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recht.de :: Thema anzeigen - Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen?
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Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 10:27    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Weil das Überwinden eines Zaunes keinen Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigt!
Erst wenn sie ins Haus einzudringen versuchen

Woher stammt diese Abgrenzung?
Gibts dafür Urteile oder Kommentare?
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

leonidas hat folgendes geschrieben::
Nur wird die Frage nach der geschilderten Sachlage dann hinterher rein hypothetisch sein
Das kann ja durchaus sein, wird doch auch keineswegs bestritten, beantwortet aber nicht die Frage nach dem „erlaubt“.

leonidas hat folgendes geschrieben::
ansonsten könnte ich mir vorstellen, daß es der eine Richter so sieht und ein anderer event. ganz anders, zwecks Verhältnissmäßigkeit der Mittel und so.

Glaube ich eigentlich nicht. Hier ist es, finde ich, ganz gut erklärt, Hervorhebungen von mir:

Zitat:
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Quelle

Darüber hinaus gibt es auch den § 33 StGB.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 11:15    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Weil das Überwinden eines Zaunes keinen Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigt!
Erst wenn sie ins Haus einzudringen versuchen

Woher stammt diese Abgrenzung?
Gibts dafür Urteile oder Kommentare?


Anders gefragt, womit begründest Du den Einsatz einer Schusswaffe weil jemand Deinen Zaun überwindet?
Verhältnismäßigkeit der Mittel?
Hier das Rechtsgut Besitz, das gestört wird und da das Rechtsgut Leib oder Leben das verletzt werden soll?
Na, den Richter möchte ich sehen, der sowas zulässt! Winken
Und ohne Vorwarunung einfach schießen?

Der TE schrieb ja, die Täter seien mit Schlagwaffen ausgestattet. Ergo müssten sie schon in Schlagweite kommen um mein Leib oder Leben zu gefährden. Solange ich im Haus bin und die Angreifer nur auf dem Grundstück steht die Schusswaffe m. E. völlig außer Frage.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 13:16    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

Hallo,

@Ivanhoe: wir reden hier nicht über einen normalen Hausfriedensbruch:

Wer-weiß hat folgendes geschrieben::

angenommen ein aggressiver Mob von 10-15 vermummter Männer versucht in mein Heim einzudringen, d.h hat den Gartenzaun schon überwunden, bzw. weggetreten und versucht danach die besser gesicherte Haustüre einzutreten. Eventuell sind noch Waffen wie Baseballschläger, Schlagringe & Teleskopschlagstöcke mit dabei.

Hervorherbungen durch mich.

Selbst bei dem "normalen Hausfriedensbruch" würde ich in diesem speziellen Fall den Einsatz von Schusswaffen für gerechtfertigt ansehen.
Denn wie aus Kormoran's Posting ersichtlich ist, muss sich der Notwehrende
Zitat:
sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen

Und ein vermummter und bewaffneter (egal ob Hieb-/STichwaffen oder was auch immer) von 10-15 Mann stellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Riskio dar, wenn ich diese Menschen davon abhalten möchte, auf meinem Grund und Boden zu randalieren.
Bei einer Notwehrhandlung muss die Verhältnismäßigkeit nur sehr grob abgewägt werden.
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Der TE schrieb ja, die Täter seien mit Schlagwaffen ausgestattet. Ergo müssten sie schon in Schlagweite kommen um mein Leib oder Leben zu gefährden. Solange ich im Haus bin und die Angreifer nur auf dem Grundstück steht die Schusswaffe m. E. völlig außer Frage.

Eine Gefahr für Leib oder Leben sehe ich hier durchaus für gegeben.
Lediglich das Überwinden der Haustür steht der Erfüllung von gef. KV oder schlimmerem im Wege.
Und ich muss dir doch nicht erklären, ab wann Schlagwaffen für den Angegriffenen gefährlich werden, oder? (Stichwort: sieben Meter; da müsste es bei dir Klingeln Winken da ich um deinen Ausbildungsstand weiß, bin ich guter Dinge, dass es sehr laut bei dir klingelt) Cool
Also müssen die Täter defenitiv nicht in Schlagweite sein um eine Gefährdung für Leib oder LEben zu begründen.

Im übrigen hast du geschrieben
Zitat:
Weil das Überwinden eines Zaunes keinen Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigt!
Erst wenn sie ins Haus einzudringen versuchen

Genau das ist gem. Sachverhalt der Fall. (aber wie oben erwähnt, dass ist nur bedingt interessant für die Beurteilung der Notwehrsituation)
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 14:06    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Und ein vermummter und bewaffneter (egal ob Hieb-/STichwaffen oder was auch immer) von 10-15 Mann stellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Riskio dar, wenn ich diese Menschen davon abhalten möchte, auf meinem Grund und Boden zu randalieren.


Dann dürfte jeder das auf ein SEK schießen, das versucht in die Wohnung einzudringen, ohne dass er dafür belangt werden könnte. Ist ja Notwehr!
Vorausgesetzt derjenige ist unschuldig und das SEK für ihn nicht erkenntlich!
Und schwarz vermummte gibt es einige wie Du ja auch weíßt! Winken

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Bei einer Notwehrhandlung muss die Verhältnismäßigkeit nur sehr grob abgewägt werden.


Richtig! Nur grob! Er sie MUSS abgewägt werden. Und solange ich mich im Haus befinde und der Mob nur den Zaun überwindet, rechtfertig diese Tatsache noch nicht den Einsatz eines Bogens!
WENN sie versuchen durch die Türe zu gelangen, dann ist das wieder etwas anderes.
Aber mit Pfeil und Bogen schießt sich nicht so leicht durch Türen! Winken
Das war meine Intention. Ich ging davon aus, dass das vermeintliche Opfer mit dem Bogen aus dem Fenster auf die Herannahenden schießt!

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Und ich muss dir doch nicht erklären, ab wann Schlagwaffen für den Angegriffenen gefährlich werden, oder? (Stichwort: sieben Meter; da müsste es bei dir Klingeln Winken da ich um deinen Ausbildungsstand weiß, bin ich guter Dinge, dass es sehr laut bei dir klingelt) Cool
Also müssen die Täter defenitiv nicht in Schlagweite sein um eine Gefährdung für Leib oder LEben zu begründen.


Klar klingelts! Winken
Aber es ist NOCH die Tür dazwischen, sprich es droht keine unmittelbare Gefahr solange die Tür geschlossen ist! Ist sie offen, sieht die Sachlage wieder ganz anders aus!
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 14:25    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Dann dürfte jeder das auf ein SEK schießen, das versucht in die Wohnung einzudringen, ohne dass er dafür belangt werden könnte. Ist ja Notwehr!
Vorausgesetzt derjenige ist unschuldig und das SEK für ihn nicht erkenntlich!
Und schwarz vermummte gibt es einige wie Du ja auch weíßt! Winken

So für den "Angegriffenen" von einer Notwehrsituation auszugehen ist, darf auch gegen die Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, Notwehr angewandt werden, warum auch nicht?
Zum einen geben SEK's selten die Möglichkeit sich zu wehren Sehr böse , zum anderen sind die i.d.R. durchaus als Polizei zu erkennen.
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Und solange ich mich im Haus befinde und der Mob nur den Zaun überwindet, rechtfertig diese Tatsache noch nicht den Einsatz eines Bogens!

Das sehe ich anders. Die Frage, die sich hier gestellt werden muss ist ja, wovon muss der Angegriffene ausgehen, was hier passiert. Und das der bewaffnete Mob nicht seinen Zaun überwindet und seine Haustür angeht, weil sie mit ihm gemütlich Kaffe trinken wollen, sollte doch klar sein. Sobald die Türe fällt, hat der Angegriffene keine Chance mehr.
Also, was spricht dagegen, in die 1. Etage zu gehen, sich 10- 15 Pfeile mitzunehmen, und dann die Angreifer zu erlegen? (mit erlegen meine ich natürlich nicht alle gezielt zu töten, sondern sie angriffsunfähig zu machen; solte es zu fahrlässigen Tötungen kommen, dann ist das aber halt so, Pech für den Angreifer)
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Das war meine Intention. Ich ging davon aus, dass das vermeintliche Opfer mit dem Bogen aus dem Fenster auf die Herannahenden schießt!

Richtig, wo ists ja auch gemeint. Da spircht m.E. nichts gegen. Die Gefahr die hier für den Verteidiger exsistiert ist wenigstens konkret, m.M. nach sogar gegenwärtig.
Und da gegen darf man sich bekanntlicher Weise wehren. Und ein Mittel wäre halt der Einsatz des Bogens.
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Klar klingelts! Winken

Ich meinte natürlich weder deinen Tinitus, noch das Fiepen deines Hörgerätes... Lachen *duckundwech*
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Aber es ist NOCH die Tür dazwischen, sprich es droht keine unmittelbare Gefahr solange die Tür geschlossen ist! Ist sie offen, sieht die Sachlage wieder ganz anders aus!

Trotz verschlossener Türe sehe ich hier durchaus eine unmittelbare (gegenwärtige) Gefahr für den Verteidiger als gegeben.

Edit:
Zur Verdeutlichung meines Standpunktes hier mal ein paar Sätze aus dem Polizeifachhandbuch NRW:
Zitat:
Verhältnismäßigkeit wird aber nicht gefordert zwischen angegriffenem Rechtsgut und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (also keine Güterabwägung); denn im Notwehrrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Zitat:
Notwehr ist ausgeschlossen bzw. eingeschränkt bei krassem Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern, ewnn es darum geht, sog. Bagatellangriffe abzuwehren

Danach wird das Beispiel des gelähmten Obstbauern aufgeführt, der den jugendlichen Kirschenklauer mit seinem Gewehr niederstreckt.

Quelle: Polizeifachhandbuch NRW, Erläuterungen zu §32 StGB
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 15:09    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Zum einen geben SEK's selten die Möglichkeit sich zu wehren Sehr böse , zum anderen sind die i.d.R. durchaus als Polizei zu erkennen.


Ähm......hüstel wobei mir das Bild eher nach MEK aussieht......Aber sie klopfen wenigstens vorher an! Lachen Lachen

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Das sehe ich anders. Die Frage, die sich hier gestellt werden muss ist ja, wovon muss der Angegriffene ausgehen, was hier passiert. Und das der bewaffnete Mob nicht seinen Zaun überwindet und seine Haustür angeht, weil sie mit ihm gemütlich Kaffe trinken wollen, sollte doch klar sein.


Joa! Aber kann ich immer davon ausgehen, dass die dann auch meine Tür aufbrechen und mich malträtieren wollen?
DARF ich davon ausgehen?
Dann schieße ich ab sofort auf jeden, der über meinen Zaun klettert! Winken
Dann ist der Ort bald noch kleiner! Und zur Verteidigung bringe ich vor: Thomas hat gesagt ich darf! Auf den Arm nehmen

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Also, was spricht dagegen, in die 1. Etage zu gehen, sich 10- 15 Pfeile mitzunehmen, und dann die Angreifer zu erlegen?


Die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die abwägung der Rechtsgüter!
Wenn ich die Zeit habe in die 1. Etage zu gehen und 10 bis 15 Pfeile abzuschießen, dann habe ich auch andere Möglichkeiten, die ungenutzt blieben! Winken

thomas26 hat folgendes geschrieben::
(mit erlegen meine ich natürlich nicht alle gezielt zu töten, sondern sie angriffsunfähig zu machen; solte es zu fahrlässigen Tötungen kommen, dann ist das aber halt so, Pech für den Angreifer)


Stimmt, da war doch was mit Collateral Damage...... Winken

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Richtig, wo ists ja auch gemeint. Da spircht m.E. nichts gegen. Die Gefahr die hier für den Verteidiger exsistiert ist wenigstens konkret, m.M. nach sogar gegenwärtig.


Ist sie auch nicht anders abwendbar?

BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

der BGH hat folgendes geschrieben::
1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.


thomas26 hat folgendes geschrieben::

Trotz verschlossener Türe sehe ich hier durchaus eine unmittelbare (gegenwärtige) Gefahr für den Verteidiger als gegeben.


Das mag ein Richter genauso sehen, oder so wie ich. Wer weiß ? Winken

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Edit:
Zur Verdeutlichung meines Standpunktes hier mal ein paar Sätze aus dem Polizeifachhandbuch NRW:
Zitat:
Verhältnismäßigkeit wird aber nicht gefordert zwischen angegriffenem Rechtsgut und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (also keine Güterabwägung); denn im Notwehrrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Zitat:
Notwehr ist ausgeschlossen bzw. eingeschränkt bei krassem Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern, ewnn es darum geht, sog. Bagatellangriffe abzuwehren

Danach wird das Beispiel des gelähmten Obstbauern aufgeführt, der den jugendlichen Kirschenklauer mit seinem Gewehr niederstreckt.

Quelle: Polizeifachhandbuch NRW, Erläuterungen zu §32 StGB


Ich sage ja, sobald sie versuchen ins Haus zu kommen gebe ich Dir Recht.
Aber nicht, solange sie im Garten, Hof, etc. sind!
Stell Dir mal vor, es sind rechte Schläger, die Dein Grundstück nur als Abkürzung nutzen wollen!


Ich kann meinen Standpunkt ebenfalls verdeutlichen.
Winken
Zitat:
Von den in Betracht kommenden geeigneten Verteidigungsmitteln ist das einzusetzen, das das mildeste Abwehrmittel ist. Welches Abwehrmittel dies ist, wird bestimmt durch Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits sowie die dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und ihre Erfolgsaussichten andererseits. Dabei sind die gesamten Umstände der Verteidigungssituation einzubeziehen.


Quelle: Johannes Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Walhalla Fachverlag
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 15:42    Titel: Re: Wie wehren, wenn jmd. versucht Haus zu stürmen? Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Joa! Aber kann ich immer davon ausgehen, dass die dann auch meine Tür aufbrechen und mich malträtieren wollen?

Laut Ausgangssachverhalt: Ja!
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

DARF ich davon ausgehen?

Kommt immer auf die Gesamtumstände an. In diesem Ausgangssachverhalt m.M.:JA!
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Dann schieße ich ab sofort auf jeden, der über meinen Zaun klettert! Winken
Dann ist der Ort bald noch kleiner! Und zur Verteidigung bringe ich vor: Thomas hat gesagt ich darf! Auf den Arm nehmen

Es geht hier nicht um den normalen Hausfriedensbruch! Es geht in diesem Sachverhalt um einen vermummten und aggressiven Mob, der schon Sachbeschädigungen begangen hat. Und in so einer Sachverhaltkonstelation ist es durchaus denkbar Schußwaffen einzusetzen.
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die abwägung der Rechtsgüter!

Eben nicht. Es gibt keine Abwägung der Rechtsgüter bei der Notwehr! Hab ich in meinem letzten Posting schon geschrieben. (siehe Zitat des Polizeifachhandbuches...)
Und welche geeigneten Mittel hat den der Geschädigte sich (ohne sich dabei in Gefahr zu bringen) gegen diesen Angriff zu wehren?
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Wenn ich die Zeit habe in die 1. Etage zu gehen und 10 bis 15 Pfeile abzuschießen, dann habe ich auch andere Möglichkeiten, die ungenutzt blieben! Winken

Welche? Sie muss den Angriff beenden und Flucht steht nicht zur Debatte!


Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Das mag ein Richter genauso sehen, oder so wie ich. Wer weiß ? Winken

Es spricht vieles dafür, dass der Richter es genauso sieht wie ich... Winken Cool
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Ich sage ja, sobald sie versuchen ins Haus zu kommen gebe ich Dir Recht.
Aber nicht, solange sie im Garten, Hof, etc. sind!
Stell Dir mal vor, es sind rechte Schläger, die Dein Grundstück nur als Abkürzung nutzen wollen!

Nochmal: Es geht darum, was für den Verteidiger in dieser bestimmten Situation zu erwarten ist. Geht er, auf Grund des Verhaltens der Angreifer davon aus, dass sie ihm an die Wäsche wollen, dann ist es unerheblich, ob sie erst im Garten sind, oder schon im Haus.
Und die Schläger, die nur ne Abkürzung nehmen, standen hier nie zur Debatte.
Nochmal zur Erinnnerung, hierum geht es:
Zitat:

ein aggressiver Mob von 10-15 vermummter Männer versucht in mein Heim einzudringen, d.h hat den Gartenzaun schon überwunden, bzw. weggetreten und versucht danach die besser gesicherte Haustüre einzutreten. Eventuell sind noch Waffen wie Baseballschläger, Schlagringe & Teleskopschlagstöcke mit dabei.


Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Ich kann meinen Standpunkt ebenfalls verdeutlichen.
Winken
Zitat:
Von den in Betracht kommenden geeigneten Verteidigungsmitteln ist das einzusetzen, das das mildeste Abwehrmittel ist. Welches Abwehrmittel dies ist, wird bestimmt durch Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits sowie die dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und ihre Erfolgsaussichten andererseits. Dabei sind die gesamten Umstände der Verteidigungssituation einzubeziehen.


Quelle: Johannes Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Walhalla Fachverlag

Richtig. Aber wann ist denn ein Mittel geeignet?
Pfeil Wenn es den Angriff beendet. Außerdem muss, wie ich bereits erwähnt habe, der Verteidiger sich nicht ein eine Gefahr begeben.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

@thomas: Zustimmung. Wäre ich früher nach Hause gekommen, hätte ich genauso argumentiert.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Moin allerseits,

allerhand Helden hier. Recht hin oder her. Auf dem Grabstein steht dann: Er hatte Recht??

Bei 10 - 15 vermummten Angreifern würde ich mich exact wie @Tastenspitz verhalten.
Verdrücken, so schnell wie es geht. Ich bin Pragmatiker.
Denn selbst meine Remington 870 Schrotflinte packt nur 8 Patronen - es sind aber deutlich mehr Angreifer - so der TE - da wäre dann Nachladen angesagt. Ob das in Anbetracht einer solchen Menge Angreifer machbar ist?
Right or wrong - my home?

Grübelnd

mano
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thomas26
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BeitragVerfasst am: 29.04.08, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

@Mano:
Helden hin oder her, es ging lediglich um die rechtliche Einschätzung der Situation.
Remington Pumpgun hin oder her, dann halt ne P99. Die hat je nach Variante bis zu 20 Schuß in einem Magazin.... (und mit meinen 2 Mal 15 könnte ich ganz gut leben...) Winken Lachen

Natürlich macht es für den Normalsterblichen durchaus Sinn sich in so einer Situation zu verpiss.... (und zwar schnell und weit) Aber das wird nicht durch das Gesetz gefordert. Im Gegenteil. Der Verteidiger hat das Recht sich u.U. auch mit drastischen Mitteln zu wehren.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Tommi,

das hab ich schon verstanden- die Pumpe war auch nur ein blödes Beispiel.
Zuweilen ist aber eine pragmatischere Lösung die praktischere - wenn auch das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

mano
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 29.04.08, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
@thomas: Zustimmung. Wäre ich früher nach Hause gekommen, hätte ich genauso argumentiert.


Kratzer! Sehr böse

@Thomas

Für diesen Fall hier gebe ich mich geschlagen! Traurig Aber nicht generell!
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Zuweilen ist aber eine pragmatischere Lösung die praktischere - wenn auch das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.


Aber die steht nicht immer zur Verfuegung.
Was, wenn das Haus keinen Hinterausgang hat oder dieser nur in einen Innenhof fuehrt, aus dem es kein Entrinnen gibt? Ausser einer so massiven Verteidigung, dass kein Angreifer seinen Schlagstock einsetzen kann, gibt es dann nur noch den Anruf bei den Angehoerigen, um sich dauerhaft zu verabschieden.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man mit derartigen Attacken rechnet, könnte es sinnvoll sein, sich einen kleinen Vorrat hiervon zuzulegen - vorbeugend. Buttersäure ist effektiver als H2S.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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