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Verfasst am: 01.04.08, 14:02 Titel: Verleumdung oder üble Nachrede?
hi
Gegen Person A wurde vor einigen Jahren wegen angeblicher Computersabotage ermittelt. Die Ermittlungen wurden aber recht schnell eingestellt. Der damalige Anzeigeerstatter hat wohl bei der Polizei gelogen. Person A hat also noch nie Computersabotage gegangen und hat also eine "weisse Weste"
Nun behauptet Person B gegenüber Geschäftspartner:
"U.a. wurde schon in der Vergangenheit gegen den Domaininhaber Ermittlungsverfahren geführt, weil dieser in Verdacht stand, eine Computersabotage betrieben zu haben."
Ist das nun Verleumdung oder üble Nachrede?
Muss Person A einfach hinnehmen das Person B mit dieser Behauptung bei seinen Geschäftspartner hausieren geht?
Damit, dass das gegen Dein Rechtsempfinden geht, hast Du auch Recht.
Denn damit könnte zumindest § 192 StGB erfüllt sein:
Zitat:
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 185 ist der Beleidigungsparagraf:
Zitat:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nun ist zu sagen, dass Du davon im Zweifel nicht viel hast. Denn Beleidigung wird nur recht selten verfolgt, meist wird auf den mühsamen und nicht kostenlos zu habenden Privatklageweg verwiesen; mangels öffentlichem Interesse. Und in der Regel interessiert es die Öffentlichkeit ja auch nicht die Bohne, wenn zwei sich mit ausgesuchten Ausdrücken streiten (wobei in diesem Fall sogar eventuell ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zugestanden werden könnte).
Der einzig vernünftige Weg ist hier m.E. der zivilrechtliche. Heißt, Du sammelst Beweise (z.B. Leute, die bereit sind, eine eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben, dass B das ihnen gegenüber so gesagt hat), was Schriftliches ist natürlich auch nicht schlecht. Ggf. hilft Beiziehung der seinerzeitigen Ermittlungsakte (an die Du aber nicht ran kommst, außer an das Aktenzeichen, das Du haben müsstest) Da müsste ja auch irgend etwas über A drin stehen.
Damit gehst Du zum Rechtsanwalt Deines Vertrauens (der kommt übrigens an die polizeiliche Ermittlungsakte). In solchen Fällen immer zu empfehlen, denn siehe, wenn Du schön gesammelt hast (müssen keine Unmengen sein, aber genug, B etwas auf den Kopf hin zuzusagen, was er nicht widerlegen kann), dann verfasst der eine Unterlassungserklärung und schickt die B. Da steht dann drin, wenn er noch einmal das genau bezeichnete Gesagte einem gegenüber wiederholt, dann wird eine empfindliche Geldstrafe fällig. Selbiges möge er bitte unterschreiben, widrigenfalls Klage.
Deine Beweise braucht Dein Anwalt, weil er damit rechnen muss, dass B mit der Unterlassungserklärung zu seinem marschiert und den fragt, ob er das denn unterschreiben müsse ("Unverschämtheit! Ich hab doch nur die Wahrheit gesagt!"). Und dann hätte Dein Anwalt gern, dass sich der Gegner die in Kopie beigefügten Beweise für seine Untaten anguckt und dann sagt, ne, lass man, Junge, tu mal besser unterschreiben und Maul halten, denn Klage wird teurer.
Es sei denn, Du hast nachweisbar bereits bezifferbaren Schaden genommen. Dann könnte u.U. auch eine Klage auf Schadensersatz angeraten sein.
Immer vorausgesetzt - sollte man prüfen! - B ist zahlungsfähig.
Mit der Unterlassungserklärung wird Dein Anwalt übrigens auch seine Honorarnote mitschicken. Den Schaden hat B nämlich schon mal zu zahlen, und nicht etwa Du.
Du hättest die Rechnung Deines Anwalts nur dann zu zahlen, wenn Deine Beweise Luftnummern sind - oder Kamerad B eben nicht zahlungsfähig ist. _________________ Grüße,
Abrazo
Verfasst am: 01.04.08, 22:23 Titel: Re: Verleumdung oder üble Nachrede?
ralle08 hat folgendes geschrieben::
"U.a. wurde schon in der Vergangenheit gegen den Domaininhaber Ermittlungsverfahren geführt, weil dieser in Verdacht stand, eine Computersabotage betrieben zu haben."
Ich sehe es wie Ivanhoe. Es werden Tatsachen angeführt. Und eine Beleidigung kann ich schon garnicht erkennen.
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person
_________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Was in Rechtsangelegenheiten interessiert, Nordlicht, ist nicht Wikipedia, sondern das StGB.
Wenn einer bei Geschäftspartnern eines Bürgers herum erzählt, "mit dem müssen Sie aufpassen, der hatte schon mal ein Ermittlungsverfahren wg Computersabotage" dann IST das strafbar - vor allem dann, wenn der, der das erzählt, das Ermittlungsverfahren auch noch selbst angestoßen hat. _________________ Grüße,
Abrazo
Was in Rechtsangelegenheiten interessiert, Nordlicht, ist nicht Wikipedia, sondern das StGB.
Ach
Trotzdem stimmt die zitierte Definition.
Abrazo hat folgendes geschrieben::
...."mit dem müssen Sie aufpassen, ....
Solange ich auch suche, den Satz kann ich im ET nirgends finden.
Abrazo hat folgendes geschrieben::
....vor allem dann, wenn der, der das erzählt, das Ermittlungsverfahren auch noch selbst angestoßen hat.
Komisch, auch das kann ich dem ET nicht entnehmen. Nirgends steht, dass B mit dem Anzeigeerstatter identisch ist.
Und ich bleibe dabei, dass B lediglich Tatsachen berichtet und m. E. einer Klage gelassen entgegensehen kann _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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