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Tätigkeit als RA und gleichzeitig im öffentlichen Dienst

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 25.04.08, 16:08    Titel: Tätigkeit als RA und gleichzeitig im öffentlichen Dienst Antworten mit Zitat

Inwieweit ist es einem Rechtsanwalt gestattet eine Teilzeittätigkeit im öffentlichen Dienst anzunehmen und gleichzeitig weiterhin als Rechtsanwalt tätig zu sein?
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Puh, die Antwort, ein Anruf bei der RAK hilft bestimmt, wird dir wohl nicht helfen...!?!? Aber es wäre ein Ansatz..
_________________
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***
nix
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich würde zur Beantwortung dieser Frage § 7 BRAO heranziehen. Darin sind die Versagungsgründe für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genannt.

In Nr. 8 steht, dass die Zulassung zu versagen ist,:
Zitat:
... wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann


Solange dieser Umstand nicht eintritt, sehe ich keinen Grund, wieso ein RA nicht nebenberuflich im öffentlichen Dienst tätig sein sollte oder nebenberuflich RA ist. Wenn das nicht ginge, dürften auch unsere Bundestagsabgeordneten, wie zum Beispiel Herr Schily, nicht neben ihrem Mandat als Anwälte arbeiten.

Meint,
die Fleetmaus
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe auch ebenda Nr. 10:

Zitat:
"wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt"


Öffentlich-rechtiche Beschäftigungsverhältnisse in der Exekutive oder Judikative wären also ein Ausschlußgrund, privatrechtliche Beschäftigungsformen (also v.a. Angestelltenverhältnis) sind nicht erwähnt.

Praktisch relevant ist das z.B. bei Professoren. Stehen sie im Beamtenverhältnis, können sie nicht gleichzeitig Anwalt sein, als angestellter Professor aber schon.

Nächste Frage wäre: warum?
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Eure Antworten.

Die Lösung scheint sich auf § 47 Abs. 1 BRAO zu ergebn. Hier sind alledings nicht nur die Beamte, sondern auch die Angestellten im öffentlichen Dienst genannt.

Weiss jemand wie kulant hier die Kammern sind? Die können wohl im Ausnahmefall zulassen, dass ein RA gleichzeitig im öff. Dienst tätig ist...
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Dunja,

ich nehme nicht an, dass die da so sehr kulant sind. Denn so wie das formuliert ist, sehe ich da keinen großen Spielraum. Es ist genau eine Ausnahme genannt, nämlich die ehrenamtliche Tätigkeit. Hätte der Gesetzgeber weitere vorgesehen oder beabsichtigt, dann hätte er aus der Vorschrift sicher eine Kannvorschrift gemacht und nicht eine einzige Aussage explizit genannt.

Meint,
die Fleetmaus
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, genau genommen sind's ja 2 Ausnahmen, vgl. § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO "Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden."

Ist dann halt eine Abwägung zwischen den beruflichen Interessen des Antragsstellers und den Interessen der Rechtspflege. Kann natürlich gut sein, dass Du Recht hast und die Kammern die Abwägung regelmäßig zu Lasten der Antragsteller vollziehen. Hab da keine Erfahrungswerte...
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Problematisch ist es im Prinzip immer dann, wenn der RA vor Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- oder Strafgerichten auftritt, da er dann gegen seinen eigenen Arbeitgeber klagen würde (wenn man Bund. Länder, Kommunen, Sozialversicherung usw. mal als "die öffentliche Hand" zusammenfaßt). Ist er nur vor Zivil- und Arbeitsgerichten tätig und dabei nicht in Verfahren gegen "die öffentliche Hand", entfällt das Argument weitgehend (aber auch nicht vollständig, weil da ein PKH-Antrag praktisch auch den Staat als Gegenseite hätte).

Eine solche Beschränkung auf Zivil- und Arbeitsrecht könnte aber wiederum die Mandatsausübung behindern. Beispiel Arbeitsrecht: da gibt es sehr oft direkten Zusammenhang zum Steuer- und/oder Sozialrecht, und da muß der Anwalt dann ggf. die Interessen seines Mandanten zumindest durch Beratung gegenüber der "öffentlichen Hand" wahrnehmen.

---------------

Zum erwähnten Fall Schily: bei einem Angeordnetem sehe ich da auch Probleme. Er ist zwar anders als der Angestellte im ö.D. unabhängig als Abgeordneter. Aber in dieser Funktion ist er in der Legislative tätig, als "Organ der Rechtspflege" in der Judikative. War Herr Schily eigentlich auch Anwalt, während er Bundesminister war? In seiner Bundestagsbiographie steht es so "Seit 1963 Tätigkeit als Rechtsanwalt."
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