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Rauchen auf Schulgelände trotz Rauchverbot

 
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BaW
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Anmeldungsdatum: 20.02.2005
Beiträge: 265

BeitragVerfasst am: 23.04.08, 07:42    Titel: Rauchen auf Schulgelände trotz Rauchverbot Antworten mit Zitat

Hallo,

Schüler X, Y und Z rauchen auf dem Schulgelände, trotz gesetzlichen Rauchverbotes (BaWü). Die aufsichtführende Lehrkraft A weist sie auf das Rauchverbot hin. X, Y und z ignorieren diesen Hinweis. Die Schüler sind A nicht persönlich bekannt.

Welche Möglichkeiten hat A?

Kann A

1. einen Platzverweis aussprechen (des Geländes verweisen)?
2. die Namen der Beteiligten erfragen? Hat A einen Anspruch auf Nennung der Namen (Angaben zur Person)?

Was wäre wenn im Fall 2. X, Y und Z sich weigern, ihre Namen anzugeben?
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 01:11    Titel: Re: Rauchen auf Schulgelände trotz Rauchverbot Antworten mit Zitat

BaW hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Schüler X, Y und Z rauchen auf dem Schulgelände, trotz gesetzlichen Rauchverbotes (BaWü). Die aufsichtführende Lehrkraft A weist sie auf das Rauchverbot hin. X, Y und z ignorieren diesen Hinweis. Die Schüler sind A nicht persönlich bekannt.

Welche Möglichkeiten hat A?

Kann A

1. einen Platzverweis aussprechen (des Geländes verweisen)?

Während der Pausen ist das Verlassen des Schulgeländes verboten. Oder sagt die Hausordnung etwas anderes? Mein Tipp: Nein.
Zitat:
2. die Namen der Beteiligten erfragen? Hat A einen Anspruch auf Nennung der Namen (Angaben zur Person)?
Ja. A hat Aufsichtspflicht (in den Pausen z. B. auch über fremde Schüler anderer Klassen) und ist weisungsberechtigt; außerdem hat A auf die Einhaltung der Hausordnung under Gesetze zu achten und eine erzieherische Aufgabe.

Zitat:
Was wäre wenn im Fall 2. X, Y und Z sich weigern, ihre Namen anzugeben?
Dann werden sie ins Sekretariat verbracht - zur Feststellung der Identität. Und anschließend gibt's "Verweis+Besinnungsaufsatz" als Belohnung "wegen eines Verstoßes gegen geltende Gesetze und wegen unangemessenen Verhaltens" (auf Deutsch: Renitenz).
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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whvceltic
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 05:22    Titel: Antworten mit Zitat

ich weiß ja nicht ob sich dass seit meiner Schulzeit verändert hat, aber damals war bei uns volljährigen Schülern das Verlassen des Geländes durchaus erlaubt (was für einen Sinn soll so ein Verbot auch haben? )
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klara_fall
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Anmeldungsdatum: 31.10.2007
Beiträge: 51
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 05:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also, uns war es nicht erlaubt das Schulgelände zu verlassen.
Egal ob Volljährig oder nicht.
Begründet wurde es mit Versicherungsschutz.
Da wir damals folgsame Schüler waren,haben wir das nicht hinterfragt und uns daran gehalten. Winken
_________________
Neun von Zehn Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin nicht schizophren,die Zehnte summt...
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Von "volljährig" stand nichts in der Frage.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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CWisnewski
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 532
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 11:41    Titel: Re: Rauchen auf Schulgelände trotz Rauchverbot Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Ja. A hat Aufsichtspflicht (in den Pausen z. B. auch über fremde Schüler anderer Klassen) und ist weisungsberechtigt; außerdem hat A auf die Einhaltung der Hausordnung under Gesetze zu achten und eine erzieherische Aufgabe.


Da wäre ich mir nicht so sicher; so wie ich das auf der Seite des zuständigen Bundesministeriums lese sieht der Gesetzgeber nicht vor, daß Inhaber des Hausrechtes für die Durchsetzung der Rauchverbote verantwortlich sind. Rauchen trotz Rauchverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Verfolgung der zuständigen Behörde (wahrscheinlich das ortsansässige Ordnungsamt) obliegt.

Wäre ja schön, wenn es einfacher ginge: Auf dem Bahnhof in meinem Ort herrscht auch Rauchverbot, aber da hält sich keine Sau dran...
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 12:25    Titel: Re: Rauchen auf Schulgelände trotz Rauchverbot Antworten mit Zitat

CWisnewski hat folgendes geschrieben::
sieht der Gesetzgeber nicht vor, daß Inhaber des Hausrechtes für die Durchsetzung der Rauchverbote verantwortlich sind. Rauchen trotz Rauchverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Verfolgung der zuständigen Behörde (wahrscheinlich das ortsansässige Ordnungsamt) obliegt.


Rauchen auf dem Schulgelände dürfte allerdings auch gegen die Schulordnung verstoßen, sodaß hier wieder auf Grundlage des Hausrechts argumentiert werden kann.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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BaW
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Anmeldungsdatum: 20.02.2005
Beiträge: 265

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Schüler sind weitgehend volljährig (Berufsschule). Das Verlassen des Schulgeländes ist zulässig.

Das Verbringen auf das Sekretariat ist wohl keine Alternative. Wer sich schon weigert, seinen Namen anzugeben, der wird kaum mit ins Sekretariat gehen. Und am Arm dort hinzerren dürte kaum ernsthaft angedacht sein??
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BaW,

die Lehrkraft A hat die Möglichkeit, die anscheinend volljährigen Personen darauf hinzuweisen, dass bei Weigerung der Namensnennung die Polizei zur Identitätsfeststellung gerufen wird, die dann ihrerseits die Möglichkeit hat, die Einsatzkosten für den mutwillig verursachten Einsatz den Störern der Schulordnung in Rechnung zu stellen.

Frohes Zahlen!
Kurt
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Polizei überwacht die Einhaltung der Schulordnung?
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gammaflyer,

hatte ich geschrieben, dass die Polizei zur Einhaltung der Schulordnung gerufen wird?

Lesen Sie doch bitte noch mal nach. Es geht um das Wort mit dem großen I am Anfang. Das fällt in den Aufgabenbereich der Polizei, wenn denn der Identitätsinhaber sich weigert.

Schöne Grüße
Kurt
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Schon klar.
Aber Sie schrieben ja von der Störung der Schulordnung.
Meiner Meinung, müssten sich die Polizisten um den ordnungsrechtlichen Teil "Rauchen auf Schulgelände" kümmern und nach ihrem Ermessen eine Owi-Anzeige schreiben.
Dass die Schule ihre Schüler den Sanktionsmöglichkeiten ihrer Schuldordnung zuführen kann, ist denke ich nicht Aufgabe der Polizei. Ich glaube nicht, dass die vorbeikommen würden, wenn die Schule ihr Problem "die wollen ihre Namen nicht sagen" vorträgt.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es tatsächlich einen rechtlich begründbaren Anspruch der Schule auf die Personalienfeststellung gibt - und sei es auch nur, um disziplinarisch noch was nachzuschieben, dann wird sie dafür doch auch die Polizei in Anspruch nehmen können, und ggf. auch müssen. Ich sehe das in Analogie zum Schwarzfahren oder dem Randalieren in einer Diskothek...
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