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Verfasst am: 27.04.08, 16:11 Titel: 3 Meerschweinchen nicht zuückgegeben sondern verkauft??
Hallo,
ich habe aber auch nur Pech, also ich habe eine Frage, ich habe jemandem, dem ich eigentlich sehr vertraut habe 3 meerschweinchen mitgegeben, weil es samstag nachmittag war, ich hatte sie grad neu erworben, aber sie wurden mir gebracht und ich habe hinterher bemerkt, das die 3 krank waren... also, ich habe dieser Person die 3 mitgegeben, weil mein tierarzt nichtmehr auf hatte und sie behauptete, das sie die 3 mit zu ihrem ta nehmen würde, der angeblich noch offen hatte. In wirklichkeit aht sie die 3 aber zu einer Züchterin gebracht, die sie anschließend auch verkauft hat, obwohl ich nie mein eindeutiges einverständnis zu einem verkauf hatte,
kann ich etwas tun?
wie ist die rechtslage?
Man kann sein Eigentum zurückverlangen von dem, dem man es anvertraut hat.
Und man kann Strafanzeige wegen Diebstahl stellen, wenn man sein Eigentum nicht zurück bekommt. Man sollte allerdings beweisen können, dass man wirklich Eigentümer ist (Kaufbeleg oder Zeugen). _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Unabhängig von der Rechtslage (hier stelle ich es mir sehr schwierig vor, eindeutig zu beweisen, daß Meerschweinchen XYZ zweifelsfrei diesem oder jenem Eigentümer zugeordnet werden kann) würde ich mir in diesem Fall die Frage stellen, ob die Kosten für die tierärztliche Behandlung der drei Meerschweinchen (Samstagnachmittag = tierärztlicher Notdienst mit bis zum 3 1/2-fachen Abrechnungssatz der tierärztl. Gebührenverordnung) nicht den Wert der Tiere um ein Vielfaches übersteigen. Insofern würde ich diese Geschichte unter "gezahltes Lehrgeld" abhaken und in Zukunft a) mit meinen Tieren, sollten sie krank werden, lieber selbst zum Tierarzt gehen, und b) mir die Menschen, denen ich meine Tiere anvertraue, vorher etwas genauer ansehen.
Im übrigen wäre die korrekte Vorgehensweise gewesen, zuerst den Verkäufer über die Erkrankung der Tiere zu informieren. Als Käufer hat man Anspruch auf zum Zeitpunkt des Verkaufes gesunde Tiere. Allerdings muß der Verkäufer im Falle eines erkrankten Tieres vor der tierärztlichen Behandlung über die Erkrankung informiert werden, sonst verliert man als Käufer seinen Rechtsanspruch.
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