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Bundeslaufbahnverordnung

 
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Stefan_Studi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 16.02.08, 13:10    Titel: Bundeslaufbahnverordnung Antworten mit Zitat

Folgender fiktiver Fall:

A ist studierter Dipl.-Ing. (FH). Er weist eine Berufserfahrung als Entwicklungs- und Systemingenieur von mittlerweile mehr als 10 Jahren auf.

A studiert neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im gleichen Studiengang an einer Universität. Er schließt diesen Studiengang erfolgreich als Dipl.-Ing. (Univ) ab.

Eine Stellenausschreibung bei einem Arbeitgeber B im Öffentlichen Dienst (Beamtenstelle bei einem Dienstherrn des Bundes), der Universitätsabsolventen (Dipl.-Ing.) mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung sucht, wirkt für A interessant. A bewirbt sich bei B.

Die Bewerbung von A beim Dienstherrn B wird abgewiesen/ negativ beschieden, da A keine 5 Jahre Berufserfahrung als Ingenieur NACH Abschluß des Universitätsstudiums, das als Voraussetzung für die Laufbahn des Höheren technischen Dienstes vorausgesetzt wird, nachweisen kann.
Die über 10 Jahre Berufserfahrung als Entwicklungsingenieur, allerdings nach dem FH-Studium, werden nicht als Tätigkeit der Bundeslaufbahnverordnung angerechnet.

A müsste jetzt, im Endeffekt in gleicher Tätigkeit als Entwicklungsingenieur, allerdings als Uniabsolvent, seine fehlenden 4 Jahre nach Abschluß des Unistudiums nachweisen. Erst dann kann er sich erneut bewerben. Dann würde A insgesamt 16 Berufsjahre als Ingenieur nachweisen können.

Diese Regelung, da sich die Tätigkeit als Entwicklungsingenieur die nächsten 5 Jahre nicht unterscheiden wird, ob nun als FH- oder Uni-Ingenieur, wirkt auf A etwas skuril.

Gibt es hier Möglichkeiten für A, z.B. beim Bundespersonalausschuß ( ?? ), eine Anrechnung der Ingenieurtätigkeit (über 10 Jahre) auf die geforderten 5 Jahre zu erwirken ?

Welche anderen Möglichkeiten würden für A bestehen, einen Antrag auf Überprüfung zu erreichen ?
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 08:59    Titel: Re: Bundeslaufbahnverordnung Antworten mit Zitat

Stefan_Studi hat folgendes geschrieben::

Diese Regelung, da sich die Tätigkeit als Entwicklungsingenieur die nächsten 5 Jahre nicht unterscheiden wird, ob nun als FH- oder Uni-Ingenieur, wirkt auf A etwas skuril.


Wobei man sich dann fragt wieso er ein Unistudium drangehängt hat wenn er jetzt dasselbe mach wie als FH-Ing?

MfG
Matthias
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Stefan_Studi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Matthias,

den Öffentlichen Dienst mit den unterschiedlichen Eingruppierungen in Bezug auf das Tarifrecht bzw. die Laufbahnen wird in der freien Wirtschaft eigentlich überhaupt nicht nach FH- oder Unistudium unterschieden. Im Bereich der Entwicklung, Fertigung, Konstruktion arbeiten sowohl FH- als auch Uni-Ingenieure. Der einzige Unterschied liegt im etwas höheren Einstiegsgehalt bei Uni-Ingenieuren, aber das ist nicht immer der Fall.
Bezüglich der Tätigkeit gibt es gar keine Unterschiede, bei uns arbeiten sowohl FH-Ingenieure als auch Uni-Ingenieure als auch Physiker (FH und Uni) gemeinsam gleichwertig in Projekten.
Die Motivation, ein Uni-Studium noch dranzuhängen, lag darin begründet, evtl. eine theoretische Vertiefung in einigen Fächern zu erhalten, was im Nachhinein betrachtet aber im Vergleich zum FH-Studium recht spärlich ausgefallen ist.

Der Unterschied wird eigentlich mehr beim Öffentlichen Dienst gemacht. FH-Ingenieure werden dem gehobenen, Uni-Ingenieure dem Höheren Dienst zugeordnet, warum auch immer.

Somit ist meine Tätigkeit natürlich die gleiche wie vorher, nämlich als Ingenieur tätig zu sein. Nur wie macht man das einer starren Laufbahnverordnung klar ?? Winken
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Stefan_Studi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Matthias,

den Öffentlichen Dienst mit den unterschiedlichen Eingruppierungen in Bezug auf das Tarifrecht bzw. die Laufbahnen wird in der freien Wirtschaft eigentlich überhaupt nicht nach FH- oder Unistudium unterschieden. Im Bereich der Entwicklung, Fertigung, Konstruktion arbeiten sowohl FH- als auch Uni-Ingenieure. Der einzige Unterschied liegt im etwas höheren Einstiegsgehalt bei Uni-Ingenieuren, aber das ist nicht immer der Fall.
Bezüglich der Tätigkeit gibt es gar keine Unterschiede, bei uns arbeiten sowohl FH-Ingenieure als auch Uni-Ingenieure als auch Physiker (FH und Uni) gemeinsam gleichwertig in Projekten.
Die Motivation, ein Uni-Studium noch dranzuhängen, lag darin begründet, evtl. eine theoretische Vertiefung in einigen Fächern zu erhalten, was im Nachhinein betrachtet aber im Vergleich zum FH-Studium recht spärlich ausgefallen ist.

Der Unterschied wird eigentlich mehr beim Öffentlichen Dienst gemacht. FH-Ingenieure werden dem gehobenen, Uni-Ingenieure dem Höheren Dienst zugeordnet, warum auch immer.

Somit ist meine Tätigkeit natürlich die gleiche wie vorher, nämlich als Ingenieur tätig zu sein. Nur wie macht man das einer starren Laufbahnverordnung klar ?? Winken
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Dienstherr den Bewerber unbedingt haben will, findet er Möglichkeiten. Das Laufbahnrecht kennt genügend Ausnahmeentscheidungen.
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