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Verfasst am: 21.04.08, 12:37 Titel: Anwaltsgebühren im Wettebewerbsrecht
Wie ist wohl folgender Sachverhalt einzuordnen?
A = Abmahner
B = RA von A
X = Abgemahnter
Y = RA von X
A und X sind jeweils Verkäufer bei einem Auktionshaus. B mahnt nun für A bei X 3 Dinge ab. In der Verpflichtungserklärung steht: (sinngemäß) ich verpflichte mich, die Punkte 1 bis 3 nicht mehr zu wiederholen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung 5.100...., weiter verpflichte ich mich, die Anwaltskosten von A in Höhe von 651,80 (1,3 auf 10.000, netto wg. Vorsteuerabzug des A) zu zahlen.
Y prüft den Sachverhalt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung in Punkt 1 berechtigt ist, in den Punkten 2 und 3 dagegen nicht.
Y spricht an X den Rat aus: Verpflichtungserklärung unterschreiben bzgl. Punkt 1, Punkte 2-3 herausstreichen, genauso die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten. X solle auch nur 1 Drittel der Anwaltskosten bezahlen, da sich B damit möglicherweise einverstanden erklärt.
X macht das und tatsächlich erklärt sich B damit einverstanden. Y sagt weiter, es sei sinnvoll, dass B es schriftlich erklärt, dass die Sache damit erledigt ist.
Nun zu den Fragen:
1) Sind die Anwaltskosten des A tatsächlich zu "kürzen"?
Wenn zB Geld gefordert wird und 3 Begründungen geliefert werden, reicht es aus, wenn 1 Begründung zutrifft. Dass die anderen 2 Begründungen möglicherweise falsch sind, ändert nichts daran, dass der Anspruch wg. der 1. Begründung durch geht.
Übertragung auf diesen Fall? Hätte B nur Punkt 1 abgemahnt, hätte er ohne Zweifel Anspruch auf die volle Summe gehabt.
Andererseits: in 2 Punkten war die Abmahnung unberechtigt.
2) X entschließt sich auf Rat des Y, eine Gegenabmahnung bzgl. Punkte 2 und 3 an A zu schicken, da diese unberechtigt waren. Gehen wir weiter davon aus, dass die Gegenabmahnung nicht unnötig ist (weil der Abmahnende offensichtlich von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und bei Aufklärung des Irrtums mit einem Verzicht auf den Unterlassungsanspruch gerechnet werden kann, so dass es nicht notwendig ist, gleich die neg. Feststellungsklage einzureichen).
Kann B nun einwenden, die an sich berechtigt entstandenen Gebühren für die Gegenabmahnung (sagen wir genauso 1,3 auf 10.000, also 651,80) habe seine Seite nicht zu tragen, weil seine Gebührenrechnung für die ursprüngliche Abmahnung für die nun in Frage stehenden Punkte 2 und 3 bereits "gekürzt" wurde?
3) Sofern B bereits schriftlich erklärt hat, dass die Sache mit Zahlung des Drittels erledigt ist: dies dürfte doch die Gegenabmahnung nicht unwirksam machen, richtig?
Ich sehe in dem Verzicht auf die Anwaltskosten nämlich noch keine Verpflichtungserklärung mit Regelung für eine Zuwiderhandlung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.04.08, 14:16 Titel:
ad 1.
Es kommt darauf an, ob der Streitwert bei einem Verstoß geringer wäre als bei drei Verstößen. Das hängt am Einzelfall. Da RA-Kosten auch nicht linear steigen, wäre wohl auch bei nur 1/3 so hohem Streitwert der Kostenrest nicht 1/3 des ursprünglichen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Naja, bei nur einem Punkt in der Abmahnung wäre der Streitwert sicherlich auch 10.000 gewesen.
Der Unterschied wäre doch aber, dass - sofern das alles gerichtlich ausgefochten wird - bei nur einem Punkt zu 100% gewonnen wird, und bei 3 Punkten, von denen nur 1 berechtigt ist - nur zu einem Drittel. Dann hätte der Abmahner in Höhe von 2/3 verloren.
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