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recht.de :: Thema anzeigen - Liegt ein Verstoß gegen Art. 33 (4) vor?
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Liegt ein Verstoß gegen Art. 33 (4) vor?

 
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Sulu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.08, 11:19    Titel: Liegt ein Verstoß gegen Art. 33 (4) vor? Antworten mit Zitat

Hallo ihr Lieben,

habe mal eine Frage zu Art. 33 (4) und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

In NRW werden in Kommunen zunehmend Mitarbeiter in Ordnungsämter eingestellt, die über keine verwaltungsrechtliche oder überhaupt eine rechtliche Ausbildung verfügen.

So reicht es in Düsseldorf aus, dass Mitarbeiter 3 Monate angelernt werden, um mit Handschellen, Handschuhe und Pfefferspray mit hoheitlichen Rechten ausgestattet auf Bürger los gelassen werden. Mittlerweile bestehen etliche Strafanzeigen gegen viele dieser Mitarbeiter, da sie oftmals gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben oder ohne Rechtsgrundlage Grundrechte einschränkten.

Ist es für die Kommune überhaupt erlaubt angelernte Mitarbeiter hoheitliche Rechte ausüben zu lassen?

Immerhin steht in Art. 33 (4) GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen IST, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das sind in erster Linie für mein Rechtsverständnis Beamte und in der Regel zumindest Angestellte mit einer entsprechenden Verwaltungsausbildung.

Abgesehen davon steht auch in der GO NRW in §74 (1), dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde die für ihren Geschäftsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen müssen.

Reicht eine 3 Monatige Anlernung aus, um die erforderliche fachliche Voraussetzung zu erfüllen in Grundrechte von Bürgern einzugreifen.

Ich bedanke mich jetzt schon für eure Antworten.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.03.08, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

welche genauen rechte haben denn diese vermeintlichen ordnungshüter?
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Sulu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die dürfen u.a. Bürger festhalten, Personalien kontrollieren, Bürger vorrübregehend festnehmen, Platzverweise aussprechen, Bürger durchsuchen, Zwang und Gewalt anwenden. Also alles Rechte, die Grundrechte einschränken.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Sind die Befugnisse und die Ausbildung der Mitarbeiter denn irgendwo geregelt?
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Sulu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Die Befugnisse leiten sich aus §24 OBG i.V.m. dem Polizeigesetz.

Die Aufgaben der Düsseldorfer findest du unter folgenden Links:

http://www.duesseldorf.de/stellen/stellenangebote/32/32_05_10_07_01_dauerausschreibung.shtml

und

http://www.duesseldorf.de/ordnungsamt/osd/osdaufg.shtml
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich den Sachverhalt zu ungenau kenne, wäre wohl die beste Möglichkeit, einen Verwaltungsakt a'la Platzverweis zu riskieren und dann beim Verwaltunsgericht mit Fortsetzungsfeststellungsklage dagegen vorzugehen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

3 Monate reichen aus, um Kenntnisse zu vermitteln. Das setzt allerdings voraus, dass man Leute einstellt, die lernfähig sind.

Der Bereich Polizeirecht nimmt in Verwaltungsausbildungen auch nicht unbedingt sooo viel Zeit in Anspruch. Polizeirecht (Gefahrenabwehrrecht) nimmt zB bei Verwaltungsfachangestellten 40 Unterrichtseinheiten in Anspruch.

www.studieninstitut-beeskow.de/dt/lehrgaenge/pdf/2300_10.pdf

Dazu kommt bei Ordnungskräften noch bürgerorientierte Kommunikation, praktische Ausbildung (zB das Pfefferspray) und ggf. noch fachspezifisches Wissen (zB Preisangabenverordnung oder StVO).

Ein ganz großer Teil der Ausbildung wird von normalen Alltags-Sachbearbeitern bei ihrer Stelle gar nicht benötigt, so dass ich meine, dass drei Monate ausreichend sein können. Die Aufsicht/Anleitung sollte allerdings durch jemanden mit Ausbildung erfolgen.
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

STellt sich doch viel mehr die Frage, ob in Bereichen mit derart hoheitlichen Tätigkeiten nicht Beamte eingesetzt werden müssen...
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zwischen mittlerer Beamtenlaufbahn und Ausbildungsberuf dürfte nicht viel unterschied bestehen. Jedoch ist die Praxis der Verwaltungen hoh. Bereiche nicht mit Angestellten auszustatten ein allgemeines Problem. Wollen wir hoffen, dass nicht noch Leiharbeiter dazukommen.

Normalerweise sind fast alle Bereiche hoheitliches Handeln. Selbst die Sozialverwaltung wird teilweise hierzu gezählt. Mittlerweile ist es jedoch in vielen Verwaltungen fast schon beliebig ob man Beamte oder Angestellte einsetzt. In einigen Gemeinden/Landkreisen ist nicht ein Beamter (bis auf den Bürgermeister) zu finden.

Sinvoll wäre jemanden, der eine hoheitliche Aufgabe eine bestimmte Zeit erledigt hat, einen Rechtsanspruch auf Verbeamtung (nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung) einzuräumen, um diese Beliebigkeit einzudämmen, zumal die Aufsichtsbehörden fast nie eingreifen.
_________________
mfg
Klaus
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