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Kann ein Anwalt der einem Mandanten in einem zivilrechtlichen Angelegenheit vertritt, mit dem Mandanten vereinbaren, dass er nur im Erfolgsfall ein dann vom Gegner zu zahlendes Honorar nimmt, wenn der Gegner zahlungsfähig ist?
Kann ein Anwalt der einem Mandanten in einem zivilrechtlichen Angelegenheit vertritt, mit dem Mandanten vereinbaren, dass er nur im Erfolgsfall ein dann vom Gegner zu zahlendes Honorar nimmt, wenn der Gegner zahlungsfähig ist?
Können könnte er schon, aber darf es nicht. Dem widerspricht die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Diese regelt in
§ 49 b II BRAO hat folgendes geschrieben::
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.
Was er machen kann, ist die besondere Bedürftigkeit seines Mandanten zu berücksichtigen und nach Ende des Verfahrens die entstandenenn Gebühren zu mindern.
§ 49 b I BRAO hat folgendes geschrieben::
Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Die Unzulässigkeit des Erfolgshonorars ist allerdings derzeit auf dem Prüfstand. Es kann also durchaus sein, dass in absehbarer Zeit dort eine Änderung stattfindet.
Meint,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
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