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Ausländerbehörde können Sie sich alles erlauben?
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Ziya62
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der Hauptmann von Köpenick Interessiert mich ehrlich gesagt nicht ganz so in diesem Fall.

Aber vielleicht Interessiert den einen oder anderen was wir bislang erreicht haben.

Es ist tatsächlich so, daß man eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens 12 Monaten braucht um eine Öffentlich geförderte Wohnung zu bekommen.
Die Ausländer-Behörde war zu bindest bereit eine Bescheinigung auszustellen, in der man ihr zusichert diese zu bekommen, wenn man einen Wohnsitz im Geltungsbereich nachweisen kann. Gebühren werden Selbstverständlich auch erhoben. Der Zweizeiler kostet 10 € .
Beim Wohnungsamt bekommt man dafür die Formulare ausgehändigt, womit man sich in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen lassen kann und das Formular für den § 5 Schein.

Im Normalfall kann man jetzt nur noch warten bis man eine Wohnung bekommt.

mfg Ziya
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Ziya62
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 10.04.08, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

So ist es in unseren Fall weiter gegangen.

Wir haben meine Bekannte bei einen Freund von mir unter gebracht. Dieser besitzt eine Eigentumswohnung. Um nachzuweisen das die Wohnung groß genug ist, haben wir den Kaufvertag mitgenommen. Eine Bescheinigung, das Sie bei Ihm wohnen darf, bis sie ihre eigene Wohnung hat wurde ausgestellt.
Zu dieser Bescheinigung wäre noch zu erwähnen, das man sich zuvor, beim zuständigen Sozialamt, bestätigen lassen hat, das es keine Nachteile für meinen Freund geben kann. Weil die Gesetzte ja ein wenig verworren sind, was ehe ähnliche Beziehungen angeht.

Bewaffnet mit diesen Unterlagen glaubten wir nun das nichts mehr einer Aufenthaltserlaubnis im wege steht.
Zu früh gefreut. Der Kaufvertrag, vom Notar beglaubigt, ist nicht ausreichend. Verlangt wurde ein Grundbuchauszug. Man hätte ja die Wohnung schön lägst wieder Verkauft haben können. Auf meine Frage wie es bei einem Mietvertrag ausgesehen hätte, sagte man mir, daß man dann einen Aktuellen Mietvertrag angefordert hätte. Das möchte ich einfach mal so stehen lassen.

Die Fotos weshalb man sie beim ersten mal weg geschickt hatte wurden gar nicht gebraucht oder verwendet.

Es fällt mir persönlich schwer einen Sinn in den Vorgehens weisen dieser Behörde zu sehen. Was vielleicht ein Grund wäre, ist das die selbe Arbeit mit nur 2/3 der Mitarbeiter zu schaffen wäre, wenn man Angelegenheiten der Menschen nach einem geordneten System mit dem benötigten unterlagen abarbeiten würde.

In der freien Wirtschaft würde JEDES Unternehmen in sehr Kurzer Zeit Insolvenz beantragen müssen, wenn so gearbeitet werden würde wie es in dieser Behörde getan wird.
Ich könnte hier einen ganzen Artikel schreiben, aber ich erspare euch das.

Fakt ist, das sie nach mehrtägigen Bemühungen und eineiges an gezahlten Gebühren für die erforderlichen Unterlagen sowie Fahrtkosten die auch nicht unerheblich waren, hat nach Gerichtsbeschluß ihr zustehende Aufenthaltserlaubnis.

mfg Ziya
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Oktavia
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, diese Behörde arbeitet nach wirtschaftlichen Aspekten sehr effektiv! ein Sinn und Zweck von Ausländerbehörden ist es, genau zu gucken wen man nach Deutschland reinlässt. Menschen denen es schlecht geht, die gehören nunmal nicht zu den erwünschten Personen. Ich glaube kaum, dass ein Fussballprofi ähnliche Probleme hat.
Ansonsten gäbe es wohl bessere Nachwuchsförderung im deutschen Fussball... Auf den Arm nehmen

Helfen können bei echten Problemfällen z.B.
Kommunaleinrichtungen:
Ausländerreferate
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
...

NGO:
Flüchtlingshilfen
Frauenhäuser
Arbeitsloseninitiativen
...
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 06:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oh, diese Behörde arbeitet nach wirtschaftlichen Aspekten sehr effektiv! ein Sinn und Zweck von Ausländerbehörden ist es, genau zu gucken wen man nach Deutschland reinlässt.


Hallo,

könnte es sein, dass Ihnen der Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht geläufig ist?

Die Behörde macht genau das, was der ´Gesetzgeber (Zur Erinnerung: Das sind im Normalfall von der Mehrheit dieses Volkes gewählte Abgeordnete) von ihr verlangt:

Zur Erinnerung § 1 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.


Es ist m.E. überflüssig und müßig in einem Sachthread über so etwas diskutieren zu wollen, dazu gibts oben das Forum Recht und Politik.

Ausserdem bezweifele ich, dass ein Wiederaufwärmen dieses Threads zielführend ist.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Oktavia
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Da hier scheinbar ab und zu jemand guckt und nachfragt habe ich mir erlaubt andere Anlaufstellen die helfen können zu vermerken.

Ich wollte nicht über Gesetzgebungen und Politik dikutieren sondern nochmal betonen dass man nur in den wenigsten Ausländerämtern mit Hilfe zu rechnen hat. Selbst eindeutige Fälle werden häufig verschleppt ähnlich wie in dem genannten Fall.

Ich werde mich weiter dazu in diesem Thread auch nicht äussern denn wie du schon sagst das wäre dann wirklich nicht zielführend.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ziya62 hat folgendes geschrieben::
.... Eine Sozial-Wohnung bekommt ..
Was bitte schön soll man tun?

lg Ziya


Arbeiten ! und sich SELBER einer Wohnung finanzieren !
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Oh, diese Behörde arbeitet nach wirtschaftlichen Aspekten sehr effektiv! ein Sinn und Zweck von Ausländerbehörden ist es, genau zu gucken wen man nach Deutschland reinlässt.


Hallo,

könnte es sein, dass Ihnen der Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht geläufig ist?

Die Behörde macht genau das, was der ´Gesetzgeber (Zur Erinnerung: Das sind im Normalfall von der Mehrheit dieses Volkes gewählte Abgeordnete) von ihr verlangt:

Zur Erinnerung § 1 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.



Und :

Asyl - d.h. wenn der Asylgrund weg ist, fährt man wieder zurück !
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Oktavia
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ziya62 hat folgendes geschrieben::
.... Eine Sozial-Wohnung bekommt ..
Was bitte schön soll man tun?

lg Ziya


Arbeiten ! und sich SELBER einer Wohnung finanzieren !


Flüchtline dürfen nicht arbeiten.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Flüchtline dürfen nicht arbeiten.


Hallo,

das stimmt so pauschal nicht, denn die Erwerbstätigkeit wird durch den Aufenthaltstitel erlaubt.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten in aller Regell eine Arbeitserlaubnis, bei Asylbewerbern kann es allerdngs vor der Anerkennung hängen. Aber bei denen würde ich auch noch nicht von Flüchtlingen sprechen wollen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Flüchtline dürfen nicht arbeiten.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten in aller Regell eine Arbeitserlaubnis, bei Asylbewerbern kann es allerdngs vor der Anerkennung hängen. Aber bei denen würde ich auch noch nicht von Flüchtlingen sprechen wollen.


Frage. Anerkannt im Rahmen des Asylverfahrens werden Flüchtlnge m. W. nur, wenn bei ihnen ein Abschiebungshindernis nach §60 Absatz 1 AufenthG besteht. Heisst das, Menschen, für die aus anderen als in Absatz 1 genannten Gründen im Heimatstaat "eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (Absatz 7), sind keine Flüchtlinge?
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte nicht immer als vermischen:


Wenn ein Abschiebhindernis besteht werden sie nicht abgeschoben. Abgeschoben wird der der ausreisepflichtig ist und nicht freiwillig ausreist.
Ein Asylant ist nicht ausreisepflichtig solange er Asyl genießt.

D.h.

Ein politisch verfolgter reist nach Deutschland und ersucht um Asyl. Seine Gründe werden geprüft und er wird als Asylant anerkannt.

Ein zweiter sagt ebenfalls er würde verfolgt - eine Prüfung ergibt nun, dass er nicht verfolgt wird. Der Asylantrag wird abgelehnt und er muss ausreisen. - Bestehen jetzt die o.a. Gründe, dann darf er bleiben.
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Newbie2007
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch genau das, was ich kritisiert habe:

Die Behauptung, wer nicht politisch verfolgt ist (bzw. den Kriterien von §60 (1) AufenthG genügt), ist kein Flüchtling.

Ich sehe das nicht.

Gegenbeispiele, die mir spontan einfallen (es gibt sicher noch viel mehr):
- die Einwohner von Kiribati, allgemein Opfer von Naturkatastrophen,
- Kindersoldaten aus Afrika und andere Deserteure (strenggenommen besteht nicht einmal ein Abschiebungshindernis nach Absatz 7, da sie ja nicht zur Zivilbevölkerung gehören),


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