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Blakd
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Anmeldungsdatum: 08.04.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 15:49    Titel: Rechtslage Logo Nachbildung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

habe heute eine Geldstrafe von 900 EUR erhalten, ausgeschrieben auf meinen Namen und einen Firmennamen, wobei die Firma garnicht existiert. Hatte lediglich eine Homepage mit diesen Namen. Mit Begründung auf Fälschung.

Bin als 400 EUR Jobber bei einer Firma einers Freundes angestellt und mache momentan eine Ausbildung. Es geht um das Logo des Nebenjobbes. Habe es vor einem halben Jahr erstellt.

Mein Arbeitgeber schickte mir Entwürfe (Wusste bis heute nicht das er eine Firma deswegen beauftragt hatte und dafür nichts zahlte) von Logos, wie er es ca. haben will. Habe eines davon dann nachgebildet. Also neu erstellt. Neue Schriftart, Farbe etc. Und auch an der Form etwas verändert. Dieses hatte er dann verwendet und veröffentlicht. Nun bekam er den selben Betrag an Strafe wie ich, Grund war die veröffentlichung.

Nun wollte ich mal anfragen wie hier die Rechtslage aussieht. Kann ich in dieser Situation eine Geldstrafe für eine nichtexistierende Firma überhaupt erhalten? Oder ist mein Arbeitgeber der Alleinschuldige?

Mit freundlichen Grüßen
David T.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Was liegt denn vor? Ein Strafbefehl? Oder gab es ein richtiges Verfahren? Oder handelt es sich etwa um eine (zivilrechtliche) Abmahnung? So ist das alles sehr unklar.

Die Firmen-Falschbezeichnung wäre unschädlich, da aus Name und Adresse ja wohl hervorgeht, wer gemeint war.

In der vorliegenden Situation liegt wohl eine Urheberrechtsverletzung vor. Strafrechtlich müßte man Ihnen Vorsatz nachweisen. Zivilrechtlich ist Verschulden nicht erforderlich; Sie könnten allerdings Ihren AG dann in Regreß nehmen, wenn er sich Ihnen gegenüber fälschlich als Inhaber der Rechte an den Beispiellogos berühmt hat.
Hat der AG hingegen nur gesagt "Ich will ein Logo so etwa in der Art", kann es sogar umgekehrt sein, daß er Sie in Regreß nimmt, weil Sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben und ihm die Daten als Ihr Werk ausgegeben haben.
(Alles unterstellt, das entwickelte Logo verletzt auch wirklich Urheberrechte.)
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Blakd
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Anmeldungsdatum: 08.04.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 23:10    Titel: Rechtslage Antworten mit Zitat

Habe von einer Firma bzw. dem Anwalt einen Brief erhalten. Mehr war da auch nicht, mit der bitte den Betrag zu bezahlen. Liegt momentan meinem ANwalt vor, aus diesem Grund kann ich nicht genau sagen ob es Zivilrechtlich war oder net.

Das mit dem Firmennamen haben die Verkehrt verstanden. Ich besitze keine Firma, dennoch schrieben die den Brief auf ******** aus. Dachten sicherlich ich bin eigenständig und habe es für die Firma meines AG (Nebenjob) gemacht, als Auftrag. Und hatte das Logo außerdem mit Ihm gemeinsam erstellt. Ich Frage mich nur wie die auf den Namen meiner angeblichen Firma kommen und wieso es nicht über meinen AG läuft.

Wie ich bisher gehört hatte wird der AG im Regelfall eine STrafe erhalten. Und nicht ein Mitarbeiter wie in meinem Fall.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.04.08, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

1. Wenn es von einer Firma kam, ist es zivilrechtlich. Es wäre mir neu, daß Firmen strafrechtliche Kompetenzen haben.

2. Wenn der Betreffende die Urheberrechtsverletzung in Ausübung selbständiger Tätigkeit ("Nebenjob" lese ich hier mal so) begangen hat, kann er genau wie sein das betreffende Werk nutzender Auftraggeber in Regreß genommen werden. Dies jedenfalls dann, wenn die betreffende Tätigkeit nicht zu seinem normalen Arbeitsfeld gehört.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.08, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Benennen wir doch erstmal die mutmaßliche gesetzliche Grundlage dieses Schreibens:
"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. ..."
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__23.html

Auf plump Deutsch gesagt: A schafft ein Werk (falls es eines sein sollte und nicht nur ein Geskribbel) in lila und gelb und Garamont, B ändert es in rosa und grün und Helvetica, C veröffentlicht oder verwertet es.

Nun möchte A dies künftig verhindern und schickt "Eine Abmahnung", also "die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen."
http://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung

Die Kosten (für Antwalt usw.) dafür werden dabei gleich in Rechnung gestellt, evtl. noch eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Näheres dazu in o.g. Quelle.

Hat B, der Änderer, der mutmaßliche "Fälscher", aber gar nichts veröffentlicht oder verwertet, dann könnte sich A nur an C halten.

Und C dann wiederum an B, falls der ihm fälschlich versichert hatte, es handele sich hier um ein von B geschaffenes Werk. Was hier anscheinend nicht der Fall ist, da C ja selbst die Vorlage, das "Werk", von A angeschleppt und an der Änderung mitgewirkt hatte.

Insofern keine Panik, aber ein Anwalt ist ja schon eingeschaltet.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.04.08, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Hat B, der Änderer, der mutmaßliche "Fälscher", aber gar nichts veröffentlicht oder verwertet, dann könnte sich A nur an C halten.


Eine "Verwertung" liegt aber unstrittig vor, wenn B das Werk für seinen Auftraggeber erstellt und an diesen gegen Bezahlung weitergegeben hat.
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