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Anspruch auf die Bezahlung des bestellten Essens

 
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Ma_estro
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Anmeldungsdatum: 12.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.04.08, 09:32    Titel: Anspruch auf die Bezahlung des bestellten Essens Antworten mit Zitat

Fall:
Zwei Gäste wollen am Samstag Abend in einem Restaurant essen gehen. Dort ankommen, wird ihnen vom Kellner V, der selbst Inhaber des Restaurant ist, die Speise- und Getränkekarte, die Gäste bereits vor dem Restaurant auf einem Aushang studiert hatten, gereicht. Beide bestellen jeweils das Tagesmenü zum Preis von je 29 Euro und eine Flasche Mineralwasser zum Preis von 3,50 Euro. Wirt notiert dies wortlos auf seinem Notizblock, bedankt sich und geht zu einer Registrierkasse, in die er die Bestellung eintippt. Kurze Zeit später bringt er die Flasche Mineralwasser. Das Essen vergisst er. Nach 2 Stunden fragen die Gäste erzürnt bei Wirt nach Ihrem Essen. Dieser gibt die Bestellung in die Küche weiter, und das Essen wird kurze Zeit später an den Tisch gebracht. Wirt fordert die Bezahlung des Essens in Höhe von 58 Euro und des Mineralwassers in Höhe von 3,50 Euro. Hat der Wirt einen Ansprich auf die Bezahlung ?: Wie ist die Rechtslage?
Bearbeitungsvermerk:
Bei der Zubereitung eines Essens handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB, auf den die Vorschriften über den Kaufvertrag, also auch § 433 BGB, anwendbar sind.


bitte kritisieren Sie die rot markierten Stellen. Die sind nummeriert. Ob der Fall richtig gelöst ist ?

Lösung:


Der Wirt könnte gegen seinen Gästen einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 auf die Bezahlung (58 Euro + 3,50Euro) Euro haben, wenn zwischen ihm von einer Seite und zwischen den Gästen von anderen Seite ein Kaufvertrag [Werklieferungsvertrag; wie schreibt man in dem Fall richtig: KV oder WLV (1?)] zustande gekommen ist.
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Indem der Wirt den Gästen die Speisen- und Getränkekarte gereicht hat, die die Gäste bereits auf dem Aushang vor dem Restaurant studiert haben, hat Wirt die Einladung zur Abgabe eines Angebot gemacht (2?). [Wie bezeichnet man die Tatsache, dass die Gäste die Karte bereits auf dem Aushang vor dem Restaurant studiert haben (3?)]
Indem beiden Gäste jeweils das Tagesmenü zum Preis von je 29 Euro und eine Flasche Mineralwasser zum Preis von 3,50 Euro bestellen, geben die Gäste ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
Indem der V die Bestellung der Gästen wortlos notiert, sich für die Bestellung bedankt und registriert die Bestellung an der Kasse, bringt Wirt durch sein schlüssiges [konkludentes] Verhalten zum Ausdruck, dass er das Angebot das Angebot der Gästen annimmt.
Da es sich um Zubereitung eines Essens geht, ist zwischen den Gästen von einer Seite und dem V von anderen Seite der Werklieferungsvertrag zustande gekommen.

Das Essen ist eine bewegliche Sache, die den Gästen zugestellt werden soll.
Gemäß § 651 BGB: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Es ist üblich in Restaurants, vor dem bestellten Essen, zuerst Getränke zu bringen. Deswegen kann man das vorher gebrachte Mineralwasser als Beginn der Vertragausführung betrachten.
Der Zustellung der Mineralwasser sollte [nach einer kurzen Zeit oder wie kann man diese Zeit beschreiben/bestimmen (4?)] die Zustellung des Essens folgen. Dies hat aber im Laufe der nächsten 2 Stunden nach der Zustellung des Getränkes nicht passiert.

Daraus ergibt sich, dass die Zustellung des vorbereiteten Essens zu dem Zeitpunkt [? Oder Auftrag (5?) ?] nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nach § 434 BGB verursacht die nicht vereinbarte Beschaffenheit der Sache [kann man die Vorbereitung + Zustellung eines Essens als Sache in dem Fall betrachten (6?), da es ein Vorschrift zum Kauf ist] die Sachmangel.

Gemäß dem § 437 Abs.1 BGB kann der Käufer bei einer mangelhaften Sache laut § 439 (1) BGB nach Nacherfüllung, in dem Fall um die Lieferung einer mangelhaften Sache, verlangen.

Indem die Gäste nach 2 Stunden ab der Zustellung der Getränke nach ihrem Essen gefragt haben, haben die Gäste bei Wirt nach Nacherfüllung des Werklieferungsvertrages verlangt. [Indem A und B nach 2 Stunden erzürnt nach Ihrem Essen fragen – ist das eine Verlangung der Nacherfüllung? Wenn es um Sachmangel geht, kann man die Mangel eines nicht zugestellten Essesns nacherfüllt werden (? 7) ?]

Da eine kurze Zeit später das Essen wurde zum Tisch der Gästen gebracht, hat dann der V zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 (4) BGB die mangelfreie Sache zugestellt und so kann er nach § 439 (4) BGB von Gasten Rückgewähr der mangelhaften Sache. Da die Gäste bis zum Zeitpunkt noch keine Vertragsbezogene Zahlungen gemacht haben, kann jetzt der Wirt die
Bezahlung i.H.v. 58 Euro + 3,50 Euro fordern.
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