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Verfasst am: 01.04.08, 17:41 Titel: Bundeswehr, was sollen wir noch tun?
Hallo,
heute kam ein 2. Brief von der Bundeswehr. Nach der 1. Musterung wurde mein Freund mit Einschränkung eingestuft. Er war dann nochmal beim Doc, der hat etwas in den Knien und an der Wirbelsäule diagnostiziert. nun kam nochmal ein Brief, wieder verwendungsfähig mit Einschränkung.
Wir wohnen seit einem 3/4 Jahr in einer Wohnung und haben und brauchen auch 2 Autos. Haben Angst, uns dies nicht mehr leisten zu können.
Was kann man noch machen, um den Bund zu umgehen?
Verfasst am: 01.04.08, 18:05 Titel: Re: Bundeswehr, was sollen wir noch tun?
Mausele hat folgendes geschrieben::
Was kann man noch machen, um den Bund zu umgehen?
- Ignorieren und hoffen, dass keine Einberufung kommt.
- Zeit schinden durch KDV-Verfahren zum richtigen Zeitpunkt
- Heiraten und anschließend Antrag auf Befreiung stellen
- Kind(er) kriegen und anschließend Antrag auf Befreiung stellen
- Verpflichtung zum Katastrophenschutz
Eine weitere Möglichkeit, den Bund zu umgehen, wäre natürlich, Zivildienst zu leisten.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 07.04.08, 08:25 Titel: Re: Bundeswehr, was sollen wir noch tun?
Mausele hat folgendes geschrieben::
Hallo,
heute kam ein 2. Brief von der Bundeswehr. Nach der 1. Musterung wurde mein Freund mit Einschränkung eingestuft. Er war dann nochmal beim Doc, der hat etwas in den Knien und an der Wirbelsäule diagnostiziert. nun kam nochmal ein Brief, wieder verwendungsfähig mit Einschränkung.
Waren das jeweils Musterungsärzte?
Es wird durch die Musterung entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Diese Entscheidung trifft das Kreiswehrersatzamt. Es stellt aufgrund einer ärztlichen Begutachtung fest, ob der Gemusterte den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist und prüft auch, ob bei ihm Wehrdienstausnahmen vorliegen, die seine Einberufung zum Wehrdienst auf Dauer oder vorübergehend ausschließen. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird der Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgesetzt (§ 8a WehrpflG). Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird vorläufig nicht zum Wehrdienst herangezogen, kann aber später erneut gemustert werden.
Nach der erfolgten Feststellung der Tauglichkeit erhält der Wehrpflichtige den Musterungsbescheid. In ihm ist der Tauglichkeitsgrad (§ 8a WehrpflG -wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgehalten.
Es gibt die Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung (Zentrale Dienstvorschrift 46/1) :
Nähere Informationen zu dieser Dienstvorschrift gibt es hier: www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=31#08 unter Nr. 8 oder auch hier: www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/fehlernummern.shtml Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (u.a. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1998, Az: 6 B 108/98 ).
Die ZDv gibt für die Chancen einer Ausmusterung Anhaltspunkte - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Außerdem gibt es die "Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz" des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19.10.2001 (Az. Fü S I 5 - Az 24-04-01)
Diese Vorschriften sind Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltung, nicht jedoch die Gerichte binden.
Innerhalb von zwei Wochen kann beim KWEA formlos Widerspruch gegen den Musterungsbescheid eingelegt werden. Es handelt sich dabei um eine innere Frist, was bedeutet, dass der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Musterungsbescheides beim KWEA eingegangen sein muss (§ 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 WpflG).
Ein Widerspruch gegen den ersten Musterungsbescheid hat einberufungshemmende Wirkung. Er schützt vor einer Einberufung, solange über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Entscheidung wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Mit diesem schriftlichen Bescheid ist die Vollziehbarkeit wieder hergestellt, man ist wieder einberufbar. Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann man Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen und gerichtlich die einberufungshemmende Wirkung der Klage beantragen. Die Einreichung der Klage allein hat jedoch keine einberufungshemmende Wirkung.
Hinweise zur Begründung des Widerspruchs:
Soweit durch den Wehrpflichtigen angenommen wird, daß ein körperlicher Zustand vorliegt, der zu einer Untauglichkeit führt, sollten frühzeitig Fachmediziner aufgesucht werden. Stellen sich dabei Gründe heraus, die zu einer Untauglichkeit führen, sollten diese eine dementsprechende qualifizierte ärztliche Stellungnahme verfassen. Es sind allerdings nicht alle Ärzte mit den formellen Voraussetzungen einer Untauglichkeit vertraut.
Zur Behandlung von privatärztlichen Attesten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe:
Verwaltungsgericht Berlin - VG 23 A 137.95 - vom 7.7.1997
bestätigt durch Beschluß des Bundesverwaltungsgericht - 6 B 4/98 6.2.1998
(zu finden unter: www.wehrpflichtrecht.de/entscheidungen/kid805.html )
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen dass allgemeine Atteste, die nicht ausdrücklich eine Untauglichkeit begründen, wertlos sind.
Es gibt für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang. Jeder sollte sich jedoch überlegen, ob der den Rechtsweg ohne juristische Unterstützung gehen will. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 10.04.08, 18:01 Titel: Re: Bundeswehr, was sollen wir noch tun?
Dirty Sanchez hat folgendes geschrieben::
- Ignorieren und hoffen, dass keine Einberufung kommt.
- Zeit schinden durch KDV-Verfahren zum richtigen Zeitpunkt
- Heiraten und anschließend Antrag auf Befreiung stellen
- Kind(er) kriegen und anschließend Antrag auf Befreiung stellen
- Verpflichtung zum Katastrophenschutz
Eine weitere Möglichkeit, den Bund zu umgehen, wäre natürlich, Zivildienst zu leisten.
Jetzt frage ich mich aber, was ist das größere Übel.
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