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Kindergartengebühren

 
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mäusle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.01.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.05, 17:33    Titel: Kindergartengebühren Antworten mit Zitat

Weiß nicht, ob ich hier im richtigen Forum bin. Hier meine Frage:

Eine Gemeinde hat bislang sechs Kindergärten mit Regelzeiten - mit ausreichend Plätzen. Die Gebühren dafür sind nach Zahl der Kinder im Haushalten gestaffelt. Pro Kind sind zu zahlen (bei x Kindern im Haushalt):

1 Kind = 100 EUR
2 Kinder = 75 EUR
3 Kinder = 50 EUR
4 Kinder = 12 EUR

Damit sollen kinderreiche Familien entlastet werden. Eine Familie mit drei Kindern zahlt maximal 150 EUR (falls alle gleichzeitig in den Kindergarten gehen).

Nun wird eine Ganztagsbetreuung eingerichtet (einer der vorhandenen Kindergärten wird umgewandelt). Betreut werden Kinder von zwei bis 10 Jahren. Die Gebühren hierfür sollen nicht mehr von der Zahl der Kinder in der Familie abhängen, sondern nach Einkommen gestaffelt werden. Je nach Einkommen zwischen 200 und 400 EUR (Geschwisterkinder nur die Hälfte) zzgl. Essengeld 70 EUR pro Kind. Die höchste Einkommensklasse (ab 60.000 EUR Gesamteinkommen im Jahr) wird meines Erachtens bei zwei Vollverdienern sehr schnell erreicht.

Eine Familie mit drei Kindern zahlt so über 1000 EUR im Monat.

Die Politik der Kommune scheint zu sein "Ab dem zweiten Kind soll die Frau am Herd bleiben". Ist das zulässig ???

Freue mich auf Antworten.

Mäusle
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Troodon
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 24.01.05, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Maßstäbe für die Kindergartengebühren ergeben sich aus § 90 Abs. 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8. Teil).
_________________
Viele Grüße - Troodon

Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der hilft hier nicht weiter, Einzelheiten ergeben sich zumeist aus dem Fachgesetz des Bundeslandes (Kindertagesstättengesetz).

Ich finde die Regelung der Gemeinde recht gut. Der Staat erbringt Leistungen und fordert dafür kostendeckende Gebühren. Kinder werden betreut und die Eltern können während dieser Zeit arbeiten gehen. Es entspricht mE der Biligkeit, wenn diese Eltern (die entsprechend viel verdienen) auch die Kosten der staatlichen Leistungen tragen müssen.

Aus Gleichheitsgründen dürfte sich der Bemessungssatz auf das zu versteuernde Einkommen (zumindest um Werbungskosten bereinigte Einkommen) beziehen. Ich meine, dass 60000 Euro, selbst bei 2 Verdienenden, nicht so schnell erreicht werden.
_________________
mfg
Klaus
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mäusle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.01.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Als Einkommen wird das Gesamt-Bruttoeinkommen gerechnet - inkl. aller "sonstigen" Einnahmequellen wie z.B. Kindergeld und Mieteinnahmen (ohne Berücksichtigung der Ausgaben !). Sogar Pflegegeld für behinderte Kinder soll herangezogen werden !

Wer da außerdem noch eine hohe Belastung auf Wohneigentum oder auch Unterhalt für Kinder aus früheren Ehen etc. hat, guckt ganz schön in die Röhre.

Mich stört auch nicht unbedingt die Höhe der Gebühren. Als Berechnungsgrundlage für die Gebührenstaffelung hat der Gemeinderat 10% des Bruttoeinkommens veranschlagt - auch okay - wenn sie denn die Gebühren für ALLE Kinder umfassen würden.

Nicht okay aber, dass Familien mit MEHREREN Kindern kaum eine Chance haben, die Gebühren zu bezahlen. Denn dank fehlender Geschwisterermäßigungen sind bei mehr als einem Kind schnell mal 60 % des Nettoeinkommens fällig ...

Wie gesagt - bei mehr als einem Kind soll die Frau wohl am Herd bleiben ...

Gruß, Mäusle
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 28.01.05, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei der Berechnung des Jahreseinkommens sind die Werbungskosten (einkommensbezogene Ausgaben) zwingend abzuziehen. Meines Erachtens dürfen auch Einnahmen die bestimmten Zwecken dienen nur insoweit angerechnet werden, als der Kindergarten gerade diesen Zweck erfüllt.

Verstößt die gemeindliche Kindergartensatzung gegen diese Grundsätze stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) dar.

Außerdem sollte geprüft werden, ob die Gebührenkalkulation korrekt ist und ein KiTa-Platz tatsächlich max. 400 € kostet (Landeszuschüsse sind abzuziehen). Die sozialen Ermäßigungen bei geringerem Einkommen dürfen nicht zu Lasten der übrgen Kindergartennutzer gehen und von diesen finanziert werden, sondern sind aus Steuermitteln zu finanzieren.

Wenn nur einer der 6 KiGä in einen GanztagsKiGa umgewandelt wird, sind die 5 anderen doch gleich geblieben. Warum schicken Sie Ihr Kind nicht dahin (wie vorher)?
_________________
mfg
Klaus
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