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Gläubiger

 
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petra4263
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 06.04.08, 21:46    Titel: Gläubiger Antworten mit Zitat

hallo guten tag
ich habe die vermögenssorge mit EV für meine Mutter.Habe viele gläubiger mit der bitte um ausbuchung ihrer forderung angeschrieben.Meine Mutter erhält nur ca 900 € rente.
meine frage :Habe gelesen das ich garnicht an gläubiger zahlen dürfte da meine Mutter unter der Pfändungsgrenze liegt
Wie ist da die Rechtslage?
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Code Civil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.04.2008
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 12:34    Titel: Re: Gläubiger Antworten mit Zitat

Wenn der Betreute unter der Pfändungsgrenze liegt, darf der Betreuer die Forderungen der Gläubiger grundsätzlich nicht zahlen.
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Lichtaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben gemäß § 1901 BGB eine Besprechungspflicht auch bei Einwilligungsvorbehalt mit dem/ der Betreuten. Wenn der Betreute seine Schulden gerne tilgen möchte und kann, dann können auch Zahlungen an Gläubiger getätigt werden.
_________________
Grüße Idee Lichtaus
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petra4263
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 20:27    Titel: Gläubiger Antworten mit Zitat

hallo
danke für die schnelle Antwort .Werde mich selbstverständlich mit meiner Mutter ab-
sprechen hat aber nicht viel sinn.Sie sagt immer hab ich nicht bestellt,zahl ich nicht.
Hat jede menge Abos,Versicherungen aufschwatzen lassen und weiß es dann nicht mehr.
(deshalb auch vermögenssorge mit EV)
mal sehen was sie sagt.
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lucidum intervallum
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Sie haben gemäß § 1901 BGB eine Besprechungspflicht auch bei Einwilligungsvorbehalt mit dem/ der Betreuten. Wenn der Betreute seine Schulden gerne tilgen möchte und kann, dann können auch Zahlungen an Gläubiger getätigt werden.


Ja, denn "der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB), oder ein Handeln gegen den aktuellen Willen des Betroffenen auch dem mutmaßlich freien Willen zuwiderläuft (BVerfG 2 BvR 1451/01; BGH 1 StR 357/94; BVerfG 1 BvR 618/93; BGH XII ZR 177/03; BGH XII ZB 2/ 03).

Wenn es der Betreuten also danach verlangt zu zahlen und es ihrem mutmaßlichen Willen entspricht, sie also auch zahlen würde obwohl sie nicht muss, wenn sie das selbst mit klarem Verstand so entscheiden würde, dann darf sie sogar soviel zahlen, dass nur noch was für Brot und Wasser übrig bleibt, ja sogar weniger ....
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Code Civil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.04.2008
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 08:46    Titel: Re: Gläubiger Antworten mit Zitat

petra4263 hat folgendes geschrieben::
hallo
danke für die schnelle Antwort .Werde mich selbstverständlich mit meiner Mutter ab-
sprechen hat aber nicht viel sinn.Sie sagt immer hab ich nicht bestellt,zahl ich nicht.
Hat jede menge Abos,Versicherungen aufschwatzen lassen und weiß es dann nicht mehr.
(deshalb auch vermögenssorge mit EV)
mal sehen was sie sagt.


Geschäfte die ein Betreuter tätigt, für den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, sind nach den §§ 1903; 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 BGB grundsätzlich nichtig , wenn sie nicht im Nachhinein durch den Betreuer genehmigt werden oder der Betreute sie aus Mitteln bestreitet, die er ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Ist der Betreute geschäftsunfähig können durch ihn getätigte Geschäfte auch nicht im Nachhinein genehmigt werden, da sie von vornherein nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind.

Geschäfte, die ein Betreuter vor Anordnung des Einwilligungsvorbehalt getätigt hat, sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Betreute gemäß § 104 Abs. 2 BGB geschäftunfähig war.

So der Gläubiger versucht einen Titel für eine Forderung zu erwirken, die auf einer nichtigen Willenserklärung des Betreuten beruhen, hat der Betreuer in aller Regel Rechtsmittel dagegen einzulegen, da er sich sonst gegenüber dem Betreuten haftbar macht. Gepfändet werden kann zudem nur, wenn der Gläubiger einen Titel erwirkt, der wirksam zugestellt wurde und der Betreute über Einkommen oder Vermögen oberhalb der Pfändungsgrenzen verfügt. Eine Eidesstattliche Versicherung hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge abzugeben. Ein Titel, der einem Geschäftunfähigen zugestellt wird, ist nach § 52; 171 Abs. 1 ZPO nicht wirksam zugestellt.
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petra4263
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 20:58    Titel: Gläubiger Antworten mit Zitat

danke für eure Hilfe,wenn ich alles richtig verstanden habe könnte ich also alle verträge
die in den letzten 7 monaten (seit beginn des Betreuungsverfahrens ) von meiner Mutter
abgeschlossen wurden,für nichtig erklären lassen ?
im voraus besten dank für eure Antworten
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Code Civil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.04.2008
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 22:17    Titel: Re: Gläubiger Antworten mit Zitat

petra4263 hat folgendes geschrieben::
danke für eure Hilfe,wenn ich alles richtig verstanden habe könnte ich also alle verträge
die in den letzten 7 monaten (seit beginn des Betreuungsverfahrens ) von meiner Mutter
abgeschlossen wurden,für nichtig erklären lassen ?
im voraus besten dank für eure Antworten

Alle seit Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sind zweifelsfrei ohne Genehmigung nichtig, da reicht die Übersendung einer Kopie der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts an den/die Gläubiger. Alle anderen sind nichtig, wenn die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden kann.
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