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Kontraproduktiver Anwalt schickt hohe Rechnung

 
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Sella
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.10.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 12:06    Titel: Kontraproduktiver Anwalt schickt hohe Rechnung Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

ich würden Meinungen zu folgendem Szenario interessieren:

Es besteht für ein Kind für die ersten drei Lebensmonate wegen eines Auslandsaufenthaltes Kindergeldanspruch bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, dann bei einer Bezügestelle. Die BA lehnt den Antrag zunächst ab, ein Anwalt wird beauftragt, das Einspruchsverfahren durchzuführen. Außerdem wird er gebeten, bei der sich monatelang totstellenden Beihilfestelle nach dem Stand des Antrags nachzufragen.

Der Anwalt schreibt dann einen völlig an der Sache vorbeigehenden Einspruch, in dem er auf die steuerliche Situation des Ehegatten eingeht, was komplett irrelevant ist, wenn dieser nicht der Antragsteller ist. Eigentlich hätte der RA beim Finanzamt eine Bestätigung über die uneingeschränkte Steuerpflicht in D der Antragstellerin für den betroffenen Zeitraum einholen und diese an die BA schicken sollen. Das wurde auch so mit ihm besprochen.

Logischerweise und formal richtig wird deshalb der Einspruch abgelehnt. (Was für die Bezügestelle dann zugleich das Signal ist, den Bescheid für die Kindergeldzahlung zu schicken.)

Die Antragstellerin kümmert sich daraufhin selbst um die Bestätigung vom Finanzamt, schickt diese sofort an die BA und bekommt innerhalb weniger Tage die Nachricht , dass die Ablehnung geändert wird und jetzt doch das Kindergeld für die drei Monate gezahlt werde. (Die Bezügestelle ändert natürlich auch damit ihre Entscheidung nicht.)

Dem Anwalt gibt sie Antragstellerin Bescheid, dass keine Klage erhoben werden muss , da idie Sache jetzt so geklärt sei.

Jetzt bekommt sie eine Rechnung über einen Streitwert in einem Einspruchsverfahren von 12 Monaten Kindergeld (Beim Einspruch ging es nur um die drei Monate und mit der Beihilfestelle gab es kein Einspruchsverfahren, sondern nur um ein einfaches Schreiben mit der Bitte, endlich den Antrag zu bearbeiten und sich zu äußern.) Außerdem wird gemäß Nr. 2300 VV RVG ein Faktor von 1,3 angesetzt. Ist dies nicht übertrieben? (Von 0,5 bis 2,5 möglich, über 1,3 für komplizierte Fälle.) Und überhaupt hat doch die Mandantin die Arbeit gemacht! Die kontraproduktive Arbeit des RA führte zu einer Ablehnung des Einspruchs! Soll er dafür wirklich bezahlen werden müssen? Ach ja, und wenn er einen erfolgreichen Einspruch abgeliefert hätte, dann wären die Kosten ja von der Familienkasse zu tragen gewesen, also wiederum alles zum Nachteil der Mandantin.

Vielen Dank schon einmal für Meinungen/Begründungen/Erklärungen oder Ähnliches!

Sella


Zuletzt bearbeitet von Sella am 29.03.08, 11:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sella,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung / Steuerberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Beitrag.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis.


Es bedankt sich für die Beachtung

Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)

Sella hat folgendes geschrieben::
Ach ja, und wenn er einen erfolgreichen Einspruch abgeliefert hätte, dann wären die Kosten ja von der Familienkasse zu tragen gewesen, ...

Die Kosten für einen Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war, § 77 Abs. 2 EStG. Wenn die Sache so einfach war, wie Sie beschrieben haben, dann wäre es mit der Kostenerstattung möglicherweise ohnehin nichts geworden.

Pragmatische Lösung: Vielleicht kann man sich ja mit dem Anwalt aufgrund der Unannehmlichkeiten auf einen Betrag X einigen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Allgemein läßt sich zum Fall allerdings sagen, daß eine 1,3 Gebühr eine sog. Mittelgebühr ist, die in durchschnittlich schwierigen Fällen von den Gerichten als angemessen angesehen wird. Übrigens kann der RA nach ständiger Rechtsprechung die Mittelgebühr auch in durchschnittlichen Fällen um bis zu 20 % überschreiten (also bis zu einer 1,5 Gebühr), ohne daß dies als Ermessensfehlgebrauch bei der Berechnung der Gebühr angesehen wird. Bei wiederkehrenden Leistungen wie ALG II, Kindergeld etc. wird regelmäßig, auch wenn es nur um einen kürzeren Zeitraum geht, der Jahresbetrag als Gegenstandswert zugrunde gelegt.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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