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böswillige Verbreitung wahrer Tatsachen

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 19:33    Titel: böswillige Verbreitung wahrer Tatsachen Antworten mit Zitat

Hallo. A erfährt, dass B entweder irgendeine Krankheit oder sonst ein Geheimnis hat, dessen Bekanntmachung für B schädlich wäre und ihn in Misskredit bringen würde. A verbreitet diese Tatsache unter den Bekannten von B. B verliert dadurch an Respekt und an Erfolg im Beruf. A hat das gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen (also Vorsatz).

Ist A gegenüber B zum Schadenersatz/Schmerzensgeldzahlung o.ä. verpflichtet? Wenn ja, aus welcher Anspruchsgrundlage?

'Nebenfrage': Hat sich A strafbar gemacht?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 29.03.08, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht doch besser im Strafrecht als im Schadens- und Produkthaftungsrecht aufgehoben - verschiebibert.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Allerdings gibt's dafür kein Geld, alldieweil Strafrecht.
Schadensersatz wäre durchaus in so einem Falle möglich (vorausgesetzt der Schädiger ist zahlungsfähig), aber dafür ist nun wirklich ein Anwalt zuständig, und so Pi mal Daumen ist es unter günstigen Umständen möglich, dass der Schädiger dessen Honorarrechnung auch noch zu zahlen hat.
Wenn also ein echter Schaden entstanden und der Schädiger zahlungsfähig ist, würde ich auf jeden Fall zum Rechtsanwalt marschieren; das ist sozusagen einer der klassischen Zivilrechtsfälle, wo der Kerl einfach unverzichtbar ist.
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Grüße,
Abrazo
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. A ist zahlungsfähig. Und was ist, wenn B keinen Beruf ausübt bzw. die Tat von A keine direkten Auswirkungen auf den Beruf von B gehabt hat? Es ist also kein richtiger Schaden entstanden, aber trotzdem sehr unangenehm für B. Kann B dann von A Schmerzensgeld verlangen?

@Biber: Die strafrechtliche Nebenfrage hat mich nur nebenbei interessiert und ist jetzt ausreichend geklärt. Hier geht es vor allem um mögliche zivilrechtliche Ansprüche.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte er unter Umständen.
Allerdings kann da nur ein Rechtsanwalt weiter helfen, da dies nun wirklich einzelfallbezogen ist.
Der arbeitet natürlich nicht umsonst.
Die Kosten könnte er zwar A anlasten, nur sollte man bedenken, dass man einem nackten Mann nicht in die Taschen greifen kann. B riskiert also, dass er auf den Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt und von A mangels Zahlungsfähigkeit auch keine Zahlung erhält.
Wenn es B um Genugtuung geht, dann empfiehlt sich vielleicht mal eine Anfrage beim örtlichen Schiedsmann. Der hat mit sowas in der Regel Erfahrung - vielleicht fällt dem ja etwas ein, damit zumindest der Schaden - ideell und materiell - begrenzt wird.
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Grüße,
Abrazo
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, wir werden die Frage dann nicht weiterverfolgen, weil das wie meistens ein fiktiver Sachverhalt ist und somit nicht von einem RA oder Schiedsmann gelöst werden kann Winken.
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