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Einladung, Visum zum Besuchen

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.04.08, 21:14    Titel: Einladung, Visum zum Besuchen Antworten mit Zitat

Guten Abend. Person A wohnt in Deutschland und will, dass Person B aus dem Ausland (Mitteleuropa, nicht EU) zu Besuch kommt. B braucht dafür ein Visum. Was muss Person A machen und welche Voraussetzungen muss sie erfüllen, damit B das Visum bekommt?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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serany
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Voraussetzungen für ein Besuchervisum ist unter anderem der gesicherte Lebensunterhalt und eine abgeschlossene Krankenversicherung mit entsprechender Deckungssumme. A könnte eine Verpflichtungserklärung (VE)bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeben. Damit würde er sich verpflichten, für sämtliche öffentlichen Kosten aufzukommen, die durch den Besuch von B entstehen (z.B. Sozialleistungen, Kosten für Krankenbehandlung, ggf. Abschiebekosten etc.)
Wie die Abgabe der VE abläuft, welche Unterlagen benötigt werden, sollte am besten mit der ABH besprochen werden, da dies doch recht unterschiedlich sein kann (Lohnabrechnungen, Wohnraumnachweis, Unterhaltsverpflichtungen, ggf. sonstige Verpflichtungen). Auch die Berechnungsgrundlage für die Bonitätsprüfung der VE kann variieren. Einige ABH legen die Sozialhilfesätze zugrunde, andere die Pfändungsfreigrenze, wieder andere eine Mischung aus beidem.

Auch bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen besteht kein Anspruch auf Erteilung des Visums. Sollte es abgelehnt werden, ist dies keine Entscheidung gegen den A (Einlader) sondern liegt meist in der Person des Eingeladenen (B) z.B. fehlende Rückkehrbereitschaft.

Grüße
serany Winken
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort, finde ich gut Smilie. Angenommen, Person A kriegt ALG II und kann deshalb nicht selbst einladen. Sie findet aber eine arbeitende Freundin F, welche Einladen kann, und bittet um Gefallen. F stimmt schnell zu und meint, sie (F) hätte dadurch weder Risiken, noch sonstige Nachteile Geschockt. In Deiner Antwort steht das ja anders! Ist F falsch informiert oder kann man es tatsächlich so gestalten, dass B selbst eine Krankenversicherung hat und keine Unannehmlichkeiten für F verursachen kann?
B will wirklich nur A besuchen und zurückkehren.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 06:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sie findet aber eine arbeitende Freundin F, welche Einladen kann, und bittet um Gefallen. F stimmt schnell zu und meint, sie (F) hätte dadurch weder Risiken, noch sonstige Nachteile . In Deiner Antwort steht das ja anders! Ist F falsch informiert oder kann man es tatsächlich so gestalten, dass B selbst eine Krankenversicherung hat und keine Unannehmlichkeiten für F verursachen kann?


Hallo,

falls der Einlader nicht selbst leistungsfähig ist, wovon bei AlG II auszugehen ist, kann natürlich ein Dritter die Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Verpflichtung erstreckt sich allerdings auf sämtliche in § 67 AufenthG aufgezählten Kosten, als da wären:

Zitat:
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen


1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,


2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie


3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten


Eine (Reise-)Krankenversicherung mit schengenweiter Gültigkeit ist sowieso abzuschließen und nachzuweisen. Gegen die sonstigen Risiken (Abschiebekosten etc )kann man sich m.W. nicht versichern.

Die können durchaus im fünfstelligen Bereich liegen.

Bei einer VE nach § 68 AufenthG fällt mir immer der Sinnspruch zur Bürgschaft ein:

Wer bürgt wird gewürgt.

Damit soll das nicht unerheblche Kostenrisiko , welches auf einen VE-Geber zukommen kann, verdeutlicht werden.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, hört sich riskant an.. Aber zu uns ist mal jemand aus Australien gekommen und ich kann mich nicht erinnern, dass jemand eine Verpflichtungserklärung abgeben sollte Mit den Augen rollen. Muss man die VE nicht für alle Ausländer abgeben?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber zu uns ist mal jemand aus Australien gekommen und ich kann mich nicht erinnern, dass jemand eine Verpflichtungserklärung abgeben sollte . Muss man die VE nicht für alle Ausländer abgeben?


Australier sind insofern privilegert, als sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken visumfrei aufhalten dürfen:

EG VO 539 / 2001 :

Zitat:
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.


(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.


Vollständiger Text der VO

Da ein Visum entbehrlich ist, benötigt der Australier auch keine VE ....

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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