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Deutschkenntnisse

 
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Belk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 12.03.08, 12:12    Titel: Deutschkenntnisse Antworten mit Zitat

Hallo,
unter werlcher Voraussetzungen kann die Behörde in einem Einbürgerungsverfahren, von einem Deutschkenntnis-test absehen. ? Danke im Voraus

Belk
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ralf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2004
Beiträge: 652
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.03.08, 13:02    Titel: Re: Deutschkenntnisse Antworten mit Zitat

Belk hat folgendes geschrieben::
Hallo,
unter werlcher Voraussetzungen kann die Behörde in einem Einbürgerungsverfahren, von einem Deutschkenntnis-test absehen. ? Danke im Voraus

Belk


Ein Test ist z.B: dann nicht erforderlich, wenn die Deutschkenntnisse durch andere geeignete Unterlagen wie z.B. dem Abschlusszeugnis einer inländischen Schule mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch nachgewiesen werden.
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Belk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Anrwort.
Außer dieser Voraussetzungen , gibt es sicher andere Gründe bzw. Rechtsprechungen . Beispielerweise Schwerbehinderung, Anaphabet, Alter ect...

Grüß
Belk
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triggerhappy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2008
Beiträge: 13
Wohnort: Zürich

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

„Unmöglich“ oder „unzumutbar“ könnte z.B. zutreffen, wenn jemand Analphabet ist. Denn wenn jemand keine Schriftzeichen lesen kann, dann kann er auch nicht eine Sprache lernen, außer vielleicht durch die tägliche Praxis. Es kommt sehr häufig vor, das jemand Analphabet ist, dann greift die Verpflichtung zur Teilnahme natürlich nicht! Sehr glücklich

Das ganze Gesetz ist übrigens eine Farce. Warum sind den z.B. Japanerinnen oder Koreanerinnen vom Integrationskurs befreit? Können die etwa Deutsch? Natürlich nicht! Wie gesagt, vorm Verfassungsgericht kommen die mit diesem „Gesetz“ nicht durch

------------------------------------
...und links zwei drei und rechts zwei drei...
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ralf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2004
Beiträge: 652
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

triggerhappy hat folgendes geschrieben::
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

...


Klasse, triggerhappy, wenn du uns nun noch verrätst, was das mit der eigentlichen Frage, bei der es um EInbürgerung geht, zu tun haben soll?

@Belk: Das Gesetz fordert: Für die Einbürgerung sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, § 10 (1) Nr. 6 StAG.

Was im Einzelfall ausreichende Kenntnisse sind, regeln Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Ministerien der Länder.

Einheitliche Verwaltungsvorschriften gibt es noch nicht, daher kann das in den Bundesländern durchaus unterschiedlich geregelt sein.

In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren (die aber nur in einigen Bundeslöndern verbindlich sind) heißt es dazu:

Zitat:
10.6.1 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen)

Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen.


Und weiter:

Zitat:
Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
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Belk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank ralf. Das ist genau, was ich wissen wollte.
du hast geschrieben: ......"nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an die Erlangung an der Kenntnis hinderh......."

Wenn der Einbürgerungsbewerber an eine psychische Krankheit leidet, kann man diese als Behinderung einstuffen.?
Psychisch Kank heißt: er kann nicht mehr an etwas erinnern, er kann zB. ein Test nicht durchführen. u.s.w.

Grüß
Belk
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railman1967
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Laut www.einbuergerung.de braucht man das Zertifikat B1. Das sagte mir am Freitag auch meine zuständige ABH. Für die Niederlassungserlaubnis brauchen Sie das Zertifikat nicht. Da führen sie in Eigenregie einen kleinen Deutschtest durch.
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Nörgler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Man braucht nicht dieses Zertifikat. Man muß lediglich Kenntnisse haben, die mindestens diesem Niveau entsprechen.
_________________
Nomen est Omen
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Blaise
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 275

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Nörgler hat folgendes geschrieben::
Man braucht nicht dieses Zertifikat. Man muß lediglich Kenntnisse haben, die mindestens diesem Niveau entsprechen.

Siehe § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG :
Zitat:
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

Wie soll die o.g. Anforderungen denn ohne Zertifikat nachgewiesen werden? Entsprechend Nr. 10.1.1.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI verlangen die Behörden in der Regel das Zertifikat Deutsch.
_________________
Blaise


Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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