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Wenn z.b X Wohnungen verwaltet und er beauftragt Y, dies für Ihn zu tun. Und Y schreibt nun Kunden des X an und macht für sich Werbung.
Was kann X tun?- ist das unlauterer Wettbewerb? Vertraglich ist nichts geregelt.
§ 17 (1) UWG ist hier m.E. nicht relevant, weil s.o. Ob hier Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (oder nebenvertraglichen Pflichten? ) möglich ist oder (auch) unlauterer Wettbewerb i.S.d. § 3 UWG vorliegt, weiß ich nicht. Bei der erstan Alternative müsste X auch noch einen Schaden nachweisen! Aber so eine Kundenabwerbung ist
1) eine Wettbewerbshandlung
2) unlauter
3) geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil des Mitbewerbers X nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen
Also halte ich § 3 UWG für erfüllt, auch ohne §§ 4-7. Ist aber meine laienhafte Meinung. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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