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angenommen man betreibt einen Internet-Shop und erhält Freitag mittag eine Abmahnung bezüglich einiger Produktfotos. Inhalt der Abmahnung sei, dass man innerhalb 48 Stunden die Fotos zu entfernen und die Anwaltskosten zu übernehmen habe.
Die Fotos hat man von einem Lieferanten mit der Auskunft erhalten, dass die Bilder veröffentlicht werden dürfen.
Seinen Anwalt kann der Shop-Betreiber nicht erreichen.
Wenn der Shop-Betreiber nun die Fotos von der Homepage entfernt, ist das dann so eine Art Schuldeingeständiss? Oder hat sich dann dadurch die Angelegenheit erledigt? Oder muss der Shop-Betreiber weitere Probleme fürchten?
Vielen Dank für Antworten in diesem fiktiven Fall.
Immer unter der Voraussetzung, dass der Mandant des Anwalts die Rechte an den Bildern hat:
I. d. R. wird das Entfernen der Bilder nicht ausreichen.
Der Rechteinhaber, meist der Urheber, wird normalerweise im Wege der Lizenzanalogie ein Bildhonorar fordern. Auch die Anwaltskosten müssen natürlich übernommen werden. Wenn derjenige, der die Bilder zur Verfügung gestellt hat entgegen den Tatsachen sagt, dass die Bilder veröffentlicht werden dürfen, kann derjenige, der sie auf Grund dieser Zusicherung veröffentlicht hat den Lieferanten der Bilder aber in Regreß nehmen.
Der Rechteinhaber hält sich aber zunächst an denjenigen, der die Bilder veröffentlicht hat - an wen auch sonst. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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