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Verfasst am: 30.03.08, 08:15 Titel: Nach dem Studium keine Approbation!!!
Hallo!
Diese Frage wurde schonn in zwei anderen Foren gestellt.Leider gab es keine positive Antwort.Jetzt ein neuer Versuch.
A lebt seit 15 Jahren in Deutschland,hat kroatische Staatsbürgerschaft und unbefristete Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis seit 1998. A hat 2000 Medizinstudium in Deutschland begonnen und 2007 erfolgreich abgeschlossen.A bekommt schnell eine Stelle(Ärztemangel in Deutschland!).A hat aber nur eine Berufserlaubnis für 2 Jahre bekommen und keine Approbation ,weil A nicht aus EU kommt.A fühlt sich diskriminiert.A hat 15 Jahre in Deutschland gelebt,hat neben dem schweren Studium 20h/woche gearbeitet,kein Bafög bekommen,kein Tag arbeitslos gewesen.Was kann A machen??????
Rechtsgrundlage für die Approbation sind BÄO (Bundesärzteordnung) und ÄAppO (Approbationsordnung für Ärzte). Ich sehe folgende Rechtsnormen als maßgeblich:
"§ 2 BÄO
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
§ 3 BÄO
(1) 1Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
2.-5. …,
…
(3) 1Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden."
Daraus ergibt sich, dass wenn Kroatien nicht unter Nr. 1 fällt (gibt es entsprechende Verträge?) die Approbation nur in besonderen Einzelfällen (hier etwa die besondere Verwurzelung in Deutschland und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis) oder aus dem öffentlichen Gesundheitsinteresse (Stichwort: Ärztemangel) erteilt werden kann. Auch die Erlaubnis ist an Voraussetzungen geknüpft. Von da aus sollte es nicht mehr so schwer sein, die Approbation zu bekommen. Jedenfalls wenn die Verlängerung (vielleicht mehrfache Verlängerung) der Berufserlaubnis ansteht, sollte das Ermessen irgendwann gegen Null schrumpfen. Da das Ländersache ist, kann es auch je nach Bundesland unterschiedlich schwierig sein. Leider kenne ich aus dem Stand heraus keine bestimmte besonders günstige Ermessenspraxis aus einem Bundesland, da müsste recherchiert werden. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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