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Verfasst am: 06.03.08, 15:31 Titel: Verstoss gegen das Versammlungsgesetz
Hallo,
Herr z geht auf eine Rechtsextreme Kundgebung uma gegen diese rechtsextreme Kundegbung zu Verstossen.Da es sehr kalt ist hat herr z eine mütze auf und da er auch Halsschmarzen hat hat er einen sehr breiten Schal an der Fast bis zur Nase reicht. Nacdem Herr z ca 2 Stunden auf der Kundgebung ist verhaftft ihn plötzlich die polizei weil er sich angeblich vermummt haben solle. auf der wache erklärt herr z den sachverhalt dass er krank sei und es kalt sei. herr z hatte schon vor ca 2 jahren eine anzeige wegen diebstahls die mit 10 sozialstunden verurteilt wurde. was erwartet nun herr z wegen der vermummung?
wird herrz nun vorbestraft sein?
Herr Z sollte sich die Mühe machen leserlich zu schreiben, falls er erwartet daß Andere sich die Mühe machen Ihm zu antworten. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
§17a VersG verbietet das Vermummen auf Versammlungen. In §27 VersG wird das Strafmaß festgelegt.
Zitat:
Wer
(...)
2. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die
geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität
zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen
Aufmachung zurücklegt oder
(...)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollte Z nun mit einer Freiheitsstrafe oder einer genügend hohen Geldstrafe belegt werde, gilt er als vorbestraft.
(ich kann es mir nicht merken, es sind m.W. entweder 60 oder 90 Tagessätze)
Die Ausrede kalte Ohren, Aua- Hals dürfte vor Gericht nicht wirklich ziehen, da es auf Gegenkundgebungen der linksextremen Szene üblich ist, sich zu vermummen und die Ausrede von einem Richter vermutlich als Schutzbehauptung aufgefasst werden wird.
(ich kann es mir nicht merken, es sind m.W. entweder 60 oder 90 Tagessätze)
91 TS / 3 Monate und 1 Tag FS
§ 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG hat folgendes geschrieben::
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Regsiter keine weitere Strafe eingetragen ist.
_________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 06.03.08, 16:57 Titel:
gotto hat folgendes geschrieben::
§ 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG hat folgendes geschrieben::
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Regsiter keine weitere Strafe eingetragen ist.
herr z hatte schon vor ca 2 jahren eine anzeige wegen diebstahls die mit 10 sozialstunden verurteilt wurde
Stellt sich die Frage, ob das ausreicht um schon im Register gespeichert zu sein. Ich würde vermuten: Nein.
Die Vermutung ist richtig. Jugendarrest und Auflagen wie Sozialstunden sind Zuchtmittel (siehe §13 JGG) und gelten somit nicht als Strafe, deswegen werden sie auch nicht nach §4 Nr.1 BZRG in das Bundeszentralregister aufgenommen.
thomas26 hat folgendes geschrieben::
Moin,
Die Ausrede kalte Ohren, Aua- Hals dürfte vor Gericht nicht wirklich ziehen, da es auf Gegenkundgebungen der linksextremen Szene üblich ist, sich zu vermummen und die Ausrede von einem Richter vermutlich als Schutzbehauptung aufgefasst werden wird.
Die Ausrede kalt zählt sehr wohl. Genau das war laut Begründung des Gesetzesentwurfs seinerzeit nämlich der Hintergrund der Formulierung "den Umständen nach darauf gerichtet". Um noch weiter zu verdeutlichen, dass die Justiz die Kälte durchaus als Grund für entsprechende Kleidung sieht: Die Stadt Karlsruhe wollte bei einer Demonstration zum 2. Jahrestag des Studiengebührenurteils den Teilnehmern trotz Minustemperaturen Schals und Mützen per Auflage verbieten. Diese Auflage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe völlig zu recht aufgehoben, da es den Teilnehmern selbstverständlich nicht zuzumuten war, durch die Teilnahme ihre Gesundheit zu gefährden.
Sollte es an diesem Tag in der Tat kalt gewesen sein, so würde ich empfehlen, erst einmal abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht von allein sanktionlos einstellt und ansonsten mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen. Zum Arzt zu gehen, um sich die Erkrankung bestätigen zu lassen, wäre auch nicht ungeschickt. Sollte hier Jugendrecht zur Anwendung kommen (bei unter 18-jährigend zwingend!) würde ich, wenn die Justiz Herrn Z doch für schuldig hält, mit Sozialstunden rechnen.
Bei der Demo gegen Recht in Lübeck war ich mit meinem Freund auf dem Weg in die Stadt, wobei Polizeisperren durchquert werden mussten. Dummerweise hatte ich mein Reizgas (gegen Hunde) in meiner Tasche, weil es da einfach immer ist und ich mir vorher keine weiteren Gedanken gemacht habe; ich hab es schlichtweg einfach vergessen, dass ich es überhaupt bei mir hatte.
Nun wurden wir allerdings auf dem Weg in die Stadt durchsucht, natürlich wurde das Reizgas gefunden und jetzt liegt gegen mich eine Strafanzeige vor.
Wenn ich mich jetzt dazu äußer, und sage, ich hatte nicht die Absicht auf diese Demo zu gehen (welche ich auch nicht hatte) in der Akte aber etwas anderes steht (denn gefragt worden wo wir hin wollen sind wir nicht), wird die Ermittlung fortgeführt. Um Akteneinsicht zu bekommen müsste ich mir einen Anwalt suchen, das kostet wohl um die 600€, welche ich grade nicht habe.
Gibt es hier vielleicht ähnliche Fälle, oder Erfahrungen von regelmäßigen Demo-Gängern??
Und was würde auf mich im schlimmsten Falle zukommen?
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