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Hallo!
ich hätte mal ne ganz kurze Formalitätsfrage an die Juristen hier
Vorgeschichte:
angenommen vor etwa einem Jahr waren 2 Jugendliche mitten in der Nacht in einem öffentlichen Brunnen "baden". Dabei wurden sie von der Polizei aufgefunden, welche die Beiden lediglich darum bat den Brunnen zu verlassen (natürlich wurden die Personalien aufgenommen).
Die Hausverwaltung beschloss nun Anzeige zu erstatten, weil angeblich die Blumen ausenrum zerstört waren, das Wasser verschmutzt, und eine Pumpe beschädigt. gesamtkosten des vermeidlichen Schadens: ca 300€. Weder die Polizisten, noch 6 Zeugen, die auch vor ort waren, haben irgendeinen Schaden erkennen können.
Kurz gesagt, die beiden Angeklagten sind unschuldig. Die Hausverwaltung hat sich lediglich gedacht, sie könnten die Brunnenanlage auf Kosten der Jugendlichen verschönern (was auch ein paar Tage durch einen gärtner geschah).
Die Angeklagten haben nun eine Vorladung erhalten. Auf der 2. Seite des Briefes mit der Überschrift "Beschluss" steht folgendes:
In der Strafsache ...
...wird die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 2 vom 28.8.07 zur Hauptverhandlung zugelassen.
den Angeklagten wird lediglich eine Sachbeschädigung des Plastikrohres der Brunnenpumpe (Wert ca 20€) zu Last gelegt.
Soweit den Angeklagten Beschädigungen der Sträucher und Blumen und eine verunreinigung des Wassers zur Last liegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Meine Frage bezieht sich nun auf den letzten Satz. Wie ist der gemeint? wird den Angeklagten nur die Beschädigung der Brunnenpumpe zur Last gelegt, und die Sache mit den Sträuchern hat sich aus den Zeugenaussagen erledigt?
Wäre sehr froh über ein paar sachkundige Meinungen
Danke schonmal!
Aber heißt das dann auch, dass die Blumen/Sträucher Sache jetzt ganz aus der Welt geschafft ist?
Strafrechtlich schon, zivilrechtlich kann aber immer noch der Ersatz des Schadens gefordert werden. _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Aber heißt das dann auch, dass die Blumen/Sträucher Sache jetzt ganz aus der Welt geschafft ist?
Strafrechtlich schon, zivilrechtlich kann aber immer noch der Ersatz des Schadens gefordert werden.
was dann quasi hieße, dass noch ein Verfahren auf die Beiden zukommen würde?
Sähen die Chancen dann nicht schlecht aus für die Gegenpartei, wenn sie schon beim Strafverfahren gescheitert sind?
Sollten die beiden also die komplette Rechnung bezahlen, auch wenn sie das Strafverfahren "gewonnen" haben???
Ob sich die Angeklagten wegen § 303 StGB (Sachbeschädigung) strafbar gemacht haben, hängt mit davon ab, ob ein Vorsatz bejaht werden kann. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht.
Anders jedoch im Zivilrecht: Hier könnte eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB vorliegen, die bei Verschulden Schadenersatzansprüche auslöst. Verschulden iSd. § 823 BGB ist jedoch neben Vorsatz eben auch die Fahrlässigkeit nach § 276 BGB.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wenn ich besoffen mit der offenen Büchse Motoröl über die Strasse renne, stolpere, und das Öl, auf den 3000,00 € - Pelzmantel einer gerade vorbeigehenden Person schütte, die mich dann anzeigt, werde ich strafrechtlich sicherlich freigesprochen, da es keine Absicht war. Sachbeschädigung gibt es aber nur in der vorsätzlichen (absichtlichen) Alternatove.
Zivilrechtlich werde ich aber den Schaden ersetzen müssen, da es fahrlässig ist, bsoffen mit offenen Öldosen auf der Strasse rumzulaufen.
Zwingend ist es natürlich nicht, dass die Jungs die Blumen usw. zahlen müßten, da auch im Zivilrecht und auch bei Fahrlässigkeit erst mal vom Gericht 'beschlossen' werden müßte, dass es die beiden waren, die für die Schäden verantwrtlich sind. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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