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Anspruch auf Haushaltshilfe trotz Erbe?

 
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wiesan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 23:44    Titel: Anspruch auf Haushaltshilfe trotz Erbe? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.

Eine Freundin von mir ist zu 100 % behindert (Spastik) und erhält Erwerbslosenrente von ca. 600,- Euro. Wovon sie 300,- Euro bereits an Miete zahlen muss.

Deshalb beantragte sie bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt, da sie vor einigen Jahren geerbt hat. Bei diesem Erbe handelt es sich aber um jeweils 1/8 von der Eigentumswohnung ihres Bruders, 1/8 vom Haus des Vaters und 1/8 ihrer eigenen Wohnung! Alle wohnen auch jeweils in ihrer Wohnung/Haus.

Nun ist meine Frage ob die Ablehnung gerechtfertigt ist, da sie ja nichts (bares) von diesem Erbe hat. Sie kann ja auch nicht wirklich diese Anteile verkaufen um zu Geld zu kommen, da weder der Vater noch der Bruder oder sie selbst ihrer Wohnung/Haus verkaufen wollen?!

Lieben Gruss
Sandra
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Leistungen der Krankenkasse sind grundsätzlich nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig, abgesehen von der Familienversicherung.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Eine Behinderung ist grundsätzlich kein Grund, eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse zu erhalten.

Die Haushaltshilfe ist eine Leistung von der Krankenkasse die gewährt wird, wenn Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben und der Elternteil, welcher sich um die Kinder kümmert ins Krankenhaus muss. Solange dann niemand im Haushalt wohnt, welcher sich um die Kinder kümmern kann, kommt die Haushaltshilfe, um die Kinder zu beaufsichtigen.

Manche Krankenkassen haben in Ihrer Satzung auch aufgenommen, dass die Haushaltshilfe auch wegen einer schweren Erkrankung geleistet wird oder bei Kindern bis 14 Jahren. In diesen Fällen könnten dann noch weitere Bedingungen an die Haushaltshilfe geknüpft sein, wie eine maximale Tagesanzahl im Jahr oder ähnliches.

Da ich in ihrem Sachverhalt nichts von einem Kind oder einem Krankenhausaufenthalt lese, wird die Ablehnung der Haushaltshilfe wohl eher auf das fehlende Kind im Haushalt und / oder der fehlende Krankenhausaufenthalt gestützt werden.

Wenn es Ihrer Freundin darum geht, dass sie immer zu wenig Geld zur Verfügung hat, könnte sich diese einmal erkundigen, ob sie evtl. einen ergänzenden Anspruch auf Grundsicherung hat.
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Mal als Tipp ich würde mit der Familie mal versuchen klare Verhältnisse zu schaffen, d.h. dass man die Eigentumsverhältnisse so regelt, dass jeder nur noch Besitzer (bzw. Teilbesitzer) einer Wohnung ist und das entsprechend im Grundbuch eingetragen ist.
Das spart viel Ärger kostet allerdings ein paar € Gebühren.

MfG
Matthias
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wiesan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

der Antrag auf Grundsicherung wurde auch bereits gestellt und abgelehnt wegen dem Erbe. Leider ist mit dem Vater kein vernünftiges Gespräch möglich...
und nun?
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist immer noch nicht klar, was das Erbe mit der Haushaltshilfe zu tun hat.

Soweit es um leistungen der Sozialhilfe geht: sie kann die Wohnungen/Häuser auch ohne Zustimmung des Vaters/Bruders versteigern lassen und bekommt dann ihren Anteil ausgezahlt.

Klüger wäre natürlich der von matthias erwähnte Ausgleich.
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willa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich versteh jetzt da was offenbar nicht richtig.

Die Freundin wohnt in einer Wohnung, die ihr zu 1/8 selbst gehört?
Sie zahlt aber Miete für die anderen 7/8?
Bekommt sie denn Miete für die jeweiligen 1/8 Anteil am Haus bzw. der ETW der anderen Familienmitglieder?
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stefan0512
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
wie sieht es denn aus mit einer Pflegestufe???
bekommt die freundin denn auch miete für die anderen achtel???
welchen wert haben denn alle achtel zusammen???

die anteile zusammen schreiben, würde ich nicht machen,weil sich nichts an der lage ändert!
vielleicht kommt eine verkauf oder verzicht der anteile eher in frage!?
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wiesan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Sie bekommt keine Pflegestufe, weil sie komplett alleine klar kommt. Bzw. sie kann sich selbst pflegen aber der Haushalt mit allem drum und dran, den bekommt sie nicht alleine hin.
Aus den anderen beiden Achteln erhält sie keinerlei Miete, zahlt aber trotzdem noch für ihre Wohnung 300 Euro Miete an den Vater.
Zwangsversteigerung/-verkauf kommt leider auch nicht in Frage, da sie sich nicht komplett mit der Familie verstreiten möchte. An der Erbsache ist deshalb leider nichts zu ändern...
Gibt es noch Möglichkeiten Geld zu beantragen damit sie über die Runden kommt?
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stefan0512
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

also in dem Fall, kommt mir alles sehr komisch vor!
§ 14 SGB XI sag klar, dass in die Pfelgestufe auch die hauswirtschaftliche Hilfe inbegriffen ist bzw dafür beantragt werden kann!
also pfelgestufe noch mal neu beantragen,vielleicht mit hilfe eines pflegedienstes, die geben sich besonders mühe!

das familienverhältnis nicht zerstören!???????????
irgendjemand beutet hier einen aus oder wie erkären sie sich,dass einer miete zahlt und der andere nicht!
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Stefan, bitte schauen Sie sich auch einmal § 15 SGB XI an. Dort steht klar und deutlich, dass eine Pflegestufe nur dann in Betracht kommt, wenn in den Feldern Körperpflege, Ernährung und Mobilität Hilfe benötigt wird. Nur für den Bereich Haushalt gibt es keine Pflegestufe. Weiter ist im § 15 SGB XI beschrieben, dass jeweils auch ein gewisser Zeitaufwand für die Grundpflege entfallen muss. Wenn dies nicht der Fall ist, weil sich die Versicherte selbst versorgen kann, so kann keine Pflegestufe gewährt werden.

Bei einer Spastik ist es ja nun nicht so, dass man gar nichts mehr machen kann.
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stefan0512
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

hallo stefanie145,
also wie schwer diese krankheit bei der frau ist,kann ich leider nicht einschätzen,aber ich denke wer hilfe in HH braucht, braucht auch in anderen Bereichen hilfe z.B. beim einkaufen!
Was natürlich auch von alter und schwere der Krankheit abhängig ist!
Das können wir aber jetzt nicht klären!

Deshalb mein Tipp, einfach einen Pflegedienst mit ins Boot zu holen,der auch Interesse an der Pflegestufe hat Smilie vielleicht auch finanziell


.... ein GdB von 100% kommt ja auch nicht ohne.....

Sonst denke ich, ist glaube auf diese Weise keine hilfe möglich

LG
Stefan
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ratte1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 11.03.08, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auh wenn ein Pflegedienst auf Grund der finanziellen Einnahmemöglihkeiten möglicherweise an der Feststellung einer Pflegestufe interessiert sein sollte, kann er die eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht umgehen. Der Tipp von Stefanie145 (Gesetzestext durchlesen) ist da wohl gar nicht beachtet worden? Es muss mindestens 45 Minuten täglich Pflege am Körper notwendig sein + mindestens 45 Minuten sonstiger Pflegebedarf und das auf Dauer.

Haushaltshilfeanspruch gegenüber einer Krankenkasse besteht - wie schon mehrfach ausgeführt - nur unter bestimmten Voraussetzungen, die auch von Krankenkasse zu Krankenkasse differieren können, allerdings wohl nur bei akuter Erkankung.

Die einzige Möglichkeit sehe ich in der Hilfe zur Haushaltsweiterfühurng des SGB 12.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__70.html

Welche Einkommensgrenzen gelten und wie der Eigentumswohnungsanteil berücksichtigt wird weiß ich nicht, sollte ggf.direkt bei dem Sozialamt angefagt werden.

Freundliche Grüße

ratte1
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