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Verfasst am: 06.04.08, 23:11 Titel: Re: Hat ein Betreuer das Recht....
Bilancia hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Experten,
hat ein Betreuer das Recht zu bestimmen, welche Personen die zu betreuende schwer pflegebedürftige Person im Pflegeheim besuchen dürfen?
Nein und ja.
Ein Betreuer für finanzielle Angelegenheiten hat dieses Recht nicht.
Ein Betreuer für "Gesundheitsdinge" könnte Besuche untersagen, wenn der Besucher gesundheitsschädlich ist. (Kind mit Windpocken z. B.). _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
es gibt bestimmt Situationen, wo es gar nicht anders geht. Wenn z. b. ein Demenzkranker von seinen Angehörigen dauernd besucht und genötigt wird, etwas zu unterschreiben, dessen Tragweite er nicht abschätzen kann.
Meist liegen die Dinge aber einfacher. Selbst erlebt: der Betreute erhält neue Bekleidung, und drei Tage später wird diese von den Angehörigen gestohlen. Der Betreute erklärt, er will die Bagage nie wieder sehen. Ergo: Hausverbot.
Halte ich für sehr fraglich - zu entscheiden hat dass der Betreute.
Da aus den Ausführungen hervorgeht, dass der diese Entscheidung derzeit nicht treffen kann, ist der mutmaßliche Willen zu beachten:
Hat der Betroffene immer schon gerne Kontakt zu den Personen gehabt sehe ich keine Grundlage hier Hausverbot erteilen zu können.
Hat der Betroffene den kontakt schon immer abgelehnt, kann der Betreuer den Betreuten mit der Maßnahme Hausverbot unterstützen.
Nicht für relevant halte ich ein Hausverbot, weil der Betreuer die Personen nicht mag.
Nur der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Personensorge" kann das Besuchsrecht eines freiheitsentziehend untergebrachten Betreuten regeln, das Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht dafür nicht aus. Der Betreuer kann Besuchsverbote auch nur bei zu erwartenden schweren Schaden für den Betreuten aussprechen, wenn das Umgangsverbot dem mutmaßliche Willen des Betreuten des Betreuten entspricht.
Das "Wohl des Betreuten" ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Das "Wohl des Betreuten" ist als Generalklausel eine "Einbruchstelle" insbesondere der in Art. 2 GG garantierten Grundrechte in das bürgerliche Recht (vgl. BVerfGE 7, 198). Ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen (BGH XII ZB 69/ 00; BGH II ZB 236/ 05). Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das "Wohl des Betreuten" nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den (mutmaßlichen) Willen des Betreuten (BGH XII ZB 2/03; BGH XII ZB 69/ 00).
Wenn der Betreuer Besuche verbietet, kann das Vormundschaftsgericht bei Pflichtwidrigkeit per Weisung einschreiten (§ 1837 II BGB). Beschwerde kann, wenn kein Fall des § 69g I FGG vorliegen sollte, wohl auch nach § 20 FGG eingelegt werden, da die Persönlichkeitsrechte desjenigen, der die Beschwerde einreicht, betroffen sind (vgl. KG JZ 1989, 38 ). Rechtlich geschützte Kontaktrechte haben immer Verfahrensbevollmächtigte und Abgeordnete.
In unserem Fall hat die Betreute immer gern Kontakt zu den Personen gehabt.
Nur diese haben sich mit dem Betreuer gestritten.
Leider ist die Betreute nicht in der Lage, sich dazu zu äussern.
Wir werden versuchen, das auf einer Gesprächsebene zu regeln. Ansonsten bekommen die betreffenden Personen von mir diese Informationen.
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