Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
Niklas Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 7
|
Verfasst am: 02.02.05, 17:20 Titel: Frage für Sozialkundeunterricht |
|
|
Man stelle sich folgenden Fall vor:
Zitat: | In der Technikabteilung eines Kaufhauses fällt der fünfzehnjährige Jürgen auf. Sein Militärmantel beult sich merkwürdig und Jürgen bewegt sich nur sehr „sparsam“. Der Kaufhausdetektiv hält ihn auf und stellt bei der Untersuchung fest, dass der Junge unter den Armen und in eigens dafür hergerichteten Seitentaschen des Mantels Computerdisketten, Computerzubehör und Kassetten im Wert von 600,- DM bei sich trägt. | 1. Nach welchen Gesetzen hat sich Jürgen strafbar gemacht? Wie könnte eine Anklageschrift aussehen?
2. Mit welcher Strafe hat er zu rechnen?
Zum Hintergrund:
Alleinerziehende, berufstätige Mutter
ärmliche Verhältnisse
Jürgen war seit dem 1. Schuljahr oft sich selbst überlassen
z.Zt. hat er noch 2 jüngere Geschwister, die er zeitweise beaufsichtigen muss
er hat keinen Schulabschluss und jobbt nur gelegentlich |
|
Nach oben |
|
 |
Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
|
Verfasst am: 02.02.05, 18:04 Titel: |
|
|
Davon ausgehend, dass die Artikel auch tatsächlich aus dem Laden stammen, hat sich dieser Mensch eines Diebstahls nach §242 StGB strafbar gemacht.
Anklageschrift entsprechend in etwa so:
"Dem Jürgen XX wird folgendes zur Last gelegt:
... Er hat am tt.mm.jjjj im Kaufhaus XXX Dinge im Wert von usw....
...somit hat er sich eines Diebstahls nach §242 StGB strafbar gemacht..."
Strafe ist immer schwer zu sagen. Als jugendlicher Ersttäter unter Berücksichtigung der sozialen Umstände, am Besten noch Reue zeigend, erwarten ihn wohl ein paar Stunden gemeinnützige Arbeit. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
|
Nach oben |
|
 |
Niklas Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 7
|
Verfasst am: 02.02.05, 20:40 Titel: |
|
|
dank dir - wie viel wär das denn? 20, 40 oder mehr? |
|
Nach oben |
|
 |
Niklas Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 7
|
Verfasst am: 02.02.05, 20:56 Titel: |
|
|
noch was: ist das ein verbrechen oder ein vergehen? |
|
Nach oben |
|
 |
Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
|
Verfasst am: 02.02.05, 21:28 Titel: |
|
|
Diebstahl ist ein Vergehen.
Bei der Bemessung der Strafe ist unter anderem zum Beispiel Geständnis und eventuelle
Reue von Bedeutung. Genau lässt sich das nicht sagen, weil es nicht vorgeschrieben ist. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
|
Nach oben |
|
 |
Niklas Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 7
|
Verfasst am: 02.02.05, 21:57 Titel: |
|
|
naja aber was wäre denn am wahrscheinlichsten? bin in dem rollenspiel nämlich staatsanwalt und will versuchen ein möglichst reales plädoyer abzugeben |
|
Nach oben |
|
 |
Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
|
Verfasst am: 02.02.05, 22:32 Titel: |
|
|
Boshafter Kommentar: Wenn Sie Ihre Klasse faszinieren wollen, plädieren Sie auf eine Ermahnung durch den Richter.
Darauf würde der Staatsanwalt zwar kaum plädieren, die spielen bei derartigen Verhandlungen eher den "bad guy", aber es ist für den Normalbürger das provokanteste Element des Jugendstrafrechts:
Der Schuldige wird bestraft, in dem der Richter ihm in etwas sagt:
"Dutzi, Dutzi, Dutzi - das darfst Du aber nicht noch einmal machen, das ist nicht lieb, weist Du?"
Mal im Ersnt: die Aufgabe ist ein bisschen fies - Sie müssen auch die Sonderregeln des Jugendgerichtsgesetzes berücksichtigen, da gibt es ein paar Sonderregeln _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
|
Nach oben |
|
 |
Niklas Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 7
|
Verfasst am: 02.02.05, 23:23 Titel: |
|
|
welche denn zum beispiel? |
|
Nach oben |
|
 |
Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
|
Verfasst am: 02.02.05, 23:35 Titel: |
|
|
Das überlasse ich dann doch Ihnen - sie sollen ja Ihre Hausaufgaben selbst machen, auch wenn es sicher keine leichte Aufgabe ist. Am besten googeln Sie einmal. Wobei ich vermute, dass Sie weniger mit dem blanken Gesetzestext sondern allgemeinverständlich geschriebenem Inormationsmaterial zum Jugendgerichtsprozess effektiver vorankommen. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
|
Nach oben |
|
 |
Dux FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 356
|
Verfasst am: 07.02.05, 00:04 Titel: Re: Frage für Sozialkundeunterricht |
|
|
Zitat: | In der Technikabteilung eines Kaufhauses fällt der fünfzehnjährige Jürgen auf. Sein Militärmantel beult sich merkwürdig und Jürgen bewegt sich nur sehr „sparsam“. Der Kaufhausdetektiv hält ihn auf und stellt bei der Untersuchung fest, dass der Junge unter den Armen und in eigens dafür hergerichteten Seitentaschen des Mantels Computerdisketten, Computerzubehör und Kassetten im Wert von 600,- DM bei sich trägt. |
Nach dem Sachverhalt kommt allein ein Freispruch in Betracht, da der Angeklagte den Kassenbereich scheinbar noch nicht passiert hat. Die Wegnahme als Tathandlung -und damit Tatvollendung- ist zwar bereits geschehen, aber da auch noch die reale Möglichkeit einer regulären Bezahlung bestand, kann nicht von der erforderlichen Absicht objektiv rechtswidriger Zueignung ausgegangen werden. Selbst die ungewöhnliche Aufbewahrungsform reicht wohl kaum für den Beweis aus. |
|
Nach oben |
|
 |
Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
|
Verfasst am: 07.02.05, 10:43 Titel: Re: Frage für Sozialkundeunterricht |
|
|
Dux hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | In der Technikabteilung eines Kaufhauses fällt der fünfzehnjährige Jürgen auf. Sein Militärmantel beult sich merkwürdig und Jürgen bewegt sich nur sehr „sparsam“. Der Kaufhausdetektiv hält ihn auf und stellt bei der Untersuchung fest, dass der Junge unter den Armen und in eigens dafür hergerichteten Seitentaschen des Mantels Computerdisketten, Computerzubehör und Kassetten im Wert von 600,- DM bei sich trägt. |
Nach dem Sachverhalt kommt allein ein Freispruch in Betracht, da der Angeklagte den Kassenbereich scheinbar noch nicht passiert hat. Die Wegnahme als Tathandlung -und damit Tatvollendung- ist zwar bereits geschehen, aber da auch noch die reale Möglichkeit einer regulären Bezahlung bestand, kann nicht von der erforderlichen Absicht objektiv rechtswidriger Zueignung ausgegangen werden. Selbst die ungewöhnliche Aufbewahrungsform reicht wohl kaum für den Beweis aus. |
Das wäre ein trauriger Staatsanwalt, der da auf Freispruch plädiert... _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
|
Nach oben |
|
 |
|