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Urheberrecht beim Film – Auftragsarbeit

 
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netschajev
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.04.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 20:30    Titel: Urheberrecht beim Film – Auftragsarbeit Antworten mit Zitat

Also erst mal ein Hallo an die Forumuser, ich war mal so frei mich hier anzumelden und ein Problem zu schildern welches mich gerade umtreibt und auch etwas verzwickt ist (zumindest aus meiner Sicht als Nicht-Jurist):

Die Ausgangslage: Person Alpha, Beta und Zeta bekommen von einem Verein den Auftrag, ein Werbefilm für eine Veranstaltungsreihe des Vereins zu drehen. Die inhaltlichen Vorgaben des Vereins sind nur grob umrissen, die Idee und Umsetzung des Filmes werden eigenständig durch die drei Filmenden durchgeführt.
Person Alpha wird dabei stundenweise von dem Verein bezahlt, und arbeitet auch sonst für den Verein. Person Beta arbeitet auch stundenweise für den Verein, bekommt aber kein Geld für diesen Film, sie macht einfach aus Spass mit. Person Zeta ist freischaffender Künstler und bekommt eine Pauschale für den Film. Die Pauschale liegt jedoch weit unter dem handelsüblichen Preis, da der Verein über wenig Geld verfügt und Zeta darum mit einer Unterbezahlung einverstanden ist.

Der Film wird also erstellt, die drei Filmenden sind Urheber des Werkes und haben also das gemeinsame Urheberrecht (nehme ich an). Nun bezahlt der Verein Alpha und Zeta, und benutzt den Film im Rahmen der Veranstaltungsreihe.

Nun die (hoffentlich) leichte Frage: Können die Filmenden den Film weiter vermarkten (er ist universell gehalten, also nicht auf den Auftraggeber zugeschnitten) ohne den Verein um Erlaubnis zu fragen? Ich gehe davon aus, da sie ja die Urheber sind.

Die spannendere Frage: Darf der Auftraggeber den Film weiter vergütungsfrei vermarkten, also z.B. an andere Vereine vermieten/verkaufen ohne dass die Filmenden dafür Geld bekommen?

Anmerkung: Es liegt keine vertragliche Regelung vor was Nutzungsrechte anbetrifft, der Auftrag zur Filmproduktion bezog sich jedoch ausdrücklich auf die spezielle Veranstaltungsreihe des Vereins und war nicht allgemein gehalten.

Grundsätzlich dreht sich also um die Frage, inwieweit Auftragsarbeiten die Urheberrechte beeinträchtigen, und ob es nicht besser wäre in so einem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht vertraglich zu vereinbaren (ja ich weiß das ein Vertrag immer besser ist, aber vielleicht ergibt sich ja auch vieles ohne schriftlichen Vertrag:-))
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ThePhil
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Können die Filmenden den Film weiter vermarkten (er ist universell gehalten, also nicht auf den Auftraggeber zugeschnitten) ohne den Verein um Erlaubnis zu fragen?


Ich denke ja, weil der Urheber immer noch das Urheberrecht hat. Hat der Urheber dem Verein ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt dürfte er keine weiteren Nutzungsrechte einräumen.

Zitat:

Darf der Auftraggeber den Film weiter vergütungsfrei vermarkten, also z.B. an andere Vereine vermieten/verkaufen ohne dass die Filmenden dafür Geld bekommen?


Ich denke der Urheber darf auch mehrere Nutzungsrechte übertragen, wenn sie nicht ausschließlich sind. Ob es dafür ein Honorar gibt ist m.E. unerheblich.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

ThePhil hat folgendes geschrieben::
Ich denke ja, weil der Urheber immer noch das Urheberrecht hat. Hat der Urheber dem Verein ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt dürfte er keine weiteren Nutzungsrechte einräumen.


Ein ausschließliches Nutzungsrecht beinhaltet aber üblicherweise, daß der Urheber auch sein eigenes Nutzungsrecht damit abgibt.

In der angegebenen Situation ist es etwas komplexer, aber es wurde ja wohl unstrittig in der Mehrheit vom Verein für die Erstellung bezahlt, sodaß man hier wohl davon ausgehen kann, daß - verkehrsüblich - exklusive Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Ob auch übertragbare eingeräumt wurden, müßte man prüfen (es gibt ja sicher noch Einzelfallspezifika, etwa Absprachen, Zeugenaussagen etc.).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die immer wieder interessante Frage ist auch hier, wie sich nicht nur mündliche, sondern auch noch unjuristische, gar umgangssprachliche Absprachen rechtlich bewerten lassen - soweit sich beide Parteien und auch alle Zeugen über den Wortlaut einig sind.

"Ey Kalle, machste mal n Film für uns?"

Das "für uns" beinhaltet zunächst sicher ein Nutzungsrecht - er soll ja nicht für's ZDF sein, sonst hätte es sicher geheißen "über uns".

Eine weitere Verwertung durch den Verein wäre damit aber nicht konkludent ausgeschlossen. Denn der Volksmund meint ja, "mir ist mir", also "damit kann ich machen, was ich will."

Wird hingegen nachgehakt, "Was wollt ihr denn damit machen", und es heißt dann, "Nur unseren Leuten zeigen und an der VHS, deshalb zahlen wir auch nur X Euro", dann wäre das schon eingeschränkt.

"Für uns" schließt in meinen Ohren eine Weiterverwertung durch Kalle hingegen aus. Sonst hätte der Volksmund sicher formuliert: "Mach doch mal n Film über uns, den wir dann auch unseren Leuten und an der VHS zeigen können."

Schon der Hit von 1968 "Lieber Maler male mir" http://hitparade.ch/showitem.asp?key=295899&cat=s
betont deutlich das "mir", also den Besitz- und Verwertungsrechtestatus des Auftraggebers.

Eine Einschränkung wie "Wir können wenig zahlen, also verbleiben die Weiterverwertungsrecht bei dir" kommt weder in dem Song vor noch wohl bei der Absprache mit dem Verein.

Dass weitere Kollegen beim Werk beteiligt sind, mit denen keine Absprachen getroffen wurden, ändert wenig an der ursprünglichen Absprache mit dem Hauptauftragnehmer. Auch wenn bei denen nicht klar sein sollte, dass durch die Zahlung eines Stundengehalts das Verwertungsrecht üblicherweise auf den Auftraggeber übergeht, in der Regel uneingeschränkt.

Spekulationen aus Berlin, Gerd
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 17.04.08, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
ThePhil hat folgendes geschrieben::
Ich denke ja, weil der Urheber immer noch das Urheberrecht hat. Hat der Urheber dem Verein ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt dürfte er keine weiteren Nutzungsrechte einräumen.


Ein ausschließliches Nutzungsrecht beinhaltet aber üblicherweise, daß der Urheber auch sein eigenes Nutzungsrecht damit abgibt.


Jo habe ich falsch formuliert.

Das Problem ist wirklich komplexer. Ich denke, wenn der Film allgemein gehalten ist, also nach dem Prinzip

"Ey Kalle, mach mal nen Film, den wir in unserem Verein zeigen können"
,

dann halte ich das Nutzungsrecht nicht für ausschließlich, denn ich gehe davon aus, dass es dann um einen Film geht, der eigentlich in jedem Verein gezeigt werden kann, aber im Auftrag des einen Vereins erstellt wird. Demnach müsste die Möglichkeit weiterer Verwertung gegeben sein. Das Nutzungsrecht wäre durch diese Formulierung so eingeschränkt, dass er nur im Verein gezeigt werden kann.
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