut zu 100 %)!
Dieser Verkäufer B ist ein Privatverkäufer und schreibt unter seinen Artikel:
Keine Haftung für diesen Artikel, da Privatauktion...Keine Rücknahme und Garantie durch den Verkäufer da EU Recht XY (Sie kennen vllt durch eigene Internetauktionshaus [Name geändert] Auktionen was dort steht! Steht eigentlich bei allen Privatverkäufern!)
Aber er schreibt auch, dass er die Originalrechnung beilegt und man somit noch fast 2 Jahre Garantie hätte!
Also A denkt sich, den Artikel nehme ich und kauft ihn!
...
Die Konsole kommt bei Käufer A an! Sie war gut eingepackt und hat auch keine äußerlichen Schäden! Trotzdem einen Laufwerkfehler!!
Wie sieht das nun mit der Garantie!?
Da man Zweitkäufer ist usw!?
Was hat er beansprucht, welche Art der Gewährleistung oder eine Garantie oder vielleicht doch kostenpflichtige Reparatur? _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Nene, Person A hat extra nachgefragt, ob es sich um eine kostenpflichtige Reperatur handelt oder nicht, da er ja noch Garantie hätte...Mitarbeiter meinte, es würde über Garantie abgewickelt werden, da der Mangel (Slider zu viel Spielraum) schon bekannt sei.
Auf dem Handy waren noch alle Schutzfolien drauf etc, 1-2x benutzt, bis der Fehler bemerkt wurde.
Nächstes mal bitte einen neuen Tread aufmachen, sonst blick bald keiner mehr durch.
Wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie (sähe aus wie neu und tut zu 100 %)übernommen hat, muss er diese Beschaffenheit auch liefern, ein Gewährleistungausschluss wäre hier unwirksam. Ob eine Garantie an einen Zweitkäufer übergeht geht aus den Garantieregelungen des Garantiegebers vor, gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
...Mitarbeiter meinte, es würde über Garantie abgewickelt werden,
Klingt nicht sehr verbindlich Wie dem auch sei, Person A sollte schon mal schriftlich in Verzug setzen, 10 Tage sind wohl OK. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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