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Betreueraufgaben nach dem Tod des Betreuten

 
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 12.03.08, 12:00    Titel: Betreueraufgaben nach dem Tod des Betreuten Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Mit dem Tod des Betreuten erlischt ja die Betreuung. Wenn zum Zeitpunkt des Todes jedoch noch ein Widerspruch hinsichtlich evt. zu gering gewährter ALG2-Leistungen gefertigt werden sollte - was ursprünglich der Betreuer tun wollte - muss dies dann noch von ihm erledigt werden?

Schließlich sind Fristen zu beachten und der Erbe könnte ja evt. noch von einer Nachzahlung profitieren.
Der Betreuer könnte es sich natürlich leicht machen und dem Erbe den ganzen Kram hinlegen; dieser wäre aber momentan nicht in der Lage, einen Schriftverkehr mit den Behörden zu führen.

Kann man im Namen eines Verstorbenen überhaupt noch diesbezüglich tätig werden?

Mit freundlichen Grüßen
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.03.08, 19:22    Titel: Re: Betreueraufgaben nach dem Tod des Betreuten Antworten mit Zitat

Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer muss einen Schlussbericht erstellen und die Bestallungsurkunde zurückgegen.
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Michelle2512
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 12.03.08, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

Falls der Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasste, muss der Betreuer entweder eine Schlußrechnungslegung einreichen oder eine sogenannte Entlastungserklärung der durch Erbschein legitimierten Erben.
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morgana
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2006
Beiträge: 89
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.03.08, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Als Betreuer darf er das nicht mehr, da es sich hierbei nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit gem. § 1698b BGB handeln dürfte, vor allem, wenn der oder die Erben bekannt sind.
Der frühere Betreuer dürfte sich aber natürlich von dem/den Erben entsprechend bevollmächtigen lassen. Dann darf er im Namen des/der Erben handeln.
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 17.03.08, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zusatzfrage in diesem Zusammenhang:

Der Betreuer verfügt ja über jede Menge Schriftgut, dessen Inhalt natürlich auch für d. Erben des verstorbenen Betreuten wichtig sein könnte.
Was geschieht eigentlich mit dieser Betreuungsakte; dem Gericht zusammen mit dem Schlußbericht vorlegen oder d. Erben gegen Empfangsbestätigung übergeben?
mfg
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