Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
könnt Ihr/Sie mir bei dem folgenden Sachverhalt weiterhelfen?
A wurde am 31.10.2003 unverschuldet in einen schweren Autounfall verwickelt, bei dem er das Bewusstsein verliert; erst am 4.1.2004 wacht er aus dem Koma auf und erfährt von dem Geschehen. Sogleich beauftragt er den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegen den Unfallverursacher U.
a) Welche Ansprüche können A zustehen und wie lange kann er diese geltend machen?
b) Da ausschließlich Geldforderungen erhoben werden, möchte A nicht sofort Klage erheben. Welche Schritte würden Sie ihm zunächst empfehlen?
Bei Punkt a) müsste er Schadensersatzansprüche für Heilbehandlung und Schmerzensgeld haben aus §§ 842, 843 und die verjährung tritt gem § 199Abs.2 erst in 30 Jahren nach dem Schaden auslösenden Ereignis ein (auch erst zum Ende des Jahres, wie in Abs. 1?)
Bei b) bin ich mir nicht sicher, wie ich die Fragestellung verstehen soll.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.04.08, 17:30 Titel:
Gegenfragen zu a): ist § 842 BGB eine Anspruchsgrundlage? Könnte es neben den Ansprüchen wegen der Verletzungen des A vielleicht noch andere Ansprüche bestehen, für die andere Verjährungsfristen gelten?
Gegenfrage zu b): Was könnte A denn wohl tun, um eine sofortige Klage zu vermeiden? Weiß denn die Gegenseite überhaupt von ihrer Ersatzpflicht? Wer ist ersatzpflichtig?
Man muß sich selbst nur die richtigen Fragen stellen, um die Fragen beantworten zu können...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.