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Verfasst am: 20.03.08, 14:47 Titel: Öffentliches Interesse bei Antragsdelikten überprüfbar?
Bei "nicht-reinen Antragsdelikten", z.B. Sachbeschädigung nach § 303 StGB, kann es bekanntlich darauf ankommen ob die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht. Hat der Verletzte keinen Antrag gestellt kommt es entscheidend darauf an, da sonst ein Verfahrenshindernis besteht.
Kann die Gegebenheit des öffentlichen Interesses irgendwie gerichtlich überprüft werden? Im Verwaltungsrechtsweg ist dies wohl nicht möglich, vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 230 Rn. 4.
Falls keine Überprüfung möglich ist, empfiehlt es sich für den Verteidiger dennoch entsprechend vorzutragen, wenn er das öffentliche Interesse als nicht gegeben ansieht und kein Strafantrag gestellt ist?
Vielleicht hilft es noch, die RistBV durchschmökern, da ist hi und da was dazu versteckt, z.B. Nr.243 II oder Nr 24 oder 234. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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