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Ausweisung bei Verstössen gegen BtMG, aber deutsche Angeh.

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 17:30    Titel: Ausweisung bei Verstössen gegen BtMG, aber deutsche Angeh. Antworten mit Zitat

Inwieweit kann ein Nicht-EU Ausländer ausgewiesen werden, der wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verbüsst, wenn er mit einer Deutschen verheiratet ist?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das hängt ganz entscheidend vom Strafmaß ab.

Zitat:
§ 53 Zwingende Ausweisung


Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.


oder

Zitat:
§ 54 Ausweisung im Regelfall


Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,

5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,

5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder

7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.



und letztendlich:

Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung


(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,

soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,

10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder

11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.

(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,

3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.


Die deutsche Familie führt lediglich zu einer Relativierung dergestalt, dass aus einer IST eine Regel- Ausweisung und aus dieser eine Ermessensentscheidung wird, siehe dazu § 56 AufenthG.

Der Vollzug der Ausweisung in Gestalt einer Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung ist aber gesondert zu entscheiden.


Grüße
Ronny Winken
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Antwort Ronny1958.

Sind die §§ 53 ff. AufenthG überhaupt anwendbar?

Meiner Ansicht nach steht § 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU entgegen. Zumindest die zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG erscheint demnach nicht möglich. Sie widerspräche dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

Mach ich einen Denkfehler?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

inwieweit wäre denn Deiner Meinung nach das FreizügG/ EU anwendbar ?

Es geht doch hier um einen Deutschen und seinen Nicht-EU Ehepartner, oder habe ich den Ausgangspost falsch verstanden. ?

Der Deutsche kann von seinem EU-Freizügigkeitsrecht innerhalb Deutschlands keinen Gebrauch machen (Stichwort Inländerdiskriminierung), sondern genießt als EUle Freizügigkeit nur bei Reise in einen anderen EU-Staat. Demzufolge kann der Ehegatte der selbst keine EUle ist auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht geltend machen.

Darüberhinaus wäre auch dann aus spezialpräventiven Gründen durchaus eine Ausweisung möglich, zumindest nicht undenkbar.

Zitat:
Zumindest die zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG erscheint demnach nicht möglich. Sie widerspräche dem europäischen Gemeinschaftsrecht.


Richtig, aber nicht aufgrund Gemeinschaftsrecht, sonder aufgrund der Regelungen des § 56 AufenhG wie ich ja bereits erwähnt hatte:

Zitat:
Die deutsche Familie führt lediglich zu einer Relativierung dergestalt, dass aus einer IST eine Regel- Ausweisung und aus dieser eine Ermessensentscheidung wird, siehe dazu § 56 AufenthG.


Bei deutschem Ehepartner wird aus der IST- eine Regelausweisung, was bedeutet dass nur im begründeten Regelausnahmefall auf die Ausweisung zu verzichten sein wird.

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Ronny Winken
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht doch hier um einen Deutschen und seinen Nicht-EU Ehepartner, oder habe ich den Ausgangspost falsch verstanden. ?

Ja, richtig.


Der Deutsche kann von seinem EU-Freizügigkeitsrecht innerhalb Deutschlands keinen Gebrauch machen (Stichwort Inländerdiskriminierung), sondern genießt als EUle Freizügigkeit nur bei Reise in einen anderen EU-Staat.

Ach so, das wusst ich nicht. Ich dachte, wenn das Freizügigkeitsgesetz für EU-Ausländer gilt, muss es erst recht für Deutsche innerhalb Deutschlands gelten. Hier liegt aber wohl mein Denkfehler.

In der Konsequenz bedeutet dies ja, dass es für den Mann in meinem Ausgangsposting positiver wäre, wenn er mit einer EU-Ausländerin verheiratet wäre, als mit einer Deutschen?! Kurioses Ergebnis.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In der Konsequenz bedeutet dies ja, dass es für den Mann in meinem Ausgangsposting positiver wäre, wenn er mit einer EU-Ausländerin verheiratet wäre, als mit einer Deutschen?! Kurioses Ergebnis.


Ja ist in der Tat etwas kurios. Aber die Inlinländerdiskriminierung ist in vielen Bereichen des Alltags anzutreffen, mir fällt ganz spontan das Handwerksrecht ein....

Und man darf nicht übersehen:

Eine Ausweisung bedeutet nicht zwingend eine Aufenthaltsbeendigung.

Es kann (speziell bei einer gelebten deutschen Familienbeziehung) sowohl die Ausweisung selbst als auch der Vollzug der Ausweisung auf dem Prüfstand stehen.

Ggf. stünde sogar eine AE aus humanitären Gründen zur Debatte, aber das ist stark vom Einzelfall abhängig.

Eine BTMG-Geschichte ohne Bewährung ist allerdings schon eine gewaltige Hypothek....

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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
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BeitragVerfasst am: 22.04.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, herzlichen Dank!
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