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Verfasst am: 12.03.08, 12:00 Titel: Betreueraufgaben nach dem Tod des Betreuten
Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Mit dem Tod des Betreuten erlischt ja die Betreuung. Wenn zum Zeitpunkt des Todes jedoch noch ein Widerspruch hinsichtlich evt. zu gering gewährter ALG2-Leistungen gefertigt werden sollte - was ursprünglich der Betreuer tun wollte - muss dies dann noch von ihm erledigt werden?
Schließlich sind Fristen zu beachten und der Erbe könnte ja evt. noch von einer Nachzahlung profitieren.
Der Betreuer könnte es sich natürlich leicht machen und dem Erbe den ganzen Kram hinlegen; dieser wäre aber momentan nicht in der Lage, einen Schriftverkehr mit den Behörden zu führen.
Kann man im Namen eines Verstorbenen überhaupt noch diesbezüglich tätig werden?
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 12.03.08, 20:44 Titel:
Falls der Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasste, muss der Betreuer entweder eine Schlußrechnungslegung einreichen oder eine sogenannte Entlastungserklärung der durch Erbschein legitimierten Erben.
Als Betreuer darf er das nicht mehr, da es sich hierbei nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit gem. § 1698b BGB handeln dürfte, vor allem, wenn der oder die Erben bekannt sind.
Der frühere Betreuer dürfte sich aber natürlich von dem/den Erben entsprechend bevollmächtigen lassen. Dann darf er im Namen des/der Erben handeln.
Der Betreuer verfügt ja über jede Menge Schriftgut, dessen Inhalt natürlich auch für d. Erben des verstorbenen Betreuten wichtig sein könnte.
Was geschieht eigentlich mit dieser Betreuungsakte; dem Gericht zusammen mit dem Schlußbericht vorlegen oder d. Erben gegen Empfangsbestätigung übergeben?
mfg
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