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Kinobesuch auf Klassenfahrt

 
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larissa 12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.03.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: 19.04.08, 19:13    Titel: Kinobesuch auf Klassenfahrt Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:

Lehrer A ist mit seiner Klasse auf Klassenfahrt. Dort geht er abends ins Kino. Die Kinobetreiber verweigern den Schülern, die unter 16 sind den Zutritt zu Filmen, die nach 22 Uhr enden, da keine Erlaubnis der Eltern vorläge und der Lehrer lediglich eine Aufsichtsperson sei.

Der Schulleiter meint später, das wäre so nicht korrekt gewesen.

Wie seht ihr die Rechtslage?

L.

PS: Es geht nur um richtig oder falsch, natürlich will Lehrer A wegen so einer Lappalie nicht gegen die Kinobetreiber vorgehen. Winken
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.04.08, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kinobetreiber hat sich richtig verhalten.

Lehrer haben zwar eine Aufsichtspflicht (im Sinne des § 832 BGB), aber in Bezug auf § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen) sind sie keine Erziehungsberechtigten (s.a. Erziehungsbeauftragte Person). Daher müssen sie eine Erklärung der Eltern vorlegen, die ausdrücklich auch die Kinofrage regelt.
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.04.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der zitierte §11 JuSchG verwendet die Begriffe "Personensorgeberechtigte" und "Erziehungsbeauftragte". Eine Broschüre vom Bundesfamilienministerium definiert Erziehungsbeauftragte:
Zitat:
ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Da steht nicht, dass die Vereinbarung schriftlich sein muss.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.04.08, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
...
Da steht nicht, dass die Vereinbarung schriftlich sein muss.
...

Hallo Kurt

die Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften des Jugendschutzgesetzes richten sich z.B. gegen den Kinobesitzer. Daher wird er im Zweifelsfall den Lehrer und die Schüler dann eben nicht ins Kino lassen. Der Kinobetreiber ist auf der sicheren Seite, wenn er auf eine schriftliche Vereinbarung besteht (s.a. § 2 JuSchG). Winken

Die Ausführung des Jugendschutzgesetzes obliegt den Ländern/Gemeinden, daher siehe auch beispielhaft: Liebe Grüße

Klaus
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