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Nehmen wir mal an, der beschränkt Geschäftsfähige S, verdient sich im Monat als Model 600 € dazu, über die ihm seine Eltern freie Verfügungsgewalt erteilt haben.
Nun gewinnt S mit einem Los von 5 € plötzlich 500 €.
Er kauft sich von dem Geld einen PC!
Durfte er das?? Oder hätte es der Einverständniserklärung der Eltern bedurft?
Immerhin übersteigt der Gewinn doch nicht seine eigenen, ihm zur freien Verfügung überlassenen Mittel?!
Einige behaupten, dass dies 1100 € monatlich ergeben und deswegen seine eigenen Mittel natürlich übersteige, aber dann könnte er ja noch nicht einmal über einen Losgewinn von 5 € frei verfügen!
Mir stellt sich eine ganz andere Frage, hätte er als Minderjähriger das Geld überhaupt gewinnen dürfen? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist ausgeschlossen.
Gesetz zum Lotterie-Staatsvertrag § 5, Abs. 1, Nr.1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 des Lotterie-Staatsvertrages Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt, _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Ich hätte zur Beantwortung dieser Frage eher den sog. "Taschengeldparagraphen" konsultiert.
Aber ich glaub euch schon, doch mich verwunderts, dass das Bestandteil einer Übungsaufgabe war, die lediglich mit dem BGB beantwortet werden musste.
Seltsam!
wenn es eine BGB-Aufgabe ist, würde ich vorschlagen, mich mit den Surrogaten und der durch Einverständnis der gesetzlichen Vertreter gedeckten Verwendung zu beschäftigen.
TIPP: Im PALANDT findet sich in der Rn 2 zum § 110 BGB ein Hinweis auf eine RG-Entscheidung zu einem Spielegewinn eines Minderjährigen... _________________ Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Wagener
Unverbindliche Aussage zur o.g. allgemeinen Sachverhaltsschilderung!
Zuletzt bearbeitet von Joachim Wagener am 15.01.05, 22:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Danke Joachim!
Das war auch nur ein kleines Streitthema bei uns am Rande, das, wie erwähnt keine großen Auswirkungen auf das eigtl. Thema hat.
Der Brox fasst das Thema auch auf, aber er ist in diesem Fall leider etwas oberflächlich.
Gruß Malte
Brox: Kauft sich ein M ein Lotterielos für 5 €, so ist der Kauf nach § 110 wirksam, da das Geschäft durch die Überlassung des Geldes zur freien Verfügung gedeckt ist. Kauft er mit dem Gewinn von 5000 € nun ein Motorrad, so wird dieser Kauf nicht von der Einwilligung der Eltern gedeckt. Liegt in der Überlassung der Mittel nicht bereits zugleich eine entspr. Einwilligung des gesetzl. V, so bedürfen Rechtsgeschäfte des M über das mit dem ihm überlassenen Mitteln Erworbene der Einwiligung des gesetzl V (gem. § 107)
---> Dann könnte er noch nicht einmal über 5 € Gewinn frei verfügen??
hmmm was mich hier viel eher interessieren würde:
Der Junge gewinnt im Lotto. Laut den Regeln (siehe oben) dürfte er das garnicht bzw. es darf ihm auch nicht gestattet werden.
Frage: Hat er überhaupt ein Recht auf das Geld oder kann die Lotterie sagen "der hätte garnicht mitspielen dürfen". Die Frage ist ja so ähnlich bei den Fernseh-Gewinnspielen zu sehen, die ja meistens einen personalausweis verlangen (nichtr wegen Alter, sondern wegen der Gewinnberechtigung) ...
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