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Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 20.03.08, 19:34 Titel: Zulassungsvoraussetzungen - wie nachweisen?
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir ja hier jemand bei dieser fiktiven Fragestellung behilflich sein.
In dieser Verordnung steht:
Zitat:
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
RechtsfachwPrV - Geltung ab 01.09.2001
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 68 G v. 5. 5.2004 I 718
Eingangsformel:
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1)
Zum Nachweis von ............
(2)
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ................
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter / Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter / Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter / Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter / Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.
(Hervorhebungen durch comander01)
Wie weißt man diese, in diesem Fall 12-jährige Berufspraxis nach?
Frau A hat 12 Jahre bei einem Einzelanwalt als alleinige Fachkraft (angestellt als Sekretärin) in der Kanzlei gearbeitet, mit allen den dort anfallenden Tätigkeiten wie Terminsvereinbarung, Mandantenkontakt wie auch Insolvenzbearbeitung und Mahnwesen sowie Abrechnungen nach BRAGO (oder wie das heißt), welche sie sich in all den Jahren weitgehend selbständig angeeignet hat.
Der Kanzleichef und einziger Anwalt mußte sehr plötzlich, wie schon erwähnt die Kanzlei aufgeben, es existiert weder ein Zeugnis noch eine Tätigkeitsbeschreibung von Frau A.
Reicht der Nachweis einer ununterbrochenen Gehaltsabrechnung?
Wie soll hier eine Berufspraxis im Sinne von Satz 1 nachgewiesen werden?
Der Kanzleibetreiber ist nach einem Schlaganfall nicht mehr ansprechbar, zudem ist man im Streit vor dem Arbeitsgericht auseinandergegangen, so das hier nicht von einer Mitwirkung des Ex-Arbeitgebers ausgegangen werden kann. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 23.03.08, 10:20 Titel:
@Anton Reiser
Danke für die Antwort, ich frag mich jetzt nur, was die Rechtsanwaltskammer mit der Weiterbildung bzw. dem Nachweis der bisherigen Tätigkeit zu tun hat?
Ich dachte immer, diese Institution klärt andere Dinge
Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Wer für die Prüfungsordnung zuständig ist, sollte wohl auch Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen klären können:
Hier ein Beispiel der RAK Hamm:
Zitat:
Aufgrund Beschlusses des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14.11.2001 sowie des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 20.02.2002 und der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 01.09.2005 sowie des Vorstandes vom 16.11.2005 erlässt die Rechtsanwaltskammer Hamm gemäß § 53 I des Berufsbildungsgesetzes i. d F. vom 31.03.2005 i. V. m. der Verordnung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ vom 23.08.2001 folgende Prüfungsordnung. [...]
Die Kammer wird sich damit nicht beschäftigen. Arbeitsvertrag sowie auch Sozialversicherungsnachweis könnten helfen.
Ich kenne es von ähnlichen IHK-Prüfungen her so, daß nur Zeugnisse oder entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers mit Tätigkeitsangabe ausreichen. Denn oben zitiert:
"Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben."
Es genügt also nicht, 6 Jahre lang in einem Beruf angestellt gewesen zu sein, man muß dabei auch mit bestimmten (oben nicht zitierten) Aufgaben befaßt gewesen sein.
Da jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis hat, ist das eigentlich auch kein Problem. Wenn man allerdings darauf verzichtet hatte ...
Üblicher Weise gibt es bei der Prüfungsbehörde einen Zulassungsausschuß, der darüber entscheidet.
Üblicher Weise gibt es bei der Prüfungsbehörde einen Zulassungsausschuß, der darüber entscheidet.
Bei der Rechtsanwaltskammer entscheidet abschließend üblicherweise der Prüfungsausschuss über die Zulassung. Bei der IHK (und anderen örtlichen Handwerkschaften) übrigens auch, jedenfalls in NRW.
Ihre Skepsis bezüglich der Anerkennung der bisherigen Tätigkeiten teile ich, allerdings besteht noch ein Fünkchen Hoffnung:
Die o.g. Prüfungsordnung sagt:
Zitat:
Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen im Rahmen der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 23.08.2001, abgedr. i. BGBl. 2001 I Seite 2250 ff., Ausnahmen [...]zulassen.
An der angegebenen Stelle wird zu Ausnahmen gesagt:
Zitat:
Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung
gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vor-
lage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht,
dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben
hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Das "und" wäre wohl besser ein "oder" geworden (wie bei entsprechenden IHK-Formulierungen), aber mögicherweise existiert aus der 12jährigen Tätigkeit ein Dokument über eine erfolgte Fortbildung im erforderlichen Anforderungsbereich. Über die Frage, ob dieses ggf. als Zeugnis im Sinne der Anforderungen anerkannt wird und über weitere Fragen, sollte vorab ein Gespräch mit der Rechtsanwaltskammer geführt werden. Nach meinen Erfahrungen zeigen sich die für die Ausbildung zuständigen Kammern sehr kooperativ, das mag allerdings örtlich unterschiedlich sein.
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 25.03.08, 19:14 Titel:
Danke für die informativen Antworten. _________________ Beste Grüße
der comander01
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