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habe mir mal folgendes Szenario ausgedacht und bin auf Meinungen gespannt.
ein Schüler würde eine kaufmännische Berufsfachschule -Wirtschaftsschule- in Baden-Württemberg besuchen.
Da in dieser Schule sehr auf die Einhaltung der Regeln - insbesondere Entschuldigungen bei Fehlen oder zu spät kommen - wert gelegt würde, hätten die Eltern sehr auf die Einhaltung dieser Entschuldigungsregelung geachtet. Manche Entschuldigungen wegen zu spät Kommens seien deshalb in ihrer Fassung eventuell etwas belustigend.
Der Schüler ist 16 Jahre alt und durch die Klassenlehrerin wären die Eltern bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten stets umgehend informiert worden(Abmachung zwischen der Mutter und der Klassenlehrerin, um weitere Fehlentwicklungen im Vorfeld auszumerzen). Diese Regelung hätte bisher sehr gut geklappt, in dem laufenden Schuljahr wären keine negativen Info´s durch die Lehrerin gekommen, bis auf ein Telefonat vor ca. zwei Wochen:
Die Klassenlehrein wolle den Eltern im Vorfeld mitteilen, dass eine Klassenkonferenz stattgefunden hat und es im Nachgang nun zu einem Gespräch mit dem Schüler kommen würde, nach diesem Gespräch würde eventuell über einen Schulausschluß entschieden werden. Nachfragen würden abgeblockt worden sein, es wäre alles gesetzlich geregelt, es ist eben so. Weitere Einzelheiten würden nicht erörtert worden sein.
Jetzt würde ein Schreiben kommen, datiert auf den 5.3.08, im Briefkasten am 8.3.08, in dem es heißen würde/könnte:
Ihr Sohn XXX hat seit Beginn des Unterrichts in 09/07 schon sehr häufig gefehlt und er kam auch oft zu spät zum Unterricht. Er legte zwar schriftliche Entschuldigungen vor, jedoch können die darin angegebenen Gründe, wie z.B. durchnässte Kleidung infolge von starkem Regenfall oder fehlender Nachtruhe wegen lautem Hundegebell (Anm. des Fragenden: nicht lachen, die Hintergründe wären andere), für das Fehlen nicht weiter akzeptiert werden. Auch die Form der Entschuldigungen entspricht in keiner Weise dem, was wir an einer kaufmännischen Schule üblicherweise erwarten. Dies wurde Ihrem Sohn in mehreren Gesprächen mit der Klassenlehrerin und auch heute mit dem Unterzeichner deutlich gemacht. Daneben wurden heute auch weitere Verfehlungen, wie z.B. Rauchen auf dem Schulgelände, angesprochen. Erzieherische Maßnahmen führten in der Vergangenheit nicht zum gewünschten Erfolg.
Daher wird XXX für drei Unterrichtstage, und zwar vom 11.3.08 bis einschl. 13.3.08 vom Unterricht ausgeschlossen.
Diese Maßnahme ist gem. §90 Abs. 3 Satz 3 Schulgesetz sofort vollziehbar. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entfällt.
Sowohl die Mitglieder der Schulleitung als auch die Klassenlehrerin und die Fachlehrerkräfte kamen nach Abwägung aller Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu dem Schluss, dass eine weniger eingreifende Maßnahme nicht Erfolg versprechend ist.
Wir hoffen, dass Ihr Sohn die Zeit des Auschlusses für ein intensives Nachdenken über sich, sein weiteres Verhalten und über seine Zukunft überhaupt nutzen wird. Hoffentlich gelangt er danach zu der Erkenntnis, dass die über ihn verhängte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme u.a auch der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht und der Einhaltung der Schulordnung dient. Sollte sich jedoch sein Fehlverhalten fortsetzen, so wird die Schule das Schulausschlußverfahren gegen ihn einleiten.
Wir weisen darauf hin, dass angekündigte Klassenarbeiten von Ihrem Sohn auch während des Ausschlusses mitzuschreiben sind und dass der behandelte Stoff von ihm selbständig nachgearbeitet werden muss. -Soweit der mögliche Brief-
In den Klassen wären viele Schüler und ein Hang zum Aussieben würde nicht nur von diesen Eltern festgestellt worden sein. Die Frage wäre, ob das so einfach geht, wenn wir nachfolgende Eventualitäten weiterhin annehmen:
- Die Eltern wurden bisher zu diesem Thema nicht angehört oder zu einem Gespräch geladen.
- Die auch von der Lehrerin propagierte Regelung, dass sie bei drohender Schieflage die Eltern informiert, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommt, wurde durch die Lehrerin aus ungeklärten Gründen eingestellt. Die Eltern gingen davon aus, dass "alles" in Ordnung ist.
Alle längeren Fehlzeiten wurden schriftlich durch die Mutter entschuldigt. Für das Minutenweise zu spät kommen gab es Nachsitzen (pro Minuten mal drei) und das kam nicht allzu oft vor. Aufgrund der "Nachsitzeangst" wurden teilweise schriftliche Entschuldigungen durch die Mutter verfasst, wenn ein minutenweises, unverschuldetes zu spät kommen unausweichlich war (deshalb auch die teilweise lapidaren bis lächerlichen Angaben hierzu).
- die Form der Entschuldigungen wäre bei beiden Kindern nunmehr zwei Jahre lang die gleiche, handschriftliche und von der Mutter unterzeichnete Mitteilung über die Gründe (muß die Mutter eine kaufmännische Ausbildung hierfür haben oder irgendwelche Normen beachten?)
- laut Aussage der Klassenlehrerin besteht in Zukunft Attestpflicht bei Fehlen (Arzt sagt: er muß und wird nicht, da nur ein Arbeitgeber ein Attest verlangen kann)
- erzieherische Maßnahmen bzgl. des Rauchens: zwei mal auf dem Schulgelände dabei erwischt, zweimal dafür Nachsitzen kassiert, und das in 1,5 Jahren (Verhältnismäßigkeit gegeben?)
- erzieherische Maßnahmen wegen zu spät kommes: ausgehandelte Nachsitzzeit
- ist die Verhältnismäßigkeit für einen zeitweiligen Ausschluß überhaupt gegeben?
- kann der Schüler für Dinge verantwortlich gemacht werden, die die Eltern zu vertreten haben? z.B. Formfehler bei der Entschuldigung (wenn es die überhaupt gibt?)
- Ist ein Widerspruch zulässig?
- hat dieser aufschiebende Wirkung?
- Können die Eltern ihren Sohn trotzdem zur Schule schicken (Schulpflicht), welche Maßnahmen kann die Lehrerin oder die Schule gegen den Sohn oder die Eltern einleiten, sollte er oder sie auf einen Schulbesuch bestehen?
- Ist überhaupt eine Verhältnismäßigkeit gegeben?
- Im Zeugnis steht, dass der Sohn an 20 Tagen ganz oder teilweise gefehlt hat (längere Krankheiten, alle Tage entschuldigt) Ist dies zulässig?
- Kann in diesem kurzen Zeitraum ein Ausschluss angeordnet werden? Schreiben vom 5.3.08, im Briefkasten am 08.3.08, letzte Möglichkeit zu reagieren ist der 10.3.08 (Montags) Auschluss bereits am 11.3.08 (Dienstags). Die Eltern haben nur am Montag die Möglichkeit darauf zu reagieren. Und bestimmt ist der Schulleiter oder Vertreter nicht erreichbar
Für Ihre Geduld beim Lesen und Meinungen im Voraus bereits besten Dank.
Ordnungsmaßnahmen sind hier geregelt:
Schulgesetz Baden-Württemberg; § 90:
Zitat:
§ 90
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers.
Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(3)
Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
e) über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
g) Ausschluss aus der Schule.
Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.
Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4)
Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört.
Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5)
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.
Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt
(6)
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7)
Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine formlose Anhörung des Schülers.
Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8)
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt.
Ein zeitweiliger Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9)
Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist.
Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.
Der Unterrichtsausschluss ist nicht rechtmäßig, weil die Eltern nicht angehört wurden. Sie haben nach Abschnitt (7) dieses Recht, außerdem können sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Falls am Montag der Schulleiter für diesen Einwand "nicht zu sprechen" ist, sollte man sich gleich an die vorgesetzte Behörde wenden. (Keine Ahnung, wie das in BaWü heißt - Schulamt, Ministerialbeauftragter, Kultusministerium ...) _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Manche Entschuldigungen wegen zu spät Kommens seien deshalb in ihrer Fassung eventuell etwas belustigend.
Der Schüler ist 16 Jahre alt
Er legte zwar schriftliche Entschuldigungen vor, jedoch können die darin angegebenen Gründe, wie z.B. durchnässte Kleidung infolge von starkem Regenfall oder fehlender Nachtruhe wegen lautem Hundegebell (Anm. des Fragenden: nicht lachen, die Hintergründe wären andere), für das Fehlen nicht weiter akzeptiert werden. Auch die Form der Entschuldigungen entspricht in keiner Weise dem, was wir an einer kaufmännischen Schule üblicherweise erwarten.
Aufgrund der "Nachsitzeangst" wurden teilweise schriftliche Entschuldigungen durch die Mutter verfasst, wenn ein minutenweises, unverschuldetes zu spät kommen unausweichlich war (deshalb auch die teilweise lapidaren bis lächerlichen Angaben hierzu).
laut Aussage der Klassenlehrerin besteht in Zukunft Attestpflicht bei Fehlen (Arzt sagt: er muß und wird nicht, da nur ein Arbeitgeber ein Attest verlangen kann)
Die auch von der Lehrerin propagierte Regelung, dass sie bei drohender Schieflage die Eltern informiert, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommt, wurde durch die Lehrerin aus ungeklärten Gründen eingestellt.
Hat die Klassenlehrerin vielleicht den Eindruck gewonnen, dass die Mutter jedes Zuspätkommen des 16jährigen nach Belieben schriftlich entschuldigt und den Text der Entschuldigungen auch noch dazu benutzt, sich über die Schule lustig zu machen?
Was sind denn die "anderen Hintergründe"? Sind sich Mutter und Klassenlehrerin spinnefeind?
Ihr Sohn XXX hat seit Beginn des Unterrichts in 09/07 schon sehr häufig gefehlt und er kam auch oft zu spät zum Unterricht. Er legte zwar schriftliche Entschuldigungen vor, jedoch können die darin angegebenen Gründe, wie z.B. durchnässte Kleidung infolge von starkem Regenfall oder fehlender Nachtruhe wegen lautem Hundegebell (Anm. des Fragenden: nicht lachen, die Hintergründe wären andere), für das Fehlen nicht weiter akzeptiert werden.
Wenn eine Entschuldigung nicht akzeptabel ist, muss das zeitnah mitgeteilt werden, nicht Wochen oder Monate später.
Zitat:
Auch die Form der Entschuldigungen entspricht in keiner Weise dem, was wir an einer kaufmännischen Schule üblicherweise erwarten.
Es gibt keine Formvorschriften für Entschuldigungen - wenn die Schule eine bestimmte Form wünscht, dann soll sie entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellen; es gibt durchaus Schulen, die das so handhaben.
Zitat:
Dies wurde Ihrem Sohn in mehreren Gesprächen mit der Klassenlehrerin und auch heute mit dem Unterzeichner deutlich gemacht.
Der Sohn ist der falsche Ansprechpartner, da er nicht volljährig ist, darf er sich nicht selbst entschuldigen. Ein solches Gespräch ist mit den Eltern zu führen.
Zitat:
Daneben wurden heute auch weitere Verfehlungen, wie z.B. Rauchen auf dem Schulgelände, angesprochen. Erzieherische Maßnahmen führten in der Vergangenheit nicht zum gewünschten Erfolg.
Warum haben die Eltern das nicht früher erfahren?
Zitat:
Daher wird XXX für drei Unterrichtstage, und zwar vom 11.3.08 bis einschl. 13.3.08 vom Unterricht ausgeschlossen.
Diese Maßnahme ist gem. §90 Abs. 3 Satz 3 Schulgesetz sofort vollziehbar. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entfällt.
Sowohl die Mitglieder der Schulleitung als auch die Klassenlehrerin und die Fachlehrerkräfte kamen nach Abwägung aller Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu dem Schluss, dass eine weniger eingreifende Maßnahme nicht Erfolg versprechend ist.
Diese Maßnahme ist nach § 90 Abs. (7) Satz 2 unzulässig, da das Recht auf rechtliches Gehör und hinzuziehen eines Beistandes missachtet wurde.
Zitat:
Wir hoffen, dass Ihr Sohn die Zeit des Auschlusses für ein intensives Nachdenken über sich, sein weiteres Verhalten und über seine Zukunft überhaupt nutzen wird. Hoffentlich gelangt er danach zu der Erkenntnis, dass die über ihn verhängte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme u.a auch der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht und der Einhaltung der Schulordnung dient. Sollte sich jedoch sein Fehlverhalten fortsetzen, so wird die Schule das Schulausschlußverfahren gegen ihn einleiten.
Die Androhung eines Schulausschlussverfahrens ist - ohne rechtliches Gehör und ohne Hinweis auf das Recht eines Beistandes - ebenfalls rechtswidrig.
Zitat:
Wir weisen darauf hin, dass angekündigte Klassenarbeiten von Ihrem Sohn auch während des Ausschlusses mitzuschreiben sind und dass der behandelte Stoff von ihm selbständig nachgearbeitet werden muss.
Da der Unterrichtsausschluss nicht rechtens ist, erübrigt sich diese Information.
Zitat:
In den Klassen wären viele Schüler und ein Hang zum Aussieben würde nicht nur von diesen Eltern festgestellt worden sein.
Das mag zwar ein "gefühltes" Unrecht sein, aber solange das nicht (z. B. durch Elternbriefe der Schule) nachweisbar ist, nutzt diese Information herzlich wenig.
Zitat:
- laut Aussage der Klassenlehrerin besteht in Zukunft Attestpflicht bei Fehlen (Arzt sagt: er muß und wird nicht, da nur ein Arbeitgeber ein Attest verlangen kann)
Eine soclhe Forderung wäre rechtmäßig - notfalls muss man einen anderen Arzt hinzuziehen, wenn der eigene sich weigert.
Zitat:
- erzieherische Maßnahmen bzgl. des Rauchens: zwei mal auf dem Schulgelände dabei erwischt, zweimal dafür Nachsitzen kassiert, und das in 1,5 Jahren (Verhältnismäßigkeit gegeben?)
- erzieherische Maßnahmen wegen zu spät kommes: ausgehandelte Nachsitzzeit
Für dasselbe Vergehen darf man nicht zwei Mal bestraft werden. Soweit bereits Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen verhängt wurden, kann nicht noch ein Unterrichtsausschluss "obendrauf" verhängt werden.
Zitat:
- ist die Verhältnismäßigkeit für einen zeitweiligen Ausschluß überhaupt gegeben?
Das wäre durchaus anzuzweifeln - das können die Eltern oder ihr Beistand tun, wenn sie angehört werden.
Zitat:
- kann der Schüler für Dinge verantwortlich gemacht werden, die die Eltern zu vertreten haben? z.B. Formfehler bei der Entschuldigung (wenn es die überhaupt gibt?)
Nein, definitiv nicht.
Zitat:
- Ist ein Widerspruch zulässig?
Ja.
Zitat:
- hat dieser aufschiebende Wirkung?
Wenn die ganze Angelegenheit rechtens wäre: Nein. Da offensichtlich die Eltern nicht gehört wurden, wäre die Mitteilung unwirksam.
Zitat:
- Können die Eltern ihren Sohn trotzdem zur Schule schicken (Schulpflicht),
Ja.
Zitat:
welche Maßnahmen kann die Lehrerin oder die Schule gegen den Sohn oder die Eltern einleiten, sollte er oder sie auf einen Schulbesuch bestehen?
Der Schüler könnte aus der Schule entfernt werden, möglicherweise auch mit polizeilicher Hilfe, wenn man der Schule nicht unmissverständlich klar macht, dass ihr Vorgehen rechtswidrig ist.
Zitat:
- Ist überhaupt eine Verhältnismäßigkeit gegeben?
Da gehen die Meinungen auseinander: Schulleitung sagt "ja", ich sage (wenn die hier geschilderten "Missetaten" alles sind) "nein".
Zitat:
- Im Zeugnis steht, dass der Sohn an 20 Tagen ganz oder teilweise gefehlt hat (längere Krankheiten, alle Tage entschuldigt) Ist dies zulässig?
Ja.
Zitat:
- Kann in diesem kurzen Zeitraum ein Ausschluss angeordnet werden? Schreiben vom 5.3.08, im Briefkasten am 08.3.08, letzte Möglichkeit zu reagieren ist der 10.3.08 (Montags) Auschluss bereits am 11.3.08 (Dienstags). Die Eltern haben nur am Montag die Möglichkeit darauf zu reagieren.
Darüber müüste man dann nachdenken, wenn die Eltern gehört worden wären. So ist es egal - es ist rechtswidrig. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
- laut Aussage der Klassenlehrerin besteht in Zukunft Attestpflicht bei Fehlen (Arzt sagt: er muß und wird nicht, da nur ein Arbeitgeber ein Attest verlangen kann)
Ein Arzt, der mir bei definitiv vorliegender Arbeits-(/Schul-/etc.)Unfähigkeit ein Attest verweigert, hätte mich als Patienten verloren.
Gabi_67 hat folgendes geschrieben::
- kann der Schüler für Dinge verantwortlich gemacht werden, die die Eltern zu vertreten haben? z.B. Formfehler bei der Entschuldigung (wenn es die überhaupt gibt?)
Zunächst sind die Eltern nicht verpflichtet (weder gegenüber der Schule noch ihren Kindern), eine Entschuldigung auszustellen. Der Schüler hingegen ist verpflichtet, nicht unentschuldigt zu fehlen. Kann er also keine oder keine ausreichende Entschuldigung beibringen, hat er die Konsequenzen zu tragen, egal wessen "Schuld" das gewesen ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hallo und vielen, vielen Dank für die umfassenden Antworten.
Nun weis ich ja, dass es rechtswidrig wäre. Bestimmt fällt mir noch die ein oder andere Frage hierzu ein. Doch vorerst mal:
Würde ein Telefonat mit dem Schulleiter ausreichen, oder sollte es gleich schriftlich gemacht werden?
Die Frage zielt dahin: Die Eltern würden zunächst mal den Ausschluss nicht akzeptieren und den Schüler am Dienstag in die Schule schicken. Wie sollte das formuliert werden - mündlich und schriftlich.
Es bringt ja nix, wenn der Ausschluss erstmal angenommen wird und im Nachhinein darüber "verhandelt" wird. Dann ist der Käse ja gegessen und alles weitere würde nur noch weitere Schwierigkeiten für den Sohn bringen.
Schwierigkeiten würde es zwar so oder so geben, aber man muß sich doch nicht alles gerade so gefallen lassen (schließlich erfolgt beim nächsten Huster des Sohnes ein kompletter Schulausschluß - man hat ja den ersten akzeptiert und somit auch die Verfehlungen "zugegeben")
Würde ein Telefonat mit dem Schulleiter ausreichen, oder sollte es gleich schriftlich gemacht werden?
Am Besten beides.
Sohn gibt morgens (vor! dem Anruf der Mutter) einen Brief im Sekretariat ab, Elternteil versucht im Laufe des Vormittags die Schulleitung zu erreichen. Falls nicht erreichbar, Bitte um Termin oder Bitte um Rückruf. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Für dasselbe Vergehen darf man nicht zwei Mal bestraft werden. Soweit bereits Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen verhängt wurden, kann nicht noch ein Unterrichtsausschluss "obendrauf" verhängt werden.
Wie genau ist das zu verstehen?
Wenn er z.B. zwei mal beim Rauchen erwischt wird, und hierfür zwei mal Nachsitzen gehabt hat, kann er hierfür nicht noch mit einem Schulausschluss bestraft werden? So richtig?
Wenn er für jedes Zu Spät kommen Nachsitzen hatte, dann auch nicht. Auch richtig?
Und wann könnte er dann dafür bestraft werden? Es heißt ja, wenn er Pflichten "wiederholt" verletzt, kann es dazu kommen.
Oder versteh ich da was falsch.
und wie sollte das formuliert werden? Gleich auf die Vollen?
Wir widersprechen dem Ausschluss und werden unseren Sohn in die Schule schicken, da der Ausschluss rechtswidrig ist und sie gemäß § so und so und so weiter?
Oder auch mit dem Schulamt drohen?
und wie sollte das formuliert werden? Gleich auf die Vollen?
Wir widersprechen dem Ausschluss und werden unseren Sohn in die Schule schicken, da der Ausschluss rechtswidrig ist und sie gemäß § so und so und so weiter?
Oder auch mit dem Schulamt drohen?
Könnte man so machen. Ist Geschmackssache. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Ich bin im Moment hin- und hergerissen.
Natürlich würde ich dem Sohn weitere Unannehmlichkeiten ersparen wollen, er hätte schließlich noch ein Schuljahr auf dieser Schule vor sich (Dann nicht mehr bei der gleichen Klassenlehrerin, aber immerhin auf der gleichen Schule. Und zu was die Lehrerin fähig sein könnte, sieht man ja an diesem Beispiel)
So wie ich die Sache einschätze, bestehen drei Möglichkeiten:
1. Ausschluss akzeptieren, damit natürlich auch die Anschuldigungen und die Gründe für den Ausschlauss
2. Beim Schulleiter vorsprechen und um ein Gespräch bitten. Der Schulausschluss würde dann aber am Dienstag angetreten werden müssen. Im Nachhinein die Angelegenheit wieder auf Stand Null zu bekommen (besonders auch in seiner Schülerakte, die ja dann bei jedem Huster herangezogen wird) würde bestimmt schwierig bis unmöglich sein.
3. Gleich auf die Vollen? Widersprechen und mit Paragraphen und so ankommen. Den Ausschluss nicht akzeptieren und darauf aufmerksam machen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und man den Sohn zur Schule schickt? Und dann im Nachhinein auch nocheinmal klären, dann mit Anhörung und so weiter ......?
Bestimmt würde es einen Mittelweg geben, der für beide Seiten nicht so aufreibend werden könnte.
Ich weis, Geschmacksache..... aber andere Geschmäcker würden mich dann doch interessieren
So wie ich die Sache einschätze, bestehen drei Möglichkeiten:
1. Ausschluss akzeptieren, damit natürlich auch die Anschuldigungen und die Gründe für den Ausschlauss
Wäre das die Absicht, hättest Du Dir die Anfrage hier ersparen können.
Zitat:
2. Beim Schulleiter vorsprechen und um ein Gespräch bitten. Der Schulausschluss würde dann aber am Dienstag angetreten werden müssen. Im Nachhinein die Angelegenheit wieder auf Stand Null zu bekommen (besonders auch in seiner Schülerakte, die ja dann bei jedem Huster herangezogen wird) würde bestimmt schwierig bis unmöglich sein.
Wenn der Schulleiter im Gespräch (am Montag!) einsieht, dass das so nicht geht, kann er das Kollegium ja darüber informieren, dass der Beschluss ungültig ist; der Schüler könnte den Unterricht besuchen. Natürlich müsste in diesem Fall auch die Schülerakte bereinigt werden. Falls das Gespräch "nichts bringt", könne man einen Anwalt oder die vorgesetzte Behörde (Schulamt?) einschalten.
Zitat:
3. Gleich auf die Vollen? Widersprechen und mit Paragraphen und so ankommen. Den Ausschluss nicht akzeptieren
Wäre mein Weg. Persönlich in der Schule aufschlagen. Immer freundlich und höflich bleiben - die Schulleitung macht auch nur ihren Job, und der Schüler ist sicher auch nicht "pflegeleicht".
Zitat:
und darauf aufmerksam machen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat
Nein. Darauf hinweisen, dass der Beschluss nicht wirksam ist, weil kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Das müsste als Argument bereits ausreichen; zusätzlich könnte man noch hinzufügen, dass 2. keine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben wurde und 3. das Ganze viel zu kurzfristig angesetzt wurde (Wir müssen bei uns in Bayern [anderes Schulrecht] Ordnungsmaßnahmen mindestens mit einer Woche "Vorlauf" ankündigen).
Zitat:
Und dann im Nachhinein auch nocheinmal klären, dann mit Anhörung und so weiter ......?
Nein, sofort. Das ist doch der Grund, warum das Ganze unwirksam ist.
Zitat:
Bestimmt würde es einen Mittelweg geben, der für beide Seiten nicht so aufreibend werden könnte.
Wenn man einen Rechtsanwalt mit Ahnung vom Schulrecht findet, kann der ja (gegen entsprechende Bezahlung) die Gespräche führen. Als nicht-Betroffener fällt es ihm sicher leichter, höflich, cool und sachlich hart zu bleiben. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Die Klassenlehrein wolle den Eltern im Vorfeld [vor zwei Wochen] mitteilen, dass eine Klassenkonferenz stattgefunden hat und es im Nachgang nun zu einem Gespräch mit dem Schüler kommen würde, nach diesem Gespräch würde eventuell über einen Schulausschluß entschieden werden. Nachfragen würden abgeblockt worden sein, es wäre alles gesetzlich geregelt, es ist eben so. Weitere Einzelheiten würden nicht erörtert worden sein.
In Erwägung ziehen sollte man die Möglichkeit, dass die Eltern die Bedeutung dieses Telefonats nicht richtig eingeschätzt haben. Eventuell hat die Klassenleiterin sogar auf den 14 Tage später anstehenden Termin des Schülers mit dem Schulleiter hingewiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eltern dort selbstverständlich anwesend sein sollten. (Ohne diese oder eine ähnliche Formulierung macht der ganze Anruf der Klassenlehrerin keinen Sinn). Auch ohne besonderen Hinweis könnten Eltern bei einer solchen telefonisch übermittelten Hiobsbotschaft durchaus geneigt sein, Kontakt zum Schulleiter zu suchen, um mindestens die Anhörungsrechte gem. § 90 (7) SchulGBerlin wahrzunehmen oder ihr Kind bei dem noch bevorstehenden Gespräch sogar zu begleiten. Eltern hätten während des vierzehntägigen Wartens/Nichtstuns im übrigen auch die Möglichkeit gehabt, die am Telefon abgeblockten Nachfragen zu klären. Was haben die Eltern während dieser Zeit unternommen?
Die Schule, die zurecht auf die Einhaltung von Regeln und Formvorschriften besteht, muss sich allerdings den Vorwurf gefallen lassen, die Mitteilung über erfolgte Ordnungsmaßnahmen zumindest nicht sehr eindeutig verfasst zu haben. Wer, wann, was, auf welcher genauen gesetzlichen Grundlage beschlossen hat, kann man nach dem Schreiben z. T. allenfalls erahnen, auch die genauen Gründe für die Ordnungsmaßnahmen halte ich für nicht ausführlich genug dargelegt. Immerhin wurde offenbar gem. § 90 (3) Satz 2 auch der Ausschluss von der Schule angedroht, nicht nur der zeitweilige Auschluss vom Unterricht.
Von einer Attestpflicht ist im Schreiben merkwürdigerweise nicht die Rede. Ich gehe allerdings davon aus, dass so etwas schriftlich angeordnet werden müsste.
Ob ein Widerspruch (Enthält das Schreiben wirklich keine eine Rechtsbehelfsbelehrung?) Aussicht auf Erfolg hat, kann man aus der Ferne und auf der Grundlage der gemachten Angaben nur schwer beurteilen. Sollten der Schule wirklich schwerwiegende Formfehler unterlaufen sein, müsste ein neuer Beschluss herbeigeführt werden. Die Zielsetzung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht (Nachdenken) halte ich auch für gerechtfertigt. Auch die Schulaufsicht wird m.E. nach Vorlage der eingereichten Entschuldigungen möglicherweise zu der Auffassung gelangen, dass die Eltern nicht mit dem notwendigen Ernst für die pünktliche Einhaltung der Schulpflicht gesorgt haben oder sogar die Unwahrheit bescheinigt haben (...die Hintergründe wären andere...). Insofern hielte ich eine Mitteilung an das Jugendamt gem .§ 90 (für sinnvoll.
Bestimmt würde es einen Mittelweg geben, der für beide Seiten nicht so aufreibend werden könnte.
Darum bitten, dass der vorübergehende Ausschluss unbedingt so lange verschoben wird, bis die laut Schulgesetz erforderliche Anhörung der Eltern nachgeholt ist.
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