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Verfasst am: 20.03.08, 14:47 Titel: Absprachen im Strafrecht (Deal)
Es ist ja durchaus nicht unüblich, dass in einem Strafverfahren Deals, oder feiner ausgedrückt, Absprachen getroffen werden. Diesen Absprachen, die bekanntlich protokolliert werden müssen gehen regelmäßig informelle Gespräche zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.
Wie geht als Verteidiger im am geschicktesten vor, wenn man gerne einen Deal erreichen will? Gleich mit der Tür ins Haus fallen, so a la: "Mein Mandant wird Angaben zur Sache machen, wenn er maximal eine Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren bekommt, die zur Bewährung ausgesetzt wird." Oder doch besser um den "heissen Brei" herum reden und abwarten ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Vorschlag entsprechend platziert?
Wann bestehen überhaupt Chancen auf einen Deal? Die Gerichte werden meist mitmachen, aber wie überzeugt man als Verteidiger die Staatsanwalschaft?
Ich bilde mal ein Beispiel: S ist angeklagt wegen Betäubungsmittelhandel (keine geringe Menge), das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet. S ist bereits einschlägig vorbestraft, die Verurteilung liegt allerdings schon 10 Jahre zurück und fiel noch ins Jugendstrafrecht.
S hat bislang keine Angaben zur Sache gemacht und nach Akteineinsicht erscheint es auch noch nicht völlig sicher, dass ihm die vorgeworfene Tat nachgewiesen werden kann. S ist nun gerne bereit Angaben zur Sache zu machen, er möchte nur auf gar keinen Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Eine Bewährungsstrafe wäre für ihn akzeptabel.
Frage an die erfahrenen Strafverteidiger: Wie würdet Ihr in so einer Angelegenheit eine Absprache einleiten?
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 20.03.08, 15:50 Titel:
Ich würde es ja noch viel besser finden, wenn ich einen solchen "Deal" aushandeln könnte, bevor ich die Straftat überhaupt begehe... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Insbesondere für BTM-Sachen gibt es da ja den § 31 BtmG.
Was man da aushandeln kann, kommt vornehmlich auf 3 Sachen an:
Was wird dem Angeklagten genau vorgeworfen (z.B. wieviele Einzeltaten welcher Tatbestände)?
Was davon kann ihm ohnehin nachgewiesen werden?
Was hat er der StA zu "bieten", denn nicht umsonst heisst es im § 31 BtmG:
Zitat:
§ 31 BtmG
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1.
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Mit einem einfachen Geständnis dessen, was eh schon auf dem Tisch liegt, kommt man da also nicht weit. Er wird da also Infos liefern müssen, die zu Verurteilungen, bzw. zumindest zu Ermittlungsverfahren gegen andere Personen führen werden. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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