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Ein Heissluftballon wird vom Wind, der sich nicht an die Vorhersagen hält, in eine ED-R getrieben. Das bleibt nicht unbemerkt und ein Verfahren nach §62 LuftVG wird eröffnet. Nach langer Zeit stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (mangelndes öffentliches Interesse), und übergibt die Akten der zuständigen Luftaufsichtsbehörde.
Diese nun will ein Bussgeldverfahren wg. Verstoss gegen §3a LuftVO eröffnen. Die Fahrtvorbereitung war, weil die Nähe der ED-R bekannt war, äusserst ausführlich und liegt vor.
Wie könnte die Sache ausgehen? Hat jemand vergleichbare Erfahrungen?
(...) Die Fahrtvorbereitung war, weil die Nähe der ED-R bekannt war, äusserst ausführlich und liegt vor.
Sehr gut! Um noch eines draufzusetzen, würde ich mir die Wetterberatungsdaten zum Zeitpunkt der Beratung zuschicken lassen, um damit beweisen zu können, dass es hier bzgl. der tatsächlichen Windrichtung nicht vorhergesagte gravierende Abweichungen gegeben hat.
Aber, trotz aller (schriftlichen und telefonischen) Flugvorbereitung:
Der verantwortliche Pilot hat trotzdem die Verantwortung und daher muss er, wenn er absehen kann, dass es wohl nach dem Start unweigerlich in die ED-R hineingeht, vorher zu landen... dass gehört eben auch zur Flugdurchführung / Flugvorbereitung.
Im schlechtesten Fall (bei direkter Nähe zur ED-R) hätte der Start ggf. gar nicht durchgeführt werden dürfen oder alternativ ein Startgelände benutzt werden müssen, von dem aus eine Einfahrt in die ED-R in jedem Falle ausgeschlossen gewesen wäre.
Es dürfte also zu einer OWi kommen... _________________ Grüße,
Thomas
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