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Rechte bei Videoproduktion (Veranstaltung)

 
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Marek77
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 10:09    Titel: Rechte bei Videoproduktion (Veranstaltung) Antworten mit Zitat

Hallo!

Mich hatte ein Veranstalter beauftragt sein Festival (div. Bands) zu filmen. Das mündl. vereinbarte Honorar habe ich jedoch nicht erhalten, weil er das Geld überhaupt nicht hatte. Um meine Produktionskosten wieder raus zu bekommen, habe ich mich dann nach einigen Wochen direkt an die Plattenfirmen zwecks Absatz gewandt.

Frage: Bedarf es einer Freigabe des Aufzeichnungsmaterials seitens des Veranstalters?

Der Veranstalter meint, da sein Festival schon zum zweiten Mal statt gefunden hat automatisch geschützt sei...nicht nur der Name sondern auch alles drum herum.

Ich will nicht den Namen der Veranstaltung verwenden...auf der Bühne ist jedoch ein Banner der Veranstaltung zu erkennen...ist das lediglich Beiwerk?

Hoffe Ihr könnt mir vielleicht helfen und evtl. auch auf entsprechenden Gesetzestext verweisen. Vielen Dank!

MfG
Marek77
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ThePhil
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 17:29    Titel: Re: Rechte bei Videoproduktion (Veranstaltung) Antworten mit Zitat

Marek77 hat folgendes geschrieben::

Der Veranstalter meint, da sein Festival schon zum zweiten Mal statt gefunden hat automatisch geschützt sei...nicht nur der Name sondern auch alles drum herum.


Geschockt

Was soll wie geschützt sein?

UrhG hat folgendes geschrieben::
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

MarkenG hat folgendes geschrieben::

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

WEr den Auftrag gegeben hat, seine Veranstaltung zu filmen, wird dies wohl getan haben, um den Film, das Werk zu nutzen. Also hat er wohl ein Nutzungsrecht erworben. Falls dies nicht ausschließlich war, kann der Urheber, der Filmemacher, das Werk auch anderweitig nutzen:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__31.html

Wurde dies "nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet", kucke man in Absatz 5.

Lässt der Nutzer das Werk zwei Jahre ungenutzt rumliegen, kann man es zurückfordern:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__41.html

Bei Zahlungsstreitigkeiten geht das wohl nicht so schnell: Wenn W. Petersen einen Hollywoodfilm gedreht hat und Hollywood schuldet ihm noch etwas Geld, kann W. P. schlecht den Film auf eigene Kappe veröffentlichen.

Da kann er dann vor Gericht gehen, oder aber sich außergerichtlich einigen auf Honorare oder auf eine Rückgabe des zuvor eingeräumten Nutzungsrechtes.

Eine spontane Ersatznutzung ist bei ausschließlichen Verträgen (auch mündlichen) wohl nicht vorgesehen. Möglicherweise aber ein Auslieferungsvorbehalt oder Zurückhaltungsrecht oder sowas.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Marek77
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Anmeldungsdatum: 26.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nutzungsrechte sind beschränkt. Der Veranstalter wollte nur 3 Tracks pro Band für die DVD nutzen. Kann ich ihm eine Frist setzen für die Trackauswahl, damit ich die anderen Tracks an die Bands/Plattenfirmen absetzen kann?

Was haltet ihr vom § 81 UrhG? Kann hiernach der Veranstalter sein Recht auf das gesamte Material geltend machen?

Wenn meine Firma jetzt beispielsweise von einer Plattenfirma einen Auftrag erhält die Band X in der Halle Y zu filmen und die Tour von einer weiteren Firma organisiert wird... wer hat dann alles Rechte an dem Material?

Die Bands bzw. Plattenfirmen haben das Recht an der Musik und den Texten, die Betreiber der Halle supporten uns in der Regel, Recht am Bild/Film haben wir...greift der §81 UrhG so dass die Bookingfirma was zu melden hat oder vielleicht sogar die Betreiber der Halle.

Besten Dank schon mal für Eure Hilfe!


MfG
Marek77
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Am einfachsten wäre es, sich mit dem urprünglichen Auftraggeber über eine weitere Nuztung des bei ihm und in seinem Auftrag gemachten Materials zu verständigen.

Alles andere wäre konfliktbehaftet, und im Zweifelsfall entcheidet da ein Gericht.

Das entschiede auch über uneinvernommene Honorarforderungen.

Insofern wäre ein Einvernehmen gar nicht von Pappe. Dies könnte bei entsprechender Konfliktlagedarlegung gar der Konfliktgegner einsehen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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