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Angenommen, Person X organisiert und leitet ein mehrtägiges Treffen, an dem ca. 20 Leute teilnehmen. Nun möchten auch gern Minderjährige ohne Begleitung ihrer Eltern teilnehmen (im Alter zwischen 13 und 17). Eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten liegt in jedem Fall vor (auf der klar Zweck, Ort, Dauer und Programm der Reise steht).
- Ist eine solche Verfahrensweise erlaubt?
- Wer haftet, wenn Kinder etwas kaputt machen?
- Wer haftet, wenn den Kindern/Jugendlichen etwas passiert?
- Muss ein Volljähriger von vornherein die Verantwortung eines/mehrerer Kinder ausdrücklich übernehmen?
Ich würde mich über Antworten meiner Fragen freuen!
Gruß, Patrick _________________ Songtexte ohne Werbung!
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Die Kinder selber, bzw. die Personensorgeberechtigten bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung. Ansonsten siehe letzter Absatz.
Zitat:
Wer haftet, wenn den Kindern/Jugendlichen etwas passiert?
Kann man so nicht sagen. Kommt drauf an, wer für das "passieren" verantwortlich ist. Wenn Sie z.B. von einem Betrunkenen überfahren werden, sicherich dieser.
Zitat:
Muss ein Volljähriger von vornherein die Verantwortung eines/mehrerer Kinder ausdrücklich übernehmen?
Das wäre das sicherste. Dieser hätte dann auch die Verantwortung hinsichtlich evtl. verursachter Schäden --> § 832 BGB _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Super, danke für die Antworten!
Kannst du mir vielleicht noch Gesetz und Paragraph nennen, der dies erlaubt? Manche Eltern wollen mir das nämlich nicht glauben _________________ Songtexte ohne Werbung!
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Kannst du mir vielleicht noch Gesetz und Paragraph nennen, der dies erlaubt?
Meistens ist es so, daß §§ etwas verbieten, nicht etwas erlauben. Du wirst auch keinen § finden, der es Dir erlaubt, Deiner Oma Erdbeermarmelade zu schenken. Das ist halt nicht verboten, deswegen ist es erlaubt.
Aber hilfsweise kannst Du den § 1, Abs.1, Nr.4 JSchG bemühen:
Zitat:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1.sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Einen entsprechenden Vorsruck zur Übertragung der Erziehungsbeauftragung findest Du hier:
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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