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Fallfrage

 
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lysira
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Anmeldungsdatum: 13.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 14:07    Titel: Fallfrage Antworten mit Zitat

Hallo,

könnt Ihr/Sie mir bei dem folgenden Sachverhalt weiterhelfen?

A wurde am 31.10.2003 unverschuldet in einen schweren Autounfall verwickelt, bei dem er das Bewusstsein verliert; erst am 4.1.2004 wacht er aus dem Koma auf und erfährt von dem Geschehen. Sogleich beauftragt er den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegen den Unfallverursacher U.

a) Welche Ansprüche können A zustehen und wie lange kann er diese geltend machen?
b) Da ausschließlich Geldforderungen erhoben werden, möchte A nicht sofort Klage erheben. Welche Schritte würden Sie ihm zunächst empfehlen?

Wie ist die Rechtslage?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es denn mit eigenen Gedanken aus?
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lysira
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Punkt a) müsste er Schadensersatzansprüche für Heilbehandlung und Schmerzensgeld haben aus §§ 842, 843 und die verjährung tritt gem § 199Abs.2 erst in 30 Jahren nach dem Schaden auslösenden Ereignis ein (auch erst zum Ende des Jahres, wie in Abs. 1?)
Bei b) bin ich mir nicht sicher, wie ich die Fragestellung verstehen soll.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Gegenfragen zu a): ist § 842 BGB eine Anspruchsgrundlage? Cool Könnte es neben den Ansprüchen wegen der Verletzungen des A vielleicht noch andere Ansprüche bestehen, für die andere Verjährungsfristen gelten?

Gegenfrage zu b): Was könnte A denn wohl tun, um eine sofortige Klage zu vermeiden? Weiß denn die Gegenseite überhaupt von ihrer Ersatzpflicht? Wer ist ersatzpflichtig?

Man muß sich selbst nur die richtigen Fragen stellen, um die Fragen beantworten zu können...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht vergessen sollte man auch Ansprüche des Opfers nach dem StVG!
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