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Ausbildungsbefugnis Rechtsanwälte
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 17:32    Titel: Ausbildungsbefugnis Rechtsanwälte Antworten mit Zitat

RA A möchte in einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung Recht unterrichten.
Der Träger fordert einen Nachweis der fachlichen Eignung. (Ausbilderschein).

Auch wenn dieses Erfordernis noch bis Juli 2008 ausgesetzt ist, fragt sich RA denoch:

a) benötigt er überhaupt so einen Nachweis, z.B. für eigene Azubis?

b) wie weist er die "berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse" nach?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Milo,

ich habe das so gelernt, daß die Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft gleichzeitig Befähigungsnachweis für die Ausbildung sei. Frag mich nicht nach Quellen, aber diese Tatsache wurde bei mir nie in Frage gestellt. Die Zulassungsurkunde wird nach meiner Erfahrung sogar von der IHK als Befähigungsnachweis zur Ausbildung von Kaufleuten für Bürokommunikation (ein unsinniger Beruf Mit den Augen rollen ) anerkannt.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 23:51    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, diese Erkenntnis hat sich aber noch nicht zu den Arbeitsämtern in unserer Region durchgesprochen, also wäre ich für eine Quelle nach wie vor dankbar.

(genauso wie sich der zweitgrößte Telefonanbieter weigert, uns als gewerbliche Kunden zu listen, weil die Zulassungsurkunde schließlich keine Kopie des Gewerbescheins ist.....)
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 00:44    Titel: Re: Ausbildungsbefugnis Rechtsanwälte Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
RA A möchte in einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung Recht unterrichten.
Der Träger fordert einen Nachweis der fachlichen Eignung. (Ausbilderschein). ...

Hallo Milo,

eigentlich wird der Ausbilderschein nur in der Berufsausbildung benötigt, die dem BBiG unterliegen. Auf Grund des Lehrstellenmangels wurde die Nachweispflicht gemäß § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung - (AEVO) - ausgesetzt.

Milo hat folgendes geschrieben::
Auch wenn dieses Erfordernis noch bis Juli 2008 ausgesetzt ist, fragt sich RA denoch:

a) benötigt er überhaupt so einen Nachweis, z.B. für eigene Azubis?

b) wie weist er die "berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse" nach?

Zu a: siehe "Ausbilder" und frage IHK Winken

Zu b: z.B. durch einen Lehrgang bei der IHK Winken

Welche Berufsausbildungen werden denn von dem Bildungsträger angeboten?

Allerdings bin ich sehr erstaunt, daß der Bildungsträger von einer RAin/einem RA diesen Ausbilderschein verlangt, da RA eigentlich kein Ausbildungsberuf in Sinne des BBiG ist. Oder handelt es sich bei dem Träger um einen Bildungsträger nach dem SGB III?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 09:40    Titel: Re: Ausbildungsbefugnis Rechtsanwälte Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Oder handelt es sich bei dem Träger um einen Bildungsträger nach dem SGB III?


Klar erkannt... die machens immer extra kompliziert
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft der §30 BBIG weiter! http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__30.html
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
Vielleicht hilft der §30 BBIG weiter! http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__30.html


Nein. Aus eben dieser Vorschrift habe ich ja im Ausgangsthread bei Klein-B zitiert. Ich sehe es aber nicht ein, auf der einen Seite Rechtsanwaltsfachangestellte 3 Jahre lang ausbilden zu dürfen, auf der anderen Seite für 2 Stunden Unterricht für SGB-III-Bezieher im Rahmen einer Fortbildung eine IHK-Ausbilderausbildung zu absolvieren, nur weil der Kostenträger bei der Prüfung der Lehrerverträge stur nach Schema F geht.
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Milo,
ich bin davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt den in §30Abs.2.3 beschriebenen Hochschulabschluss besitzt und somit die Anforderungen erfüllt.
§30 BBIG hat folgendes geschrieben::

§ 30 Fachliche Eignung

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die
Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
wer

1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde
oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in
einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat

Ich hab den meiner Meinung nach zutreffenden Text fett markiert.
Milo hat folgendes geschrieben::
b) wie weist er die "berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse" nach?
Indem er den Abschluss
Milo hat folgendes geschrieben::
einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
vorlegt.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich hab den meiner Meinung nach zutreffenden Text fett markiert.
Milo hat Folgendes geschrieben:
b) wie weist er die "berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse" nach?
Indem er den Abschluss Milo hat Folgendes geschrieben:
einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
vorlegt.


Das passt ned, weswegen die zwar unlogische aber gleichzeitig nicht einer gewissen Logik entbehrende Weigerung der AfA zu erklären sein dürfte.

Milo hat zwar einen Hochschulabschluß, aber eben "nur" als Anwalt und nicht als Pädagoge oder "Erwachsenenausbilder" ....

Ich würde es bei den Kollegen der AfA mal mit dem gesunden Menschenverstand versuchen, aber ich weiß auch dass der dort häufig mal auf der Strecke bleibt.

Mußte mir die AdA - Eignung nach dem BBiG selbst mal antun, nachdem ich weiß nicht wieviele Anwärter und Azubis mal bei mir hospitiert hatten. Nur um der Akte Genüge zu tun....

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hm und was ist mit Abs. 4, der ja nun sagt, dass eine fachliche Eignung zur Ausbildung auch hat, wer zu einem freien Beruf zugelassen ist?

Fleetmaus
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Nothing for Ungood Winken
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die AEVO nennt nur die Mindestbedingungen. Der Lehrgangsveranstalter kann natürlich entscheiden, daß er höhere Anforderungen stellt.

Tatsächlich ist auch nicht jeder Rechtsanwalt besonders gut geeignet dafür, Rechtskenntnisse an Laien zu vermitteln. Das erfordert doch einen ganz anderen Sprachstil als ein Schriftsatz an Gerichte oder Kollegen.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, da beißt sich die Katze in den Schwanz:

Zitat:
§ 30 I BBiG: Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

§ 30 IV BBiG: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

3.für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.



Die beruflichen Kenntnisse sind ja unstreitig gegeben. Es geht hier um die pädagogische Eignung.

Oder darf man etwa [Achtung, Ironie] sagen, Handwerker sind Grobklötze, da muss man aufpassen, ob denen zarte Azubi-Seelen ausgeliefert werden dürfen, Juristen hingegen sind Freidenker und Schöngeister, die können mit Menschen besser umgehen als Grundschullehrer und Sozialpädagogen zusammen....
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Albert Einstein
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 12:42    Titel: Re: Ausbildungsbefugnis Rechtsanwälte Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Oder handelt es sich bei dem Träger um einen Bildungsträger nach dem SGB III?


Klar erkannt... die machens immer extra kompliziert


Hallo Milo,

damit wären wir erst mal aus dem Anwaltsrecht raus - und zwischen beruflicher Bildung und Sozialrecht. Wenn der fiktive RA mal fiktiv schreiben könnte, welche Berufsabschlüsse der Bildungsträger anbietet und was genauer unter "Recht" zu verstehen ist, kriegen wir die Kuh vielleicht vom Eis. Winken

Liebe Grüße

Klaus

______
... der sich ständig mit der BA fetzt. Smilie
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Die AEVO nennt nur die Mindestbedingungen. Der Lehrgangsveranstalter kann natürlich entscheiden, daß er höhere Anforderungen stellt.

Tatsächlich ist auch nicht jeder Rechtsanwalt besonders gut geeignet dafür, Rechtskenntnisse an Laien zu vermitteln. Das erfordert doch einen ganz anderen Sprachstil als ein Schriftsatz an Gerichte oder Kollegen.

Hallo FM,

richtig - schwerpunktmäßig geht es hier um "Methodik und Didaktik" - dies lernen zwar die Lehrer und die Sozis, aber im Jurastudium kommt dies wohl eher nicht vor. Winken

Hauptproblem wird die Richtlinie der BA sein. Vermutlich geht die BA davon aus, daß sich Juristen nicht mit Hartz-IV-Empfängern oder BA-Umschülern rumschlagen. Daher ist diese Gruppe i.d.R. auch nicht als KursleiterInnen vorgesehen. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Hauptproblem wird die Richtlinie der BA sein. Vermutlich geht die BA davon aus, daß sich Juristen nicht mit Hartz-IV-Empfängern oder BA-Umschülern rumschlagen. Daher ist diese Gruppe i.d.R. auch nicht als KursleiterInnen vorgesehen. Winken


Da tauchen schon auch Anwälte öfter auf, sie können ja zusätzlich didaktische Qualifikationen haben, oder auch entsprechende Erfahrung.

Die formellen Bedingungen findet man hier:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164936/Navigation/zentral/Institutionen/Traeger/Anerkennung-fachkundiger-Stellen/Anerkennung-Nav.html
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