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Markenrechtsverletzung bei diesem Beispiel?

 
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redb
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.04.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.04.08, 22:52    Titel: Markenrechtsverletzung bei diesem Beispiel? Antworten mit Zitat

Hallo Experten!

Mir stellt sich folgende Frage: Ist bei folgendem Beispiel eine Marken-/Urheberrechtsverletzung gegeben oder könnte es Probleme geben?

Link entfernt - da unerwünscht.

Hintergrundinfo:

Es soll sich um ein Projektlogo (der Name hier ist nur beispielhaft) für ein PHP-Modul sein, welches, mal ganz plump gesagt, einer Suchmaschinenoptimierung dient. Das Modul kann man nur innerhalb eines Open-Source-CMS-Systems integriert werden - es ist also keine Stand-Alone Lösung. Es handelt sich NICHT um eine Suchmaschine o.ä.!

Ähnlichkeiten zum Logo des Marktführers unter den Suchmaschinen ist gewollt, allerdings nicht, um von deren Namen / Logo zu profitieren, sondern um das Thema "Suchmaschine" im Projektnamen zu visualisieren.
Die Schriftart des Google-Markenlogos ist eine nicht eigens für den Konzern erstellte Schrift, d.h. sie ist von jedem käuflich zu erwerben. Die Farben haben zwar in Beispiel 1 die gleiche Reihenfolge, wie bei Google, aber es sind andere Farbwerte. Ausserdem wird komplett auf optische Effekte, die im Google-Logo enthalten sind, verzichtet (Schatten, Relief, Glanz). Der Name ist natürlich ein ganz anderer...

Mir ist klar, dass ich hier keine verbindliche Rechtsberatung erhalte... das ist auch nicht gewollt. Mir stellt sich eben nur die Frage, ob das Beispiel bedenklich ist oder ob man mit dieser erheblichen Abwandlung und abweichendem Verwendungszweck auf der sicheren Seite ist.

Ich hätte hier gerne eine Experten-Tendenz, bevor ich das eigentliche Projektlogo mit Google direkt abstimmen werde.

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Gruß
[Name gelöscht AJ]
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

"Google" dürfte eine geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 5 (2) MarkenG sein. Also guckt man in solchen Fällen im § 15 Abs. 2f.
Im § 14 (2) Nr. 2 MarkenG steht
Zitat:
wenn ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird
Im vorliegenden fiktiven Fall ist es sogar gewollt, dass das Zeichen mit der bekannten Geschäftsbezeichnung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Allerdings ist im § 15 (2) davon nicht die Rede. Ich weiß also nicht, ib hier ein Verstoß vorliegt.
Möglich wäre auch ein Verstoß nach § 15 (3) MarkenG. Und zwar dann, wenn das Zeichen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
redb hat folgendes geschrieben::
Ähnlichkeiten zum Logo des Marktführers unter den Suchmaschinen ist gewollt, allerdings nicht, um von deren Namen / Logo zu profitieren, sondern um das Thema "Suchmaschine" im Projektnamen zu visualisieren.
Das habe ich nicht so richtig verstanden. Soll "Toggle" ein Projektname sein? Was für ein Projekt? Was heißt "Thema visualisieren"?
So viele Fragen deshalb, weil ich nicht verstanden habe, wieso man eine Ähnlichkeit anstrebt, ohne davon profitieren zu wollen. Wobei für einen Verstoß noch Unlauterheit dazukommen muss (siehe oben).
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 15:51    Titel: Re: Markenrechtsverletzung bei diesem Beispiel? Antworten mit Zitat

redb hat folgendes geschrieben::
Ähnlichkeiten zum Logo des Marktführers unter den Suchmaschinen ist gewollt


Sofern sich ein Kennzeichenrechteinhaber unter Berufung auf seine Rechte an einem (eingetragenen) Markenzeichen gegen die Logobenutzung wenden wollte, könnte man im Falle einer als zustimmungsbedürftig zu beurteilenden Art der Logo-Benutzung eine fehlende Genehmigung nicht mit einer fehlenden ABSICHT zur Ausbeutung/Ausnutzung von Bekanntheit und/oder Wertschätzung rechtfertigen.

( Strenggenommen schützt das Gesetz auch weder Ruf, noch die Bekanntheit oder Wertschätzung (weder der Marke, noch der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen), sondern macht das Recht des Markeninhabers, die Benutzung markenähnlicher Zeichen für markenidentische/-ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen zu dürfen davon abhängig, inwiefern aufgrund der Ähnlichkeiten für die angesprochenen Verkehrskreise "Verwechslungsgefahr" besteht.

Eine "Verwechslungsgefahr" soll umso höher sein, je bekannter und geschätzter ein Markenzeichen sei.

Nur/Erst wenn ein markenähnliches Zeichen für Waren/Dienstleistungen benutzt würde, die denen eines bekannten Markenzeichens (unverwechselbar) unähnlich sind, ist für ein Verbotsrecht des Markeninhabers nicht eine Verwechslungsgefahr maßgeblich, sondern eine Rufschädigung, Rufausbeutung oder eine trittbrettfahrerische Bekanntheits-Ausnutzung, und nur dann beschneidet das Gesetz bei besonderer Rechtfertigung die (erweiterten) Verbotsrechte des Inhabers einer bekannten Marke wieder. )

Zitat:
um das Thema "Suchmaschine" im Projektnamen zu visualisieren.


Dies wäre nicht einnmal ein Rechtfertigungsgrund für die Benutzung eines einer bekannten Marke änlichen Zeichens für Markenwaren-un-ähnliches. ( Hier soll aber eine Ware/Dienstleistung gekennzeichnet werden ( = Suchmaschinenoptimierungs-Modul ), die vielleicht sogar IDENTISCH, zweifellos jedoch jedenfalls ÄHNLICH zu denen ist, für die das 'nachgeahmte' Markenzeichen eingetragen/geschützt ist. )

Zitat:
Die Schriftart des Google-Markenlogos ist eine nicht eigens für den Konzern erstellte Schrift, d.h. sie ist von jedem käuflich zu erwerben.


Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines markenrechtlichen Logobenutzungsverbots unerheblich: die Verwendung derselben (Exklusiv-)Schrift für ein beanstandetes Logo ist weder ausreichend, um eine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit zu bejahen, noch wäre sie dazu notwendig.

Zitat:
Die Farben haben zwar in Beispiel 1 die gleiche Reihenfolge, wie bei Google, aber es sind andere Farbwerte. Ausserdem wird komplett auf optische Effekte, die im Google-Logo enthalten sind, verzichtet (Schatten, Relief, Glanz). Der Name ist natürlich ein ganz anderer...


Entscheiden wäre, wie ähnlich einander Logo und Markenzeichen ihrem Gesamteindruck nach aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind. Wenn eine Ähnlichkeit sogar gewollt ist, dann kann schwerlich ein Verbotsrecht mit dem Einwand bestritten werden, es bestehe überhaupt keine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit, ...

....einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,

§ 14 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz

mbG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof, ist Google überhaupt eine Marke? Ich habe oben geschrieben, dass es m.E. eine geschäftliche Bezeichnung ist. Also ist § 14 MarkenG nicht anzuwenden (steht auch oben). Liege ich falsch oder warum bist Du darauf nicht eingegangen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
ist Google überhaupt eine Marke?


In Deutschland nicht. Möglicherweise aber EU-weit.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
BuGeHof, ist Google überhaupt eine Marke?

Antwort Teufel-Smilie
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
BuGeHof, ist Google überhaupt eine Marke?


Es sind verschiedene Bild- und Wortzeichen als Gemeinschaftsmarken eingetragen:

oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchBasic

Und zwar u.a. für die Waren Kopfbedeckungen, Füllfederhalter, Pinsel, Feuerlöschgeräte, sowie u.a. für die Dienstleistungen Verbreitung von Werbung für Dritte übers Internet, Website-Suchmaschinendienste; Bereitstellung von Softwareschnittstellen über ein Netz zur Ermöglichung von kundenspezifischem Zugriff auf ein globales Computerinformationsnetz zur Übertragung und Verbreitung von Informationen auf den Gebieten Nachrichten, Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Heim, Gesellschaft, Unterhaltung, Sport, Bildung, Reisen, Geschäfts- und Finanzinformationen in Form von Text, elektronischen Dokumenten, Datenbanken, Graphiken und audiovisuellen Informationen und vieles mehr.

Das farbige Logo ist (nur) für folgende Waren/Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarke eingetragen:

Computer software for searching, compiling, indexing and organizing information on computer networks; computer hardware, computer software for searching, compiling, indexing, and organizing information within individual workstations and personal computers; computer software for creating indexes of information, indexes of web sites and indexes of other information resources; mouse pads.

Providing multiple user access to proprietary collections of information by means of global computer information networks.

Computer services, namely, providing software interfaces available over a network in order to create personalized on-line information services; extraction and retrieval of information and data mining by means of global computer networks; creating indexes of information, indexes of web sites and indexes of other information sources in connection with global computer network; providing information from searchable indexes and databases of information, including text, electronic documents, databases, graphic and audio visual information, by means of global computer information networks.

Zitat:
Google erneut teuerste Marke der Welt


Das Zeichen, das zur Kennzeichnung der Suchmaschinen-Dienstleistungen etc. benutzt wird (Google), dürfte losgelöst von den konkreten Suchmaschinen-Diensten einen geradezu verschwindenden Wert haben ...

Angenommen, das Unternehmen Google Inc. würde weiterhin unter dieser Bezeichnung firmieren, ihre bekannten und geschätzten Suchmaschinen-Services jedoch fortan unter der Marke XYZ (weiter-)offerieren, die Markenrechte an Wort- und Logozeichen Google aber 'vermarkten' und komplett abgeben, so hätte der Erwerber damit noch längst nicht auch die Rechte an der Nutzung der zugrundliegenden Technik oder am Aussehen der Suchmaschinen-Seite oder der Suchergebnis-Gestaltungen erworben.

Welchen finanziellen Nutzwert es für den Betreiber einer Noname-Suchmaschine hätte, nach dem Markenerwerb künftig berechtigt zu sein, seine Services mit dem Wort- und Logozeichen Google versehen zu dürfen, erscheint fraglich.

mbG
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