Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Fall:
Ein Beamter des Landes NRW stellt für Mittwoch einen Urlaubsantrag.
Am Dienstag erkrankt er und ist auch am Mittwoch krank. Die Krankmeldung ist unverzüglich erfolgt.
Ein Attest grundsätzlich erst ab dem 4. Tag notwendig.
§ 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen sagt:
"Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so wird die Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Über die Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen."
Da der Beamte jedoch nicht während, sondern schon vor seinem Urlaubsantritt erkrankt ist, wäre m.E. § 10 nicht anzuwenden, oder ?
da diese Frage bei Erkrankung des beamten ja eigentlich recht eindeutig geregelt ist, würde ich sie gern um eine Frage erweitern.
Also der Beamte hat für einen Mittwoch Urlaub eingereicht, am Wochenende werden seine Kinder Krank, so dass er Montags einen Kinderarzt aufsucht welche durch Krankenschein festlegt das eine Beaufsichtigung durch den Vater notwenidg ist. Dieser Krankenschein wird sofort weitergeleitet.
Nach gesundung der Kinder wieder im Diesnt stellt der Beamte einen Antrag auf Sonderurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge nach §12 Abs 3.
Es werden alle tage der Krankheit der Kinder als Sonderurlaub bewilligt, bis auf den Tag welcher vor der Erkrankung schon als Erholungsurlaub bewilligt war.
Begründung Sonderurlaub für den .... kann ich Ihnen nicht bewilligen, da Sie an diesem tag bereits Erholungsurlaub hatten.
Ist dies so in ordnung?? Falls ja, Was wäre die Alternative? den Urlaub mir der Mitteilung das Kind krank geworden ist zurücknehmen???
Meiner Meinung nach ist es ja für den Sinn udn Zweck des Erholungsurlaubs (nämlich der Erholung) unerheblich ob man selbst erkrankt oder ein Kind...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.