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Brauche dringend Hilfe!! Danke!!

 
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MegR
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 16:56    Titel: Brauche dringend Hilfe!! Danke!! Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

Person A wird von seiner Schwester nach dem Betreuungsgesetz betreut. Aufgabenkreis: Vermögenssorge einschließlich aller Behörden-, Recht- und Antragsangelegenheiten, insbesondere der Vertretung des Betreuten in Prozessangelegenheiten. Diese Betreuung wird erst mal für ein Jahr bestellt

Jetzt läuft gerade ein Rentenantrag für Person A und es wird vom Gericht ein psychologisches Gutachten gefordert, da Person A eine 100%ige MDE einfordert (er hat Widerspruch gegen eine 40%ige MDE eingelegt).

Frage: Was muss der Gutachter aufgrund der Betreuung beachten? Muss der Betreuer bei der Begutachtung anwesend sein, oder muss er dann zumindest sein schriftliches Einverständnis geben??? Wer weiß bescheid und kann mir eventuell auch erklären, warum es so ist...

Vielen lieben Dank, ist wirklich sehr dringend!!!

LG Meg
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 17.03.08, 08:11    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

der Text ist in dieser Form nicht verständlich.

Eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) gibt es m. E. nur noch bei Berufsgenossenschaften. Früher wurde dieser Begriff auch bei Schwerbehinderten und Kriegsbeschädigten verwandt, heute heißt es GdB (Grad der Behinderung).

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es um eine Schwerbehindertenangelegenheit geht, denn der Rentenversicherungsträger legt die Rente nicht in Prozenten fest (außer BG).

Mit der Antragstellung beim Versorgungsamt unterschreibt der Betreuer auch eine Erklärung und er wird im Antragsvordruck auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Aufgrund dieser unterschriebenen Erklärung kann das Amt verlangen, dass der Betreute zu einer Untersuchung erscheint (natürlich nur, falls zumutbar). Was dann der Betreuter daraus macht, dass ist seine Sache (mit hin fahren, bei der Untersuchung anwesend sein usw.). Falls der Betreute nicht zur Untersuchung erscheint, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. §§ 60 bis 67 SGB I.

Für die Untersuchung selbst bedarf es keiner Genehmigung, diese ist mit der Antragstellung erteilt.

Gruss

Andreas
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