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Anwalskosten bei Freispruch

 
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S. Weherr
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 18:55    Titel: Anwalskosten bei Freispruch Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

kann mir jemand in folgender Sache weiterhelfen?

Eine Person wird wegen Körperverletzung angeklagt, jedoch komplett freigesprochen.
Die Anwaltskosten belaufen sich nun auf ca. 1500 €. Der Anwalt verlangt die Zahlung vom Klienten und behauptet, dass die Staatskasse nur die Gerichtskosten übernehmen würde.
Muss bei einem lupenreinen Freispruch die Staatskasse nicht auch die Anwaltskosten tragen?
Wie ist die Rechtslage.

Vielen Dank im Voraus.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei 1.500,- € stark nach einer unterzeichneten Gebührenvereinbarung schreien, da es nach den gesetzlichen Gebührenregeln fast nicht möglich ist, auf diesen Betrag zu kommen, wenn es sich nur um Körperverletzung handelt,der Angeklagte nicht in Haft war und die Sache mit einem Verhandlungstag erledigt war.

Bei einem "lupenreinen" Freispruch übernimmt die Staatskasse die Gebühren im Regelfall:

Zitat:


§ 467 StPO
(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1.die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.



Also sollte A in Sich gehen und überlegen, was sie alles bei Mandatsvergabe unterschrieben hat.

Selbstvertständlich bleibt auch bei Freispruch der Kostenschuldner der Mandant. Der Anwalt muss nicht die 2 bis 3 Monate auf sein Geld warten, die manche Gerichte benötigen, um die Gebühren zu erstatten.

Die Gerichte erstatten nur die RVG-Gebühren. Wenn sich ein Angeklagter den Luxus eines Starverteidigers leistet, der auf Stundenbasis abrechnet oder mit höheren Pauschalen arbeitet, ist dies persönliches Vergnügen.


Vielleicht hilft die Zitierung der fiktiven Rechnung in diesem fiktiven Fall.....
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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