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Mandant beauftrag Anwalt mit Vertretung wg. Verkehrsunfall und Schmerzenesgeld.
Der Anwalt bekommt detailierte Kenntniss aus Gutachten über den Gesundheitszustand des Mandanten. Die Sache läuft Monate lang ohne greifabares Ergebnis. Mandant und Anwalt überwerfen sich, Anwalt legt Mandat nieder. Mandant beauftragt anderen Anwalt.
Nun kündigt der Arbeitgeber des Mandanten das Arbeitsverhältnis wegen Auftragsmangel und der langen Arbeitsunfähigkeit. Der Mandant klagt gegen die Kündigung. Da nimmt sich der Arbeitgeber den gleichen Anwalt, der vor 3 Wochen noch den Mandanten vertreten hat und aus dieser Sache umfassende Kenntnis der Verletzungen des ehem. Mandanten hat. Der Anwalt nimmt an und bestellt sich auch bei Gericht.
Ja. Der Anwalt darf nur in "derselben" Sache nicht beide Seiten vertreten. D.h. er dürfte jetzt nicht den Unfallverursacher oder dessen Versicherung vertreten.
Ein G´schmäckle hat es schon, deswegen vermeiden es die meisten Anwälte.
Ganz nebenbei, die Gutachten und alle Details der Krankheit werden bei einer personenbedingten Kündigung ohnehin bekannt. Der Anwalt darf natürlich kein Wissen preisgeben, welches so ärtzlich nicht festgestellt wurde/feststellbar ist... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
"Und wie sieht es mit Wissen aus, daß er im Rahmen seines Mandats erlangt hat?"
..Geanu da liegt der Hund begraben. Durch seine Tätigkeit für mich hat er intime Kenntnis
von Dingen erlangt, dier er nun gegen mich verwenden kann und wird. Ich bin kein Jurist, aber hier sehe ich nicht nur den guten Geschmack mit Füßen getreten.
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 31.03.08, 12:06 Titel:
Gibt es in einem solchen Fall wirklich keine Standesrichtlinien oder interne Regel oder irgend so ebbes?
Kann ich mir bald nicht vorstellen.
Wenn der Klient dem damaligen Anwalt über das ärztliche Gutachten hinaus Dinge mitgeteilt hat, die eventuell weitere gesundheitliche oder andere Beeinträchtigungen vermuten lassen, geschah dies doch im Rahmen des Anwalt-Mandant-Verhältnisses.
Jetzt besitzt der Anwalt doch Insiderwissen über den jetzigen Gegner, welches er jetzt gegen seinen ehemaligen Mandanten einsetzen kann.
Hat schon mehr wie ein Geschmäckle. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.03.08, 14:36 Titel:
Grundsätzlich unterliegt der RA der Schweigepflicht bzgl. vom Ex-Mandanten anvertrauter Informationen.
Problematisch wird für den Ex-Mandanten die indirekte Wissensausnutzung.
Beispiel: Aus dem Mandat hat er Kenntnis von einer Vorerkrankung des Mandanten, die für den neuen Fall relevant ist. Dann dürfte er zwar nicht sagen "Ich weiß, daß der Mandant eine Vorerkrankung hat", wenn er aber darauf einwirkt, diesbezüglich Informationen einzuholen, ist schwer trennbar, ob er das gemacht hat, weil er das grundsätzlich gemacht hätte oder nur, weil er "Insider-Infos" hatte.
Von daher sollte ein RA in diesem Zusammenhang das zweite Mandat besser ablehnen, da es auch für seinen Mandanten problematisch wird (im Sinne von: muß sich mitten im Prozeß neuen RA suchen), wenn man ihm Geheimnisverrat vorwerfen oder zumindest unterstellen könnte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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