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Wildtiere im eigenen Garten! Abschuss?
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deerhunter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 21:14    Titel: Wildtiere im eigenen Garten! Abschuss? Antworten mit Zitat

Ein Arzt hat seine Praxis / Wohnung in einem großen Gehöft außerhalb einer Ortschaft. Gehöfft ist komplett eingezäunt. In der Nacht zerstören eine Rotte Wildschweine den Zaun und Großteile des Gartens, dazu entsteht Schaden an Gartengeräten und am Haustierzwinger. Als der herbeigerufene Jagdpächter kommt sind die Tierchen natürlich weg und erscheinen auch die nächsten 3 Tage (wo der Jäger in Hofnähe postiert) nicht wieder. Für den Schaden in Höhe von ca. 1.000,- € ist niemand verantwortlich, denn Wildtiere gehören ja niemand. Jagdpächter sind nur für Schäden in Wald und Feld verantwortlich!
Der Jagdpächter sagt zu dem Grundbesitzer, der Waffenbesitzer ist, dass er die Tiere beim nächsten mal einfach abschießen solle. Er würde dann kommen und man teile sich die Beute Mit den Augen rollen
Das ist rechtlich nicht ganz so einfach, oder?
Darf am auf eigenem Grund und Boden mit rechtlich einwandfreien und auch geeigneten Waffen die Jagd ausüben, wenn kein Jagdbezirk vorliegt?
Schießen auf nicht dafür zugelassenem Gelände?
Wilderei?
Jagdvergehen?

Notwehr zählt ja wohl kaum?
Wie wäre es wenn ein wilder Fuchs versuchen würde die Hundewelpen / oder andere Haustiere des Arztes zu töten?
.
_________________
Gruß

Adam
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 31.01.08, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Nichtjäger darf nur auf Schießstätten schießen, ein Jäger nur im Jagdbezirk... klick. Wenn Meister Reinecke den Markenwelpen an den Kragen will darf er "natürlich" einen auf den Pelz gebrannt bekommen...
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Zentraldenker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.08.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 04:59    Titel: Antworten mit Zitat

Alternativ kann man die Tiere ja überfahren...das passiert ja öfter...
Lachen
ernsthaft.. Wildschweine lassen sich recht zuverlässig aus dem Garten vertreiben, wenn man in Schnauzenhöhe einen dünnen Draht spannt. Da sie dann beim Schnüffeln da reinlaufen, gewöhnen sie sich das sehr schnell ab, weil das äußerst unangenehm ist.
_________________
Ich weiss, dass ich nichts weiss.
Damit weiss ich aber schon mehr, als diejenigen, die alles zu wissen glauben.
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Waschbärin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würd's mit einem Elektrozaun rund um den Garten versuchen. Hält die Schweine sogar vom leckeren Maisfeld ab. Ein entsprechendes Gerät sollte der zuständige Jagdpächter eigentlich zur Verfügung stellen können (braucht er ja öfters).

LG Waschbärin
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Tragezeit der Weibchen beträgt etwa 114 bis 118 Tage („drei Monate, drei Wochen und drei Tage“). Die Jungtiere kommen in Mitteleuropa meist in der Zeit von März bis Mai zur Welt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wildschwein#Geburt_der_Jungtiere
also ist hier ggf. eine sau mit bei die hochträchtig ist.

A ist nicht im besitz eines sog. jagdscheines, d.H. er ist nicht zur ausübung der jagd berechtigt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Jagdschein
nur weil jemand eigentümer einer scharfen waffe ist heißt das noch lange nicht das er diese auch besitzen darf http://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte
das selbe gilt natürlich auch für den erwerb der munition, hier kenne ich allerdings nicht den genauen namen. meine aber das es die "grüne karte" ist.

A wird das "schnelle" töten nicht erlernt haben d.H. er könnte sich ggf. wegen des tierschutzgesetz strafbar machen.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000303377

u. last but not least kann ich ihnen auch erzählen das es den osterhasen tatsächlch gibt aber unwissenheit schützt nicht vor strafe u. im zweifelsfall werden sie der gelackte sein.

ps:. u. wie gefährlich eine verletzte sau ist muss ich nicht erwähnen genauso wenig wie das es doch sehr unmenschlich (sein sollte) ein tier zu töten das dann gf. unnöig leidet. deshalb den fachmann ranlassen, wenn das tier getötet werden soll dann schnell u. möglichst so schmerzfrei (arm) wie möglich.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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deerhunter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Elektrozaun haben wir schon versucht, geht aber weger der Kinder des Hausbesitzers, die am Tage das Grundstück unsicher machen, und der Patienten nicht. Müßte täglich zumindest teilweise abgebaut werden und das bei ca. 120 x 180 m!
Der Hausbesitzer ist rechtmäßiger Waffen und Munitionsbesitzer (grüne Wbk), er hat außerdem als Jäger (war zeitweise Berufsjäger in SA und Kan) das nötige Wissen! Allerdings keinen gültigen Deutschen Jagdschein (könnte allerdings gelöst werden!
_________________
Gruß

Adam
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Cathe
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

deerhunter hat folgendes geschrieben::
Elektrozaun haben wir schon versucht, geht aber weger der Kinder des Hausbesitzers, die am Tage das Grundstück unsicher machen, und der Patienten nicht. Müßte täglich zumindest teilweise abgebaut werden und das bei ca. 120 x 180 m!
Der Hausbesitzer ist rechtmäßiger Waffen und Munitionsbesitzer (grüne Wbk), er hat außerdem als Jäger (war zeitweise Berufsjäger in SA und Kan) das nötige Wissen! Allerdings keinen gültigen Deutschen Jagdschein (könnte allerdings gelöst werden!


Hallo,
da widerspricht sich was.
Wenn man keinen gültigen Jagdschein hat verliert man die Berechtigung zum Waffenbesitz.
Also muss er im Normalfall, nachdem der Jagdschein abgelaufen ist, alle Waffen abgeben.


Gruß


.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 04.02.08, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

@Cathe

es gibt ja noch andeer bedürfnisse zum Waffenbesitz als den zur Jagdausübung... Sportschützen, Sammler, Erben u.a. erhalten auch die WBK...
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deerhunter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hallo,
da widerspricht sich was.
Wenn man keinen gültigen Jagdschein hat verliert man die Berechtigung zum Waffenbesitz.
Also muss er im Normalfall, nachdem der Jagdschein abgelaufen ist, alle Waffen abgeben


Das stimmt ja so nicht! Es gibt erstens das Recht auf Eigentum, auch Erben dürfen Waffen erben und besitzen ohne ein waffenrechtliches Bedürfniss nach zu weisen!
2. Gibt es die Möglichkeit, wie auch hier gegeben, als Mitglied eines Schützenvereins diese Waffen zu nutzen!
3. Gibt es, wie auch hier gegeben, die Möglichkeit eines Auslandjägers, mit Deutscher WBK!
4. Ist die Lösung eines Jahresjagdscheins nur eine Gebührenfrage. Jahresjagdschein muss in Thüringen nicht dauerhaft gelöst werden, um sein Bedürfniss zu verlieren. Habe jetzt aufgrund von berufliicher Neuorientierung (Gründung von eigener Landarztpraxis) nicht die Zei für die Jagd gehabt. JJ wird aber ab dem neuen Jagdjahr (April) wieder gelöst!

Trotdem wäre ein Abschuss nicht möglich, oder dann doch? Auf befriedeten Besitz?
_________________
Gruß

Adam
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, ohne Jagdschein bleibt auf alle Fälle eine Wilderei, welche nach § 292 StGB strafbar ist: http://dejure.org/gesetze/StGB/292.html .

Was die Erben angeht: Nein, ohne entsprechende Erlaubnis sind die Erben nicht berechtigt, die Waffen zu besitzen. Lesen sie sich einfach das Waffengesetz durch. Dieses "Spezialrecht" überlagert das Recht auf Eigentum.
_________________
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich würde sagen, ohne Jagdschein bleibt auf alle Fälle eine Wilderei, welche nach § 292 StGB strafbar ist: http://dejure.org/gesetze/StGB/292.html


Das sehe ich anders. Denn der eigene Garten des Betroffenen zählt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Jagdbezirk des Jagdpächters. Wenn doch, müßte der Betroffene als Grundstückseigentümer ja Mitglied der Jagdgenossenschaft sein und einen Anteil an der Jagdpacht erhalten. Zudem hat der Jagdpächter ja von sich aus bereits "halbe/halbe" angeboten bei der Teilung der Beute.

Somit wird es in diesem Fall nur darum gehen, ob der Grundstückseigentümer lt. unseren Gesetzen berechtigt ist, mit schwerem Geschütz die wilden Säue zu erlegen.

LG Waschbärin
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deerhunter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Erben bekommen m. M. nach, nach dem aktuellen Waffenrecht problemlos eine WBK für Erbwaffen (soll verschärft werden durch Versiegelung der Waffen), sofern Sie einen rechtlich einwandfreien Leumund haben.
Sie bekommen jedoch keine Munitionserwerbsgenehmigung.
Ab April hat der Arzt wieder einen gültigen Jagdschein, dann gibt es Wildschwein am Spieß Cool
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Gruß

Adam
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

Waschbärin hat folgendes geschrieben::

Das sehe ich anders. Denn der eigene Garten des Betroffenen zählt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Jagdbezirk des Jagdpächters.


Paragraphen gelesen?

Zitat:
1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder [...]

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deerhunter
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Somit wird es in diesem Fall nur darum gehen, ob der Grundstückseigentümer lt. unseren Gesetzen berechtigt ist, mit schwerem Geschütz die wilden Säue zu erlegen


Das ist ja meine eigentliche Frage!!!! Alle anderen waffenrechtlichen Fragen sind m. M. nach irrelevant.
_________________
Gruß

Adam
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deerhunter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 55
Wohnort: in der Nähe von Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Waschbärin hat folgendes geschrieben::

Das sehe ich anders. Denn der eigene Garten des Betroffenen zählt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Jagdbezirk des Jagdpächters.


Paragraphen gelesen?

Zitat:
1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder [...]


Na ja!
1. Der eigene Garten gehört definitiv nicht zum Jagdbezirk!
2. Es ist keine Verletzung fremden Jagdrechts denn:
a. hat niemand, außer vielleicht dem Eigentümer, ein Jagdrecht auf befriedetem Bezirk
b. der Jagdpächter der rund um den befriedeten Bezirk herum das Jagdrecht ausübt, würde dem Hauseigentümer ja den Abschuss genehmigen, also die Jagd auch außerhalb des befriedeten Bezirks erlauben. Durch Einzelabschussgen. oder Begehungsschein usw.

Also dieser § gilt hier nicht!

Notfalls werden die Schweinchen dann eben bei "verlassen" des Grundstückes in den Jagdbereich des Revierjägers mit dessen schriftlicher Abschussgen. abgemurkst Lachen
_________________
Gruß

Adam
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