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Ungerechtes Urteil?
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berti1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 20:04    Titel: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

Autofarer A bekommt einen Strafbefehl weil er angeblich vo einigen Wochen einen anderen Wage beim Überholen geschnitten hat. A kann sic daran nicht erinnern und legt Widerspruch ein.

Daraufhin kommt es zum Prozess.
Der Kläger kann sich beim Prozess nicht mehr genau erinnern - an Geschwindigkeiten, etc.
Trotzdem wird A zu einer Geldstrafe sowie Punktten verurteilt. Begründung; Der Kläger habe wohl kaum grundlos Anzeige erstettet.
Zudem wird A vom Richter aufgeklärt, dass er in Berufung gehen könne, aber dann müsse er ene weit höhere Strafe fürchten (Höhere Geldstrafe und Fahrverbot wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr).
Wenn A dies vermeiden wolle, müsse er die Strafe SOFORT anehmen und auf Rechtsmittel verzichten.

2 Fragen:
1. Ist ein solches Urteil gerechtfertigt? Es gab keine Zeugen und es stand Aussage gegen Aussage.

2. Gibt es keine Frist um zu bedenken, ob man ein Urteil akzeptiert??
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 20:09    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

berti1 hat folgendes geschrieben::
es stand Aussage gegen Aussage

Etwa so wie Unentschieden beim Fussball? Da empfehle ich [Bitte keine Links in andere (Rechts-)Foren]

Danke SH
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 06:52    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

berti1 hat folgendes geschrieben::
Autofarer A bekommt einen Strafbefehl weil er angeblich vo einigen Wochen einen anderen Wage beim Überholen geschnitten hat. A kann sic daran nicht erinnern und legt Widerspruch ein.

Daraufhin kommt es zum Prozess.
Der Kläger kann sich beim Prozess nicht mehr genau erinnern - an Geschwindigkeiten, etc.
Trotzdem wird A zu einer Geldstrafe sowie Punktten verurteilt. Begründung; Der Kläger habe wohl kaum grundlos Anzeige erstettet.
Zudem wird A vom Richter aufgeklärt, dass er in Berufung gehen könne, aber dann müsse er ene weit höhere Strafe fürchten (Höhere Geldstrafe und Fahrverbot wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr).
Wenn A dies vermeiden wolle, müsse er die Strafe SOFORT anehmen und auf Rechtsmittel verzichten.

2 Fragen:
1. Ist ein solches Urteil gerechtfertigt? Es gab keine Zeugen und es stand Aussage gegen Aussage.

2. Gibt es keine Frist um zu bedenken, ob man ein Urteil akzeptiert??


Aussage gegen Aussage wäre vieleicht angebracht gewesen wenn A zu der Zeit auf Mallorca gewesen wäre also gar nicht der Beschuldigte hätte sein können.
Es hängt viel von der Glaubwürdigkeit der Personen beim Richter ab., deswegen kann es hier auch keine generelles Urteil " Im Zweifel für den Angeklagten geben" weil es wohl keine Zweifel gab.
Rechtlich steht es A aber zu dieses von einem anderen Richter dementieren zu lassen.

zu 2.) Soweit ich Informiert bin 14 Tage ab Zustellung des Urteils. ( dennoch Ihren Anwalt dazu einmal fragen)
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Strafrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 21:05    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

berti1 hat folgendes geschrieben::

1. Ist ein solches Urteil gerechtfertigt? Es gab keine Zeugen und es stand Aussage gegen Aussage.


Über Aussage gegen Aussage ist hier ja schon einiges geschrieben worden. Ich möchte noch ergänzen, dass es in diesem Fall ja auch praktisch nicht ging, wenn es keine Zeugen gab. Smilie
Um die Frage zu beantworten: Ja, wenn der Tathergang tatsächlich so war.

Zitat:
2. Gibt es keine Frist um zu bedenken, ob man ein Urteil akzeptiert??


Eine Rechtsmittelbelehrung sollte dem Urteil anhängen.

Sicher muss A eine höhere Strafe fürchten, aber muss dies zwangläufig so kommen? Wenn er sicher ist, unschuldig sein, sollte er das Risiko wagen.
_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 21:29    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

berti1 hat folgendes geschrieben::

1. Ist ein solches Urteil gerechtfertigt? Es gab keine Zeugen und es stand Aussage gegen Aussage.


Anscheinend gab es einen Zeugen, den anderen Autofahrer. Auch wenn er weiter oben als "Kläger" bezeichnet wird, aber "Kläger" ist in der Regel die Staatsanwaltschaft. Oder war er Nebenkläger?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 21:35    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
...
Sicher muss A eine höhere Strafe fürchten, aber muss dies zwangläufig so kommen? Wenn er sicher ist, unschuldig sein, sollte er das Risiko wagen.

Hallo Mount'N'Update,

warum sollte sich ein Autofahrer das KFZ-Kennzeichen eines anderen Autofahrers merken? Etwa, weil er sich vorgenommen hat alle Kraftfahrer einer Automarke mit einer bestimmten Farbe und aus einer x-beliebigen Stadt anzuzeigen?

Ich jedenfalls merke mir nur dann ein Autokennzeichen, wenn mir ein anderer Autofahrer unangenehm auffällt und mich in eine kritische Situation gebracht hat. Zum Glück ist mir dies aber noch nie passiert.

Das Hauptargument des TE ist ja die Kiste mit der "Aussage gegen Aussage". Zu seinem eventuellen Punktestand in Flensburg und weiteren wichtigen Angaben lesen wir nichts. Möglicherweise liegen auch schon Vorbelastungen vor. Zum Auftritt im Gerichtssaal ist ebenfalls nichts geschrieben.

Warum sollte die StA einen Strafbefehl erlassen und das Gericht dies mit Urteil bestätigen?

Ich kann natürlich kräftig daneben liegen, aber so aus der Ferne scheint die vermeintliche Trumpfkarte "Aussage gegen Aussage" doch keine Trumpfkarte gewesen sein.

Wie gesagt - ich kann gründlich daneben liegen und "Autofarer A" unrecht tun. Wenn dem so ist, dann möchte ich mich bei "Autofarer A" entschuldigen. Ich höre aber die "Aussage gegen Aussage"-Trumpfkarte meist von jungen Menschen, die schon einiges auf dem Kerbholz haben. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 22:04    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

berti1 hat folgendes geschrieben::
Zudem wird A vom Richter aufgeklärt, dass er in Berufung gehen könne, aber dann müsse er ene weit höhere Strafe fürchten (Höhere Geldstrafe und Fahrverbot wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr).
Ich hatte immer im Kopf, daß die Strafe nicht verschärft werden kann, wenn nur der Beklagte in Berufung geht. Hab' ich was verpasst? Geschockt
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Sapere Aude! (Kant)
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Trotzdem wird A zu einer Geldstrafe sowie Punktten verurteilt. Begründung; Der Kläger habe wohl kaum grundlos Anzeige erstettet.
Zudem wird A vom Richter aufgeklärt, dass er in Berufung gehen könne, aber dann müsse er ene weit höhere Strafe fürchten (Höhere Geldstrafe und Fahrverbot wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr).

Besteht eventuell die Möglichkeit, dass da etwas falsch verstanden wurde?
Dass nämlich lediglich empfohlen wurde, den Strafbefehl anzunehmen, da, wenn der Richter ein Urteil sprechen würde, die Strafe wohl höher sein würde?
Dann nämlich wären die Aussagen des Richters sinnvoll.
_________________
Grüße,
Abrazo
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 16.08.08, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Gut erkannt, Abrazzo:

Es gibt 2 Möglichkeiten:

Entweder wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl im Termin zurückgenommen, dann ist er sofort rechtskräfitg.

oder

Das Gericht hat über den Einspruch durch Urteil entschieden. Dann ist die Frist zur Einlegeung der Berufung = 1 Woche.nach mündlicher Urteilsverkündung.

Auf den Zustellzeitpunkt des schriftlichen Urteils kommt es nur an, wenn der Angeklagte (oder in best. Fällen sein bevollmächtigter Verteidiger, vgl. § 314, Abs. 2 StPO) nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Dann beginnt die Wochen-Frist erst mit Zustelldatum zu laufen
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 16.08.08, 18:55    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
berti1 hat folgendes geschrieben::
Ich hatte immer im Kopf, daß die Strafe nicht verschärft werden kann, wenn nur der Beklagte in Berufung geht. Hab' ich was verpasst? Geschockt

Nö, stimmt schon, mit ausnahme, dass es im Strafverfahren keinen Beklagten sondern einen Beschuldten, Angeschuldigten, Angeklagten und/oder Verurteilten gibt. Aber wie geschrieben gilt das nicht, wenn auch der STA zum Nachteil des Angeklagten in Berfung geht. §331 StPO.

Zitat:
Das Gericht hat über den Einspruch durch Urteil entschieden. Dann ist die Frist zur Einlegeung der Berufung = 1 Woche.nach mündlicher Urteilsverkündung.

Man könnte aber auch eine (Sprung)Revision statt der Berfung einlegen, wobei man sich nicht innerhalb der Woche auf ein bestimmtes Rechtsmittel festlegen muss.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 16.08.08, 23:01    Titel: Re: Ungerechtes Urteil? Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::

Man könnte aber auch eine (Sprung)Revision statt der Berfung einlegen, wobei man sich nicht innerhalb der Woche auf ein bestimmtes Rechtsmittel festlegen muss.


Ähh? Die Revision ist das Rechtsmittel. Im Übrigen gilt auch hier die Wochenfrist, wie auch bei der Berufung. vgl. § 341 StPO
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@Pünktchen,

was Biber geschrieben hat, war und ist doch wohl absolut korrekt.


Habe ich irgendwas anderes behauptet? Ich dachte, ich hätte Bibers Meinung bestätigt.


Zitat:
Ähh? Die Revision ist das Rechtsmittel.

Ähh? Die Revision ist nicht das, sondern ein Rechtsmittel.
Zitat:

Im Übrigen gilt auch hier die Wochenfrist, wie auch bei der Berufung. vgl. § 341 StPO

So war's gemeint.

Wenn man neben der Revision auch noch das Rechtsmittel der Berufung hat, muss man sich trotzdem nicht innerhalb der Woche, welches dieser beiden Rechtsmittel man einlegen möchte. Da man die schriftliche Urteilsbegründung i. d. R. nicht innerhalb dieser Frist hat, ist es oft auch schwer zu ermitteln, ob ein Grund für eine Revision gegeben ist oder nicht.


Zuletzt bearbeitet von Pünktchen am 18.08.08, 23:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn man neben der Revision auch noch das Rechtsmittel der Berufung hat, muss man sich trotzdem nicht innerhalb der Woche auf eine Revison festgelegen, welches dieser beiden Rechtsmittel man einlegen möchte.


Den Satz verstehe ich so wie er da steht nicht ganz.

Ist er evtl. so gemeint (das rot markierte raus) :

Zitat:

Wenn man neben der Revision auch noch das Rechtsmittel der Berufung hat, muss man sich trotzdem nicht innerhalb der Woche (auf eine Revison) festgelegen, welches dieser beiden Rechtsmittel man einlegen möchte.



Falls ja, wäre ich für einen Hinweis dankbar, aus welcher Norm sich ergibt, dass man das Rechtsmittel zunächst "unbenannt" einlegen kann und sich dann nach z.B. 2 Wochen entscheiden kann, welches der beiden es sein soll, bzw. dass man das innerhalb der Woche eingelegte (z.B. Revision) in das andere (z.B. Berufung) "umdeklarieren" kann. Das wäre mir näml. neu, aber ich lerne ja auch immer gerne dazu...
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

J.A. hat folgendes geschrieben::

Ist er evtl. so gemeint (das rot markierte raus) :

Ja richtig, ohne das rot Markierte. Hatte meine ursprüngliche Version vor dem absenden nochmals geändert, ohne den Teil zu löschen. Das habe ich zur besseren Lesbarkeit nachgeholt.

Zitat:
Falls ja, wäre ich für einen Hinweis dankbar, aus welcher Norm sich ergibt, dass man das Rechtsmittel zunächst "unbenannt" einlegen kann und sich dann nach z.B. 2 Wochen entscheiden kann, welches der beiden es sein soll, bzw. dass man das innerhalb der Woche eingelegte (z.B. Revision) in das andere (z.B. Berufung) "umdeklarieren" kann.

Die Sache mit der "unbestimmten Anfechtung" steht u. A. in der Kommentierung von Kleinknecht/Meyer-Großner zu §335 StPO ab Randnummer 2. Die entgültige Entscheidung kann laut dieser Quelle bis zum Ende der Begründungsfrist der Revision erfolgen. Wenn keine Enscheidung erfolgt ist, ist eine Berufung durchzuführen. Von einer "Umdeklarierung" habe ich nichts geschrieben, die ist aber lt. der o. g. Quelle bis zum Beginn der Revisionsbegründungsfrist möglich.

Zitat:

Das wäre mir näml. neu, aber ich lerne ja auch immer gerne dazu...

Dann höffe ich mal, dass ich dazu betragen konnte.Winken

Selbt ein Volljurist hat eben nie ausgelernt.
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