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Verfasst am: 25.03.08, 13:55 Titel: Zur Rechnungslegung verpflichtet?
Firma A ist ein großes Unternehmen. Person B ist Erfinder.
Person B hat vor Jahren eine Idee über einen Patentanwalt zum Patent nur für Deutschland angemeldet. Diese Idee umfasst ein Verfahren C.
Person B ist nach regulärer Anmeldung mit seinem Verfahren C an die Öffentlichkeit gegangen. Leider ohne Erfolg.
Nach Jahren stellt nun aber Person B per Internet Recherche fest, dass sein Patent und somit sein Verfahren C vermutlich von einer Firma A in Deutschland verletzt wird. Bis hierher dürfte der Fall klar sein, Anwalt einschalten und abwarten.
Nun aber der für mich kompliziertere Teil:
Firma A hat in Deutschland, nach der Anmeldung von Person B, einen nicht für Jedermann zugänglichen Testbereich auf einen abgeschotteten Grundstück errichtet, wo dieses Verfahren aufgebaut und getestet wird. Mit diesen Testergebnissen des Testaufbaus hat nun Firma A ein Verfahren entwickelt, das in Deutschland die Patentrechte von Person B verletzten würde. Nun vertreibt Firma A dieses Verfahren ins Ausland und macht damit Gewinne.
Mich würde nun in diesen fiktiven Fall interessieren, ob Firma A überhaupt mit einem solchen Testaufbau in Deutschland arbeiten kann und ob Firma A mit den gewonnen Ergebnissen des Testaufbaus in Deutschland und den dadurch resultierenden Export des Verfahrens ins Ausland sowie den dadurch entstandenen Gewinnen, Person B zur Rechnungslegung verpflichtet werden kann? Natürlich nur dann, wenn 100%ig feststehen würde, das Firma A die Rechte von Person B mit dem Verfahren C, welches nur in Deutschland geschützt ist, verletzt.
Ich würde mich über Einschätzungen bezüglich dieses Fiktiven Falles sehr freuen! Wie ist die Rechtslage?
Solange das Verfahren nur zu Versuchszwecken angewandt wird, ist die Handlung vermutlich erlaubt, § 11 Nr. 2 PatG.
Da ein Schutz nur in Deutschland besteht, dürfte auch das Anbieten im Ausland nicht zu verhindern sein. § 9 Nr. 2 PatG untersagt es nur, ein geschütztes Verfahren zur Anwendung im Geltungsbereich des PatG anzubieten (d.h. in der BRD).
Sind Aufbauten nicht in dem Land verboten, wo jemand ein Schutzrecht hat, die kommerziell genutzt werden? Testaufbauten die für Versuchszwecke aufgebaut werden, um die Ergebnisse kommerziell in jedweder Form auszuschlachten ist nach Deiner Meinung also erlaubt? Ich meine, wenn in dem Land von einer fremden Firma auf einem Testgelände die geschützte Erfindung aufgebaut wird, die zu Testzwecken die Erfindung nachbaut um in einem anderen Land damit Geld zu verdienen, handelt es sich dann nicht um eine kommerzielle Nutzung? Die Firma A macht mit diesen Testaufbauten internationale Werbung und lädt sogar Gäste (zukünftige Kunden) ein, um sich von der Qualität und Funktionalität dieser Testaufbauten zu überzeugen?!?
Das Erfindungen zu Testzwecken aufgebaut werden dürfen ist mir bekannt. Aber wenn mit diesen Aufbauten woanders Geld mit verdient werden soll, handelt es sich aus meiner Sicht doch um eine kommerzielle Nutzung?!? Nachbauten sind meines Wissens nur für Privatzwecke erlaubt – obwohl ich hier schon eine Benachteiligung der Erfinder verstehe, denn viele Erfindungen sind ja gerade für Privatpersonen bzw. Consumer bestimmt.
Wenn diese Meinung in Deutschland wirklich Recht wäre, kann ja jede X-beliebige Person in Deutschland, mit staatlichen Fördergeldern, ein Gelände mieten, dort eine Testfabrik errichten um z.B. ein geschütztes Parfum X oder Motor Y mit patentierten Teilen zu Testzwecken“ herstellen bzw. „nachbauen“ um dann die genauen Formeln oder Baupläne in ein Land exportieren, wo dieses Parfum X nicht geschützt ist, um es dort herstellen zu lassen? Das wäre aus meiner Sicht schon ein starkes Stück!
Zitat:
§ 11 Beschränkungen der Wirkung des Patents
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
2a. [Gültig ab 28.2.2005] die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
2b. [Gültig ab 6.9.2005] Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;
Den von Dir genannten § kann ich so nicht deuten, dass dieses so, wie von mir geschildert, erlaubt wäre.
rettich hat folgendes geschrieben::
Da ein Schutz nur in Deutschland besteht, dürfte auch das Anbieten im Ausland nicht zu verhindern sein. § 9 Nr. 2 PatG untersagt es nur, ein geschütztes Verfahren zur Anwendung im Geltungsbereich des PatG anzubieten (d.h. in der BRD).
Also wäre ein Anbieten, bewerben der patentierten Erfindung von Deutschland aus, wo eine Firma den Hauptsitz hat, erlaubt? Realisiert wird die geschützte Idee aber dann in einem Land wo keine Schutzrechte auf diese Erfindung bestehen? Das fände ich wiederum sehr kurios!
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